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207_1945 AT

207. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 207. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

Auf Grund des § 2, Abs. (3), des Gesetzes vom

1. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 8, über das Staatsgesetzblatt,

wird kundgemacht

Im Verfassungsgesetz vom 19. Oktober 1945,

St. G. Bl. Nr. 198, über die erste Wahl des Nationalrates,

der Landtage und des Gemeinderates

der Stadt Wien in der befreiten Republik Österreich

(Wahlgesetz) hat es im § 1, Abs. (4), Zeile 4

und 9, statt „Bundesverfassungsgesetzes" richtig

„Bundes-Verfassungsgesetzes" und im § 21,

Abs. (5), Zeile 2, statt „(3)" richtig „(4)" zu

lauten. In der Anlage 1 hat beim Wahlkreis 4,

letzte senkrechte Spalte, Zeile 7, die Ziffer „XX"

zu entfallen.

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