207. Verordnung: Markengebühren- und Warenklassenverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 6, Punkt 1 und 2,
des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, B. G. Bl.
Nr. 268, und § 17 des Markenschutzgesetzes
B. G. Bl. Nr. 206/1947, wird verordnet
§ 6. (1) Für jede Klasse oder Unterklasse ist
eine Klassengebühr von 5 S zu entrichten.
(2) Bei jeder Anmeldung wird die Klassengebühr
für nicht mehr als zwanzig Klassen erhoben
(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung
führt, wird die für mehr als eine Klasse
oder Unterklasse bezahlte Gebühr rückerstattet.
§ 7. Die in den §§ 2 und 3 angeführten Gebühren
sind durch Kanzleigebührenmarken,
welche beim Österreichischen Patentamt erhältlich
sind, zu entrichten.
§ 8. Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch
stehenden Bestimmungen verlieren mit
Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Wirksamkeit.