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206_1998 AT

206. Verordnung: Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen

Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 wird verordnet

§ 1. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete

Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum

keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.

§ 2. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig

vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend

von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.

§ 3. Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni

1998 beginnen.

BGBlPdf 206. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Deutschland am

8. Oktober 1998 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik

Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur

Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch

den Gerichtshof (BGBl. III Nr. 166/1998) hinterlegt.

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