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207. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1.(1) Suchtgifte im Sinne dieses Gesetzes sind

Stoffe und Zubereitungen, die wegen ihrer Eignung,

eine Sucht hervorzurufen, durch zwischenstaatliche

Abkommen (Haager Opiumabkommen

vom 23. Jänner 1912, B. G. Bl. Nr. 361/1921,

Internationale Opiumkonvention zu Genf vom

19. Februar 1925, B. G. Bl. Nr. 244/1928, Abkommen

vom 13. Juli 1931 au Genf, B. G. Bl. I

Nr. 198/1934, und deren künftige Ergänzungen)

Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des

Verkehres, der Ein-, Durch- und Ausfuhr, der

Gebarung und Anwendung unterworfen sind.

(2) Die Stoffe und Zubereitungen, die unter

dieses Gesetz fallen, werden durch Verordnung

verzeichnet.

§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,

der Erwert) und Besitz von Suchtgiften

ist nur gestattet

1. nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge

jenen im Besitz einer Konzession nach

§ 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung befindlichen

Erzeugern chemisch-pharmazeutischer Zubereitungen

und Drogengroßhandlungen, die

ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch

räumlich vollkommen getrennt führen;

2. wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen

Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder

sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung

der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß

sie der Suchtgifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben

bedürfen.

(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung

eines Suchtgiftes ist nur nach Maßgabe

einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft erteilten

Bewilligung gestattet.

(3) Die nach Abs. (1), Zl. 1, und Abs. (2) Berechtigten

dürfen Suchtgifte nur an die nach

Albs. (1) Berechtigten sowie an öffentliche und

Anstalts-Apotheken abgeben.

§ 3. (1) Nach Maßgabe der das Apothekenwesen

regelnden Vorschriften und unter den Beschränkungen

der zu diesem Gesetz erlassenen

Durchführungsverordnungen dürfen die Apotheken

suchtgifthaltige Arzneien untereinander,

dann gegen Verschreibung an Krankenanstalten,

Ärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf

sowie an Personen, denen solche Arzneien

verschrieben wurden, abgeben.

(2) Auf den Erwerb und Besitz suchtgifthaltiger

Arzneien durch Personen, an die sie nach

Abs. (1) abgegeben wurden, findet die Vorschrift

des § 2, Abs. (1), keine Anwendung.

§ 4. Suchtgifthaltige Arzneien dürfen nur verschrieben

werden, wenn ihre Anwendung nach

den Grundsätzen der ärztlichen, beziehungsweise

tierärztlichen Wissenschaft begründet ist

und mit anderen Arzneien das Auslangen nicht

gefunden werden kann.

§ 5. Durch Verordnung werden nähere Vorschriften

erlassen über

1. die Erzeugung, Umwandlung und Verarbeitung,

die Beschränkung der Erzeugung auf

bestimmte Mengen und Bezugsquellen, die Ein-,

Durch- und Ausfuhr, den sonstigen Verkehr

und die Gebarung hinsichtlich der Suchtgifte;

2. die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie

die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen

für Suchtgifte;

3. die Führung von Vormerkbüchern und die

Erstattung fortlaufender Berichte über die Erzeugung,

Umwandlung und Verarbeitung, die

Ein-, Durch- und Ausfuhr und den sonstigen

Verkehr, über vorhandene Vorräte und die Abgabe

von Suchtgiften;

4. die Verschreibung und Abgabe suchtgifthaltiger

Arzneimittel.

§ 6. (1) Wer vorsätzlich den bestehenden

Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen

Mengen erzeugt, einführt oder in Verkehr setzt,

daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr

für das Leben oder die Gesundheit von

Menschen entstehen kann, macht sich eines Verbrechens

wider die Volksgesundheit schuldig

und wird mit schwerem Kerker von einem bis

zu fünf Jahren, bei erschwerenden Umständen

aber, insbesondere wenn er das Verbrechen als

Mitglied einer Bande begangen hat, mit

schwerem Kerker bis zu zehn Jahren bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe ist auf eine Geldstrafe

bis zu 25.000 S zu erkennen.

(2) Die Geldstrafe ist so zu bemessen, daß sie den

Nutzen übersteigt, der durch die strafbare Handlung

erzielt worden ist oder erzielt werden

sollte. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hiezu

nicht aus, so kann es überschritten werden,

jedoch höchstens bis zum Doppelten dieses

Nutzens. Die Ersatzstrafe für eine uneinbringliche

Geldstrafe darf ein Jahr nicht übersteigen.

(8) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Sachen oder ihr Erlös sind für

verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder

einem Mitschuldigen oder Teilnehmer gehören

oder zur Zeit der Beschlagnahme gehörten. In

anderen Fällen können sie für verfallen erklärt

werden. Ebenso können die zur Herstellung oder

Verarbeitung dienenden Materialien und Gerätschaften

sowie die zum Transport verwendeten,

nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung

gehörigen Fahrzeuge für verfallen

erklärt werden, wenn der Fahrzeughalter

wußte, daß sein Fahrzeug zu verbotenem Zweck

mißbraucht wird.

