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206_1997 AT

206. Verordnung: Änderung des Futtermittel-Gebührentarifs

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Änderung des Futtermittel-Gebührentarifs

Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit dem § 25 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl.

Nr. 905, wird verordnet

Der Futtermittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 703/1996, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt der in der Anlage 1 und in § 1 Abs. 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag

von 14,40 S.“

BGBlPdf 206. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich

Für die am Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 16. August 1997 und im Juni 1998 sowie für

je zwei Trainingstage wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 158/1997. zur Durchführung des

Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die

Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Abhaltung

dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen

Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt.

Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes

Werder

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich

Einem

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