206. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Errichtung einer
Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen, BGBl. II
Nr. 42/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 216/1999 wird wie folgt geändert
1. § 10 lautet
„§ 10. Die Verordnung tritt mit 1. März 2001 außer Kraft.“
2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Staatsvertrages in arabischer, chinesischer,
französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –
– im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 120/1956 den Glauben an die Grundrechte
des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung
von Mann und Frau erneut bekräftigt;
– ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt,
dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne
irgendeinen Unterschied, einschließlich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch
hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
– unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978 und BGBl. Nr. 591/1978 und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten;
– ferner unter Hinweis auf die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der
Frau Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982 („Konvention“) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Übereinkommen, in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau
verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur
Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen;
– in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der
Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Maßnahmen
zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern -
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für
die Beseitigung der Diskriminierung der Frau („Komitee“) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Ausschuss für die Entgegennahme und Prüfung von
nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
Artikel 2
Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden
Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines in
der Konvention niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen
von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es
sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
Artikel 3
Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Das Komitee nimmt keine
Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat der Konvention betrifft, der nicht Vertragspartei dieses
Protokolls ist.
Artikel 4
(1) Das Komitee prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung
stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung
solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
(2) Das Komitee erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn
a) dieselbe Sache bereits vom Komitee untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen
Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
b) sie unvereinbar mit den Bestimmungen der Konvention ist;
c) sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
d) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
e) sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für
den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt
weiterbestehen.
Artikel 5
(1) Das Komitee kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der
Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung
übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls
erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der
behaupteten Verletzung abzuwenden.
(2) Übt das Komitee sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die
Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Artikel 6
(1) Sofern nicht das Komitee eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den
betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer
Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt das Komitee jede ihm nach diesem Protokoll
zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
(2) Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Komitee innerhalb von sechs Monaten schriftliche
Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen
Abhilfemaßnahmen.
Artikel 7
(1) Das Komitee prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung
aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem
betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten
sind.
(2) Das Komitee berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung.
(3) Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt das Komitee den betreffenden Parteien seine Auffassungen
zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
(4) Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Komitees zusammen mit etwaigen Empfehlungen
gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Komitee innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche
Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen
des Komitees getroffenen Maßnahmen.
(5) Das Komitee kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen, die der
Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Komitees getroffen hat,
vorzulegen, einschließlich, soweit dies vom Komitee als geeignet erachtet wird, in den folgenden
Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 der Konvention.
Artikel 8
(1) Erhält das Komitee zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen
der in der Konvention niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert
das Komitee diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben
Stellung zu nehmen.
(2) Das Komitee kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen
Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder
mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.
Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem
Hoheitsgebiet einschließen.
(3) Nachdem das Komitee die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie
zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
(4) Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Komitee
übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Komitee seine Stellungnahmen.
(5) Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist
auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
Artikel 9
(1) Das Komitee kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18
der Konvention Einzelheiten über Maßnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8
dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
(2) Sofern erforderlich, kann das Komitee nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums
von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine
solche Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 10
(1) Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls
oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des
Komitees nicht anerkennt.
(2) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit
durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 11
Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt
unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil
sie sich auf Grund dieses Protokolls an das Komitee gewandt haben.
Artikel 12
Das Komitee nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 der Konvention eine Zusammenfassung
seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die Konvention und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen
und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Komitees,
insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.
Artikel 14
Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll
übertragenen Aufgaben zu beachten ist.
Artikel 15
(1) Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der die Konvention unterzeichnet oder ratifiziert hat oder
ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die
die Konvention ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Dieses Protokoll steht jedem Staat, der die Konvention ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist,
zum Beitritt offen.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen.
Artikel 16
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem
Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 17
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 18
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge
den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der
Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens
ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter
der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz
anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung
der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Maßgabe ihrer
verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben,
verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen
angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 19
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär wirksam.
(2) Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach
Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen
oder begonnen worden sind.
Artikel 20
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach Artikel 18;
c) Kündigungen nach Artikel 19.
Artikel 21
(1) Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 der Konvention
bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 6. September 2000 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Fakultativprotokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 22. Dezember 2000 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Fakultativprotokoll ratifiziert
Bangladesch, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Namibia, Neuseeland (ohne Tokelau), Senegal,
Thailand.
Ferner hat seit Inkrafttreten des Fakultativprotokolls Bolivien am 27. September 2000 seine
Ratifikationsurkunde hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bangladesch eine Erklärung nach Art. 10
Abs. 1 abgegeben.