(4) Können die Sachen oder ihr Erlös nicht

ergriffen werden oder wird nicht auf Verfall

erkannt, so ist auf eine Geldstrafe in der Höhe

des Wertes dieser Sachen oder ihres Erlöses zu

erkennen. Die Geldstrafe ist im Strafurteil, wenn

sich aber die Unvollziehbarkeit des Verfalles

erst später herausstellt, ohne mündliche Verhandlung

auszusprechen. Der Beschluß ist den

Parteien kundzumachen und kann binnen drei

Tagen mit Beschwerde angefochten werden.

(5) Die Ersatzstrafe für die neben der Freiheitsstrafe

angedrohte Geldstrafe und die Ersatzstrafe

für eine Geldstrafe, die an die Stelle

des Verfalles tritt, dürfen zusammen nicht mehr

als 18 Monate betragen.

(6) Gegen Gewerbsleute kann auch auf Verlust

der Gewerbeberechtigung erkannt werden.

(7) Gegen Ausländer ist auf Landesverweisung

zu erkennen.

§ 7. Kann keine bestimmte Person verfolgt

oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall

der den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Sachen oder ihres Erlöses selbständig

erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen

hiefür vorliegen.

§ 8. (1) Wer sich mit einem anderen zu gewerbsmäßiger

Begehung des im § 6 bezeichneten

Verbrechens verbindet, macht sich selbst dann,

wenn noch keine zur wirklichen Ausübung eines

Verbrechens nach § 6 führende Handlung

unternommen worden ist, eines Verbrechens

schuldig und ist mit Kerker von einem bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach dieser Vorschrift wird nicht bestraft,

wer aus freien Stücken von der Verbindung zurücktritt,

bevor ein Verbrechen nach § 6 begangen

oder versucht worden ist.

§ 9. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig

1. wer einem anderen ein Suchtgift überläßt,

zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt ist;

2. wer ein Suchtgift herstellt, verarbeitet, erwirbt

oder besitzt, um es den bestehenden Vorschriften

zuwider in Verkehr zu setzen;

3. wer bei Ausübung der Heilkunde, ohne daß

es nach den Grundsätzen der ärztlichen, beziehungsweise

tierärztlichen Wissenschaft geboten

ist, einem anderen ein Suchtgift verordnet oder

überläßt;

4. wer einen Ausweis, der zum Bezuge eines

Suchtgiftes berechtigt, einer Person überläßt, für

die er nicht bestimmt ist;

5. wer einen Ausweis zum Bezuge eines Suchtgiftes

fälscht oder verfälscht;

6. wer einen falschen oder verfälschten Ausweis

zum Bezuge eines Suchtgiftes einem anderen

überläßt.

(2) Der Täter wird, sofern die Handlung

keiner strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht

wegen Übertretung mit Arrest von einer Woche

bis zu sechs Monaten, wenn aber die Tat gewerbsmäßig

begangen worden ist, mit ebenso

langem strengen Arrest bestraft. Ist aus der Tat

eine schwere körperliche Beschädigung oder der

Tod eines Menschen erfolgt, so ist der Schuldige

wegen Vergehens nach § 337 St. G. zu bestrafen.

Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine

Geldstrafe bis zu 2500 S erkannt werden; ist die

Tat gewerbsmäßig begangen worden, so ist auf

eine Geldstrafe bis zu 25.000 S zu erkennen.

Gegen Gewerbsleute kann auf Verlust der Gewerbeberechtigung,

gegen Ausländer auf Abschaffung

erkannt werden.

(3) Der vorgefundene Suchtgiftvorrat ist für

verfallen zu erklären.

§ 10. (1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes

oder einer auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird,

sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar

ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde, an

Orten aber, die im örtlichen Wirkungsbereiche

einer Bundespolizeibehörde gelegen sind, von

dieser Behörde an Geld bis zu 5000 S oder mit

Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

(2). Im Straferkenntnis kann auf den Verfall

der den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Waren und Geräte erkannt werden,

gleichviel ob sie dem Beschuldigten gehören oder

nicht. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann

der Erlös der für verfallen erklärten Waren und

Geräte dem Eigentümer ausgefolgt werden.

§ 11. Mit der Aufgabe der Überwachung des

Verkehrs und der Gebarung mit Suchtgiften

wird eine Suchtgiftüberwachungsstelle als Organ

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

am Sitze dieser Zentralstelle eingerichtet.

Nähere Vorschriften hierüber werden durch

Verordnung erlassen.

§ 12. (1) § 361 des Strafgesetzes wird aufgehoben.

(2) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der

hiezu zu erlassenden Durchführungsverordnung

in Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche bisher

geltende Vorschriften, betreffend Betäubungsmittel,

außer Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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