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206_2001 AT

206. Verordnung: Akkreditierung der ÖQS

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Akkreditierung der ÖQS

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die ÖQS-Zertifizierungs- und Begutachtungs GmbH mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/25,

wird als Stelle, die Managementsysteme zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst

die Zertifizierung von Managementsystemen, die im Verfahren zur Herstellung von Produkten oder bei

der Erbringung von Leistungen angewendet werden, insbesondere

1. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach EN ISO-9000ff,

2. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach QS-9000,

3. die Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen nach TL 9000,

4. die Zertifizierung von Managementsystemen nach SCC,

5. die Zertifizierung von Umweltmanagementsystemen nach EN ISO 14000ff in den in der Spalte

„NACE Rev. 1“ der Anlage angegebenen Bereichen.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

§ 4. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten über die Akkreditierung der ÖQS, BGBl. II Nr. 29/2000, außer Kraft.

BGBlPdf 206. Kundmachung: Geltungsbereich des Statuts der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Belarus am 12. Juli 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 151/2001) hinterlegt.

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