206. Verordnung: Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998 wird verordnet
§ 1. Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum
keine Vorauszahlung, so entfällt die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
§ 2. Unternehmer, die Vorauszahlungen nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig
vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können abweichend
von § 1 vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden.
§ 3. Die Verordnung ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni
1998 beginnen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Deutschland am
8. Oktober 1998 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik
Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch
den Gerichtshof (BGBl. III Nr. 166/1998) hinterlegt.