207. Bundesgesetz: Suchtgiftgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1.(1) Suchtgifte im Sinne dieses Gesetzes sind
Stoffe und Zubereitungen, die wegen ihrer Eignung,
eine Sucht hervorzurufen, durch zwischenstaatliche
Abkommen (Haager Opiumabkommen
vom 23. Jänner 1912, B. G. Bl. Nr. 361/1921,
Internationale Opiumkonvention zu Genf vom
19. Februar 1925, B. G. Bl. Nr. 244/1928, Abkommen
vom 13. Juli 1931 au Genf, B. G. Bl. I
Nr. 198/1934, und deren künftige Ergänzungen)
Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des
Verkehres, der Ein-, Durch- und Ausfuhr, der
Gebarung und Anwendung unterworfen sind.
(2) Die Stoffe und Zubereitungen, die unter
dieses Gesetz fallen, werden durch Verordnung
verzeichnet.
§ 2. (1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung,
der Erwert) und Besitz von Suchtgiften
ist nur gestattet
1. nach Maßgabe einer besonderen Bewilligung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
und in der von diesem zugestandenen Höchstmenge
jenen im Besitz einer Konzession nach
§ 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung befindlichen
Erzeugern chemisch-pharmazeutischer Zubereitungen
und Drogengroßhandlungen, die
ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch
räumlich vollkommen getrennt führen;
2. wissenschaftlichen Instituten oder öffentlichen
Lehr-, Versuchs-, Untersuchungs- oder
sonstigen Fachanstalten nach Maßgabe einer Bestätigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß
sie der Suchtgifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben
bedürfen.
(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung
eines Suchtgiftes ist nur nach Maßgabe
einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft erteilten
Bewilligung gestattet.
(3) Die nach Abs. (1), Zl. 1, und Abs. (2) Berechtigten
dürfen Suchtgifte nur an die nach
Albs. (1) Berechtigten sowie an öffentliche und
Anstalts-Apotheken abgeben.
§ 3. (1) Nach Maßgabe der das Apothekenwesen
regelnden Vorschriften und unter den Beschränkungen
der zu diesem Gesetz erlassenen
Durchführungsverordnungen dürfen die Apotheken
suchtgifthaltige Arzneien untereinander,
dann gegen Verschreibung an Krankenanstalten,
Ärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf
sowie an Personen, denen solche Arzneien
verschrieben wurden, abgeben.
(2) Auf den Erwerb und Besitz suchtgifthaltiger
Arzneien durch Personen, an die sie nach
Abs. (1) abgegeben wurden, findet die Vorschrift
des § 2, Abs. (1), keine Anwendung.
§ 4. Suchtgifthaltige Arzneien dürfen nur verschrieben
werden, wenn ihre Anwendung nach
den Grundsätzen der ärztlichen, beziehungsweise
tierärztlichen Wissenschaft begründet ist
und mit anderen Arzneien das Auslangen nicht
gefunden werden kann.
§ 5. Durch Verordnung werden nähere Vorschriften
erlassen über
1. die Erzeugung, Umwandlung und Verarbeitung,
die Beschränkung der Erzeugung auf
bestimmte Mengen und Bezugsquellen, die Ein-,
Durch- und Ausfuhr, den sonstigen Verkehr
und die Gebarung hinsichtlich der Suchtgifte;
2. die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie
die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen
für Suchtgifte;
3. die Führung von Vormerkbüchern und die
Erstattung fortlaufender Berichte über die Erzeugung,
Umwandlung und Verarbeitung, die
Ein-, Durch- und Ausfuhr und den sonstigen
Verkehr, über vorhandene Vorräte und die Abgabe
von Suchtgiften;
4. die Verschreibung und Abgabe suchtgifthaltiger
Arzneimittel.
§ 6. (1) Wer vorsätzlich den bestehenden
Vorschriften zuwider ein Suchtgift in solchen
Mengen erzeugt, einführt oder in Verkehr setzt,
daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen entstehen kann, macht sich eines Verbrechens
wider die Volksgesundheit schuldig
und wird mit schwerem Kerker von einem bis
zu fünf Jahren, bei erschwerenden Umständen
aber, insbesondere wenn er das Verbrechen als
Mitglied einer Bande begangen hat, mit
schwerem Kerker bis zu zehn Jahren bestraft.
Neben der Freiheitsstrafe ist auf eine Geldstrafe
bis zu 25.000 S zu erkennen.
(2) Die Geldstrafe ist so zu bemessen, daß sie den
Nutzen übersteigt, der durch die strafbare Handlung
erzielt worden ist oder erzielt werden
sollte. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hiezu
nicht aus, so kann es überschritten werden,
jedoch höchstens bis zum Doppelten dieses
Nutzens. Die Ersatzstrafe für eine uneinbringliche
Geldstrafe darf ein Jahr nicht übersteigen.
