206. Verordnung: Änderung der Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung (FSAG-V)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 122 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 65/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), BGBl. Nr. 423/1993, zuletzt
geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 396/2000 und BGBl. II Nr. 310/2002 (DFB), wird
wie folgt geändert
1. Im § 3 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abweichend von Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie eine Unterdeckung zu mindestens je einem Drittel jeweils erst im dritten und vierten
Jahr sowie der verbleibende Rest im fünften Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum
ausgeglichen werden.“
2. Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Für das Jahr 2003 ist, abweichend von § 3 Abs. 1, der für das Jahr 2002 in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte
Gebührensatz weiterhin anwendbar.“
3. Im § 11 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2003 treten mit dem
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“