206. Verordnung: Akkreditierung der ÖQS
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die ÖQS-Zertifizierungs- und Begutachtungs GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/25,
wird als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst
die Zertifizierung von Managementsystemen, die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei
der Erbringung von Leistungen angewendet werden, insbesondere
1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO-9000ff,
2. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach QS-9000,
3. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach TL 9000,
4. die Zertifizierung von Managementsystemen nach SCC,
5. die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14000ff in den in der Spalte
„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und
Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.
§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Akkreditierung der ÖQS, BGBl. II Nr. 29/2000, außer Kraft.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Belarus am 12. Juli 2001 seine Ratifikationsurkunde
zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 151/2001) hinterlegt.