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207_1948 AT

207. Kundmachung: Beitritt der Südafrikanischen Union zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie der Niederlande zu demselben Abkommen und zum Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, in der Londoner Fassung 1934.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Kundmachung: Beitritt der Südafrikanischen Union zum Pariser Unionsvertrag zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie der Niederlande zu demselben Abkommen und zum Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, in der Londoner Fassung 1934.

Nach einer Mitteilung der Schweizer Regierung

vom 1. November 1947 ist die Südafrikanische

Union dem Pariser Unionsvertrag

vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen

Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember

1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag

am 6. November 1925 und in London am 2. Juni

1934 (B, G. Bl Nr. 7/1948) beigetreten. Gemäß

Artikel 16bis des Pariser Unionsvertrages ist

dieser Beitritt am 1. Dezember 1947 in Kraft getreten.

Nach einer Mitteilung der Schweizer Regierung

vom 5. Juli 1948 sind die Niederlande dem

Pariser Unionsvertrag vom 20. März 1883 zum

Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in

Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington

am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925

und in London am 2. Juni 1934 (B. G. Bl. Nr.- 7/

1948) beigetreten. Dieser Beitritt gilt auch für

Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao.

Gemäß Art. 16 bis des Pariser Unionsvertrages

ist dieser Beitritt am 5. August 1948 in Kraft getreten.

Nach der gleichen Mitteilung der Schwerer

Regierung sind die Niederlande dem Madrider

Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die

internationale Registrierung von Fabriks- oder

Handelsmarke, revidiert in Brüssel am 14. Dezember

1900, in Washington am 2. Jun 1911, im

Haag am 6. November 1925 und in London am

2. Juni 19.34 (B. G. Bl. Nr. 8/1948) beigetreten.

Dieser Beitritt gilt auch für Surinam und

Curaçao. Gemäß Artikel 11 des Madrider Abkommens

ist dieser Beitritt am 5. August 1948

in Kraft getreten.

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