206. Verordnung: Belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2002, wird verordnet
§ 1. Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I Nr.
115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten
werden und Luftschadstoffe, für die dort entsprechende Überschreitungen gemessen wurden, sind in den
Bundesländern
1. Kärnten: das Gebiet der Katastralgemeinde Arnoldstein im Gemeindegebiet von Arnoldstein und
der Katastralgemeinde Hohenthurn im Gemeindegebiet von Hohenthurn (jeweils Staubniederschlag,
Blei im Staubniederschlag, Cadmium im Staubniederschlag),
2. Oberösterreich: das Stadtgebiet von Linz mit Ausnahme der Katastralgemeinden Ebelsberg,
Mönchgraben, Pichling, Posch und Wambach sowie das Gemeindegebiet von Steyregg (jeweils
Schwebestaub),
3. Steiermark: das Stadtgebiet von Graz, die Gemeindegebiete von Feldkirchen bei Graz, Gössendorf,
Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg (jeweils Schwebestaub
und Stickstoffdioxid) sowie das Gebiet der Katastralgemeinde Donawitz im Stadtgebiet
von Leoben (Staubniederschlag),
4. Tirol: das Gebiet der Katastralgemeinde Brixlegg im Gemeindegebiet von Brixlegg und der Katastralgemeinde
Reith im Gemeindegebiet von Reith im Alpbachtal (jeweils Blei im Staubniederschlag,
Cadmium im Staubniederschlag),
5. Wien: das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme des 21. und 22. Bezirks und der Katastralgemeinden
Auhof, Dornbach, Grinzing, Hadersdorf, Josefsdorf, Kahlenbergerdorf, Kalksburg,
Mauer, Neustift am Walde, Neuwaldegg, Nußdorf, Oberlaa Land, Obersievering, Pötzleinsdorf,
Rodaun, Rosenberg, Rothneusiedl, Salmannsdorf, Unterlaa, Untersievering (Schwebestaub und
Stickstoffdioxid).
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum
UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175/40
vom 5. Juli 1985 in der Fassung der Änderungsrichtlinie Nr. 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl. Nr. L
073/5 vom 14. März 1997, umgesetzt.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Bulgarien,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
getragen von dem Wunsch nach der Entwicklung und Festigung von freundschaftlichen Beziehungen
und der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten,
beunruhigt durch die Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der illegalen Migration,
überzeugt von der wesentlichen Bedeutung der Zusammenarbeit bei der wirksamen Vorbeugung und
Bekämpfung der Kriminalität,
geleitet vom Prinzip der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils und
nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnung der beiden Staaten
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen
Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei
der Vorbeugung und Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit
erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche
1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit) von Personen;
2. Terrorismus;
3. illegale Migration einschließlich Schlepperei und Menschenhandel;
4. die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
5. die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und
Sprengstoffen sowie von nuklearen und radioaktiven Substanzen;
6. den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem
Wert und den illegalen Handel damit;
7. die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten
und deren Inverkehrbringung;
8. die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
9. die illegale Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und den Verkehr
mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen;
10. die Computerkriminalität
11. Straftaten gegen das geistige Eigentum, insbesondere Produktfälschung.
Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt nach
Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere
1. die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und die Aufklärung von gerichtlich
strafbaren Handlungen beitragen kann;
2. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung
sowie über angewendete Methoden, Mittel und Techniken der Kriminalistik;
3. den Austausch von Erfahrungen in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die
Abhaltung von Expertentreffen;
4. die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der
Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren
Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
5. die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörden einer Vertragspartei
bei offenen Befragungen und Observationen durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;
6. die Fahndung nach Personen und Sachen, die Personenfeststellung und die Identifizierung von
Leichen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2 und 3 teilt die zuständige Behörde jeder Vertragspartei
nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auch ohne
Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können.
Die Vertragsparteien unterstützen einander hiebei insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei
eine Straftat vorbereitet oder begangen wird und Anzeichen dafür bestehen, dass dies Auswirkungen
auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei haben könnte.
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1) Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach ihrem jeweiligen nationalen
Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander
weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(2) Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen
Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen
Fachdienststellen ergänzt werden.
(3) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte
erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und
verfügt über keine Befugnisse zur Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten
werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.
Artikel 4
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden
der Vertragsparteien neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen und Ermittlungsergebnisse
über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter, über terroristische
Vereinigungen, die Straftaten gegen Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise
begehen, austauschen.
Artikel 5
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden
der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen über Methoden
und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von
Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, übermitteln sowie Musterexemplare von Reisedokumenten
und Sichtvermerken austauschen.
Artikel 6
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden
der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen übermitteln
über an der illegalen Herstellung von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen beteiligte Personen, über Methoden
des unerlaubten Verkehrs damit, über Verstecke, Wege, eingesetzte Transportmittel und über die
Vorgangsweise von Schmuggelorganisationen in den Herkunftsregionen, über Lagerorte von Suchtmitteln
und Vorläuferstoffen sowie jede andere sich auf diese Art von Straftaten beziehende Information,
soweit sie für deren Aufklärung erforderlich ist. Sie werden einander Informationen über neue Arten von
Suchtmitteln und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.
Artikel 7
Schutz personenbezogener Daten
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der
Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und
folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt
verarbeitete Daten Anwendung finden
1. Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen
als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden;
2. Die übermittelten Daten sind zu löschen bzw. richtig zu stellen, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt
worden sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe
benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten
Daten zu anderen Zwecken zu verwenden;
3. Auf Ersuchen der zuständigen übermittelnden Behörde erteilt die empfangende Behörde Auskunft
über die Verwendung der empfangenen Daten;
4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten
Daten sicher. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden
dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften
des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so
wird die empfangende Behörde darüber unverzüglich informiert, um ihrerseits die erforderliche
Löschung oder Richtigstellung gemäß Ziffer 2 durchzuführen;
5. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder
zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber;
6. Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die erhaltenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang,
unbefugte Veränderungen und unbefugte Bekanntgabe zu schützen;
7. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung und den
Empfang von Daten aktenkundig zu machen oder zu protokollieren;
8. Die betroffenen Personen haben in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften das Recht auf Auskunft über die im Rahmen dieses Abkommens übermittelten
sie betreffenden Daten, sowie auf Richtigstellung beziehungsweise Löschung dieser Daten in
Fällen gemäß Ziffer 2 oder auf die Überprüfung dieser Daten. Im Falle eines Ansuchens des Betroffenen
auf Auskunft, Richtigstellung oder Löschung von personenbezogenen Daten nimmt die
Behörde, die über die Daten verfügt, Rücksicht auf die Stellungnahme der übermittelnden Behörde,
bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
Artikel 8
Konsultationen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um
Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und diesbezüglich Einvernehmen herzustellen.
Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei können bei Bedarf die Abhaltung von Konsultationen
vorschlagen.
Artikel 9
Ausnahmeregelung
(1) Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine
andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine
Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung
zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung
von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2) Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 setzen
die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis.
Artikel 10
Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien,
die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.
Artikel 11
Auslegung des Abkommens
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien
entschieden.
(2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die
Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
Artikel 12
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat seiner
Unterzeichnung folgt.
(2) Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien
kann das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt sodann sechs
Monate nach dem Eingang der Kündigung außer Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens wird die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Bulgarien
über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels und der organisierten
Kriminalität vom 28. Juni 1991 aufgehoben.
GESCHEHEN zu Wien am 29. Mai 2002 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und bulgarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Strasser m. p.
Für die Regierung der Republik Bulgarien
Petkanov m. p.
Strasser m. p. Petkanov m. p.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. August 2002 in Kraft.