(8) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Sachen oder ihr Erlös sind für
verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder
einem Mitschuldigen oder Teilnehmer gehören
oder zur Zeit der Beschlagnahme gehörten. In
anderen Fällen können sie für verfallen erklärt
werden. Ebenso können die zur Herstellung oder
Verarbeitung dienenden Materialien und Gerätschaften
sowie die zum Transport verwendeten,
nicht einer öffentlich-rechtlichen Transportunternehmung
gehörigen Fahrzeuge für verfallen
erklärt werden, wenn der Fahrzeughalter
wußte, daß sein Fahrzeug zu verbotenem Zweck
mißbraucht wird.
(4) Können die Sachen oder ihr Erlös nicht
ergriffen werden oder wird nicht auf Verfall
erkannt, so ist auf eine Geldstrafe in der Höhe
des Wertes dieser Sachen oder ihres Erlöses zu
erkennen. Die Geldstrafe ist im Strafurteil, wenn
sich aber die Unvollziehbarkeit des Verfalles
erst später herausstellt, ohne mündliche Verhandlung
auszusprechen. Der Beschluß ist den
Parteien kundzumachen und kann binnen drei
Tagen mit Beschwerde angefochten werden.
(5) Die Ersatzstrafe für die neben der Freiheitsstrafe
angedrohte Geldstrafe und die Ersatzstrafe
für eine Geldstrafe, die an die Stelle
des Verfalles tritt, dürfen zusammen nicht mehr
als 18 Monate betragen.
(6) Gegen Gewerbsleute kann auch auf Verlust
der Gewerbeberechtigung erkannt werden.
(7) Gegen Ausländer ist auf Landesverweisung
zu erkennen.
§ 7. Kann keine bestimmte Person verfolgt
oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall
der den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Sachen oder ihres Erlöses selbständig
erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen
hiefür vorliegen.
§ 8. (1) Wer sich mit einem anderen zu gewerbsmäßiger
Begehung des im § 6 bezeichneten
Verbrechens verbindet, macht sich selbst dann,
wenn noch keine zur wirklichen Ausübung eines
Verbrechens nach § 6 führende Handlung
unternommen worden ist, eines Verbrechens
schuldig und ist mit Kerker von einem bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach dieser Vorschrift wird nicht bestraft,
wer aus freien Stücken von der Verbindung zurücktritt,
bevor ein Verbrechen nach § 6 begangen
oder versucht worden ist.
§ 9. (1) Einer Übertretung macht sich schuldig
1. wer einem anderen ein Suchtgift überläßt,
zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt ist;
2. wer ein Suchtgift herstellt, verarbeitet, erwirbt
oder besitzt, um es den bestehenden Vorschriften
zuwider in Verkehr zu setzen;
3. wer bei Ausübung der Heilkunde, ohne daß
es nach den Grundsätzen der ärztlichen, beziehungsweise
tierärztlichen Wissenschaft geboten
ist, einem anderen ein Suchtgift verordnet oder
überläßt;
4. wer einen Ausweis, der zum Bezuge eines
Suchtgiftes berechtigt, einer Person überläßt, für
die er nicht bestimmt ist;
5. wer einen Ausweis zum Bezuge eines Suchtgiftes
fälscht oder verfälscht;
6. wer einen falschen oder verfälschten Ausweis
zum Bezuge eines Suchtgiftes einem anderen
überläßt.
(2) Der Täter wird, sofern die Handlung
keiner strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht
wegen Übertretung mit Arrest von einer Woche
bis zu sechs Monaten, wenn aber die Tat gewerbsmäßig
begangen worden ist, mit ebenso
langem strengen Arrest bestraft. Ist aus der Tat
eine schwere körperliche Beschädigung oder der
Tod eines Menschen erfolgt, so ist der Schuldige
wegen Vergehens nach § 337 St. G. zu bestrafen.
Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine
Geldstrafe bis zu 2500 S erkannt werden; ist die
Tat gewerbsmäßig begangen worden, so ist auf
eine Geldstrafe bis zu 25.000 S zu erkennen.
Gegen Gewerbsleute kann auf Verlust der Gewerbeberechtigung,
gegen Ausländer auf Abschaffung
erkannt werden.
(3) Der vorgefundene Suchtgiftvorrat ist für
verfallen zu erklären.
§ 10. (1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wird,
sofern die Handlung nicht gerichtlich strafbar
ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde, an
Orten aber, die im örtlichen Wirkungsbereiche
einer Bundespolizeibehörde gelegen sind, von
dieser Behörde an Geld bis zu 5000 S oder mit
Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
(2). Im Straferkenntnis kann auf den Verfall
der den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Waren und Geräte erkannt werden,
gleichviel ob sie dem Beschuldigten gehören oder
nicht. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
der Erlös der für verfallen erklärten Waren und
Geräte dem Eigentümer ausgefolgt werden.
§ 11. Mit der Aufgabe der Überwachung des
Verkehrs und der Gebarung mit Suchtgiften
wird eine Suchtgiftüberwachungsstelle als Organ
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
am Sitze dieser Zentralstelle eingerichtet.
Nähere Vorschriften hierüber werden durch
Verordnung erlassen.
§ 12. (1) § 361 des Strafgesetzes wird aufgehoben.
(2) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der
hiezu zu erlassenden Durchführungsverordnung
in Kraft. Gleichzeitig treten sämtliche bisher
geltende Vorschriften, betreffend Betäubungsmittel,
außer Kraft.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.