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206_2002 AT

206. Verordnung: Belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Auf Grund des § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.

Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet

§ 1. Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr.

115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten

werden und Luftschadstoffe, für die dort entsprechende Überschreitungen gemessen wurden, sind in den

Bundesländern

1. Kärnten: das Gebiet der Katastralgemeinde Arnoldstein im Gemeindegebiet von Arnoldstein und

der Katastralgemeinde Hohenthurn im Gemeindegebiet von Hohenthurn (jeweils Staubniederschlag,

Blei im Staubniederschlag, Cadmium im Staubniederschlag),

2. Oberösterreich: das Stadtgebiet von Linz mit Ausnahme der Katastralgemeinden Ebelsberg,

Mönchgraben, Pichling, Posch und Wambach sowie das Gemeindegebiet von Steyregg (jeweils

Schwebestaub),

3. Steiermark: das Stadtgebiet von Graz, die Gemeindegebiete von Feldkirchen bei Graz, Gössendorf,

Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg (jeweils Schwebestaub

und Stickstoffdioxid) sowie das Gebiet der Katastralgemeinde Donawitz im Stadtgebiet

von Leoben (Staubniederschlag),

4. Tirol: das Gebiet der Katastralgemeinde Brixlegg im Gemeindegebiet von Brixlegg und der Katastralgemeinde

Reith im Gemeindegebiet von Reith im Alpbachtal (jeweils Blei im Staubniederschlag,

Cadmium im Staubniederschlag),

5. Wien: das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme des 21. und 22. Bezirks und der Katastralgemeinden

Auhof, Dornbach, Grinzing, Hadersdorf, Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kalksburg,

Mauer, Neustift am Walde, Neuwaldegg, Nußdorf, Oberlaa Land, Obersievering, Pötzleinsdorf,

Rodaun, Rosenberg, Rothneusiedl, Salmannsdorf, Unterlaa, Untersievering (Schwebestaub und

Stickstoffdioxid).

§ 2. (1) Die in § 1 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum

UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40

vom 5. Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L

073/5 vom 14. März 1997, umgesetzt.

BGBlPdf 206. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend polizeiliche Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen

und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,

beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der illegalen Migration,

überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und

Bekämpfung der Kriminalität,

geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und

nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnung der beiden Staaten

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen

Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei

der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit

erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche

1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;

2. Terrorismus;

3. illegale Migration einschließlich Schlepperei und Menschenhandel;

4. die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;

5. die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und

Sprengstoffen sowie von nuklearen und radioaktiven Substanzen;

6. den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem

Wert und den illegalen Handel damit;

7. die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten

und deren Inverkehrbringung;

8. die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;

9. die illegale Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und den Verkehr

mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen;

10. die Computerkriminalität

11. Straftaten gegen das geistige Eigentum, insbesondere Produktfälschung.

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach

Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere

1. die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und die Aufklärung von gerichtlich

strafbaren Handlungen beitragen kann;

2. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung

sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;

3. den Austausch von Erfahrungen in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die

Abhaltung von Expertentreffen;

4. die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der

Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren

Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;

5. die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörden einer Vertragspartei

bei offenen Befragungen und Observationen durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;

6. die Fahndung nach Personen und Sachen, die Personenfeststellung und die Identifizierung von

Leichen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei

nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne

Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung oder die Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können.

Die Vertragsparteien unterstützen einander hiebei insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei

eine Straftat vorbereitet oder begangen wird und Anzeichen dafür bestehen, dass dies Auswirkungen

auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei haben könnte.

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1) Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach ihrem jeweiligen nationalen

Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander

weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.

(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen

Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen

Fachdienststellen ergänzt werden.

(3) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte

erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und

verfügt über keine Befugnisse zur Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten

werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Artikel 4

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden

der Vertragsparteien neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen und Ermittlungsergebnisse

über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische

Vereinigungen, die Straftaten gegen Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise

begehen, austauschen.

Artikel 5

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden

der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen über Methoden

und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von

Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, übermitteln sowie Musterexemplare von Reisedokumenten

und Sichtvermerken austauschen.

Artikel 6

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden

der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen übermitteln

über an der illegalen Herstellung von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen beteiligte Personen, über Methoden

des unerlaubten Verkehrs damit, über Verstecke, Wege, eingesetzte Transportmittel und über die

Vorgangsweise von Schmuggelorganisationen in den Herkunftsregionen, über Lagerorte von Suchtmitteln

und Vorläuferstoffen sowie jede andere sich auf diese Art von Straftaten beziehende Information,

soweit sie für deren Aufklärung erforderlich ist. Sie werden einander Informationen über neue Arten von

Suchtmitteln und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.

Artikel 7

Schutz personenbezogener Daten

Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der

Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und

folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt

verarbeitete Daten Anwendung finden

1. Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen

als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;

2. Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald

a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder

b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt

worden sind, oder

c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe

benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten

Daten zu anderen Zwecken zu verwenden;

3. Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt die empfangende Behörde Auskunft

über die Verwendung der empfangenen Daten;

4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten

Daten sicher. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden

dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften

des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so

wird die empfangende Behörde darüber unverzüglich informiert, um ihrerseits die erforderliche

Löschung oder Richtigstellung gemäß Ziffer 2 durchzuführen;

5. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder

zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber;

6. Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die erhaltenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,

unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;

7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den

Empfang von Daten aktenkundig zu machen oder zu protokollieren;

8. Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten

sie betreffenden Daten, sowie auf Richtigstellung beziehungsweise Löschung dieser Daten in

Fällen gemäß Ziffer 2 oder auf die Überprüfung dieser Daten. Im Falle eines Ansuchens des Betroffenen

auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung von personenbezogenen Daten nimmt die

Behörde, die über die Daten verfügt, Rücksicht auf die Stellungnahme der übermittelnden Behörde,

bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.

Artikel 8

Konsultationen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um

Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und diesbezüglich Einvernehmen herzustellen.

Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können bei Bedarf die Abhaltung von Konsultationen

vorschlagen.

Artikel 9

Ausnahmeregelung

(1) Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine

andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine

Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung

zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung

von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 setzen

die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien,

die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.

Artikel 11

Auslegung des Abkommens

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien

entschieden.

(2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die

Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Artikel 12

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner

Unterzeichnung folgt.

(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien

kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sodann sechs

Monate nach dem Eingang der Kündigung außer Kraft.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bulgarien

über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten

Kriminalität vom 28. Juni 1991 aufgehoben.

GESCHEHEN zu Wien am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und bulgarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Strasser m. p.

Für die Regierung der Republik Bulgarien

Petkanov m. p.

Strasser m. p. Petkanov m. p.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 2002 in Kraft.

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