206. Verordnung: Änderung des Futtermittel-Gebührentarifs
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 30 Abs. 2 in Verbindung mit dem § 25 des Futtermittelgesetzes, FMG 1993, BGBl.
Nr. 905, wird verordnet
Der Futtermittel-Gebührentarif, BGBl. Nr. 275/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 703/1996, wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Punkt der in der Anlage 1 und in § 1 Abs. 2 angeführten Gebühren entspricht einem Betrag
von 14,40 S.“
Für die am Flugplatz Altenrhein geplanten Flugtage am 16. August 1997 und im Juni 1998 sowie für
je zwei Trainingstage wird die Ressortvereinbarung vom 19. März 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 158/1997. zur Durchführung des
Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die
Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Abhaltung
dieser Flugtage entgegenstehen, wie insbesondere die Tageslärmpegel, suspendiert. Die generellen
Öffnungszeiten des Flugplatzes Altenrhein bleiben unberührt.
Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes
Werder
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr der Republik Österreich
Einem