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207_1947 AT

207. Verordnung: Markengebühren- und Warenklassenverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Verordnung: Markengebühren- und Warenklassenverordnung.

Auf Grund des Artikels 6, Punkt 1 und 2,

des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B. G. Bl.

Nr. 268, und § 17 des Markenschutzgesetzes

B. G. Bl. Nr. 206/1947, wird verordnet

§ 6. (1) Für jede Klasse oder Unterklasse ist

eine Klassengebühr von 5 S zu entrichten.

(2) Bei jeder Anmeldung wird die Klassengebühr

für nicht mehr als zwanzig Klassen erhoben

(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung

führt, wird die für mehr als eine Klasse

oder Unterklasse bezahlte Gebühr rückerstattet.

§ 7. Die in den §§ 2 und 3 angeführten Gebühren

sind durch Kanzleigebührenmarken,

welche beim Österreichischen Patentamt erhältlich

sind, zu entrichten.

§ 8. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch

stehenden Bestimmungen verlieren mit

Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Wirksamkeit.

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