206. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich"
genannt, und
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft" genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien"
genannt —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER
GRÜNDE
Mit dem Beschluß
87/499/EWG vom 5. Oktober
1987 hat der Rat der Europäischen
Gemeinschaften ein Gemeinschaftsprogramm
über elektronischen
Datentransfer für
kommerzielle Zwecke in Handel,
Industrie und Verwaltung, nachstehend
„TEDIS-Programm" genannt,
angenommen;
Die Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation,
nachstehend „EFTA" genannt,
beteiligen sich neben der Gemeinschaft
aktiv an der Ausarbeitung
europäischer und internationaler
Normen auf diesem Gebiet. Es
besteht ein beiderseitiges Interesse
daran, die Zusammenarbeit in
Bereichen wie dem CD-Projekt
und der Telekommunikation zu
fördern;
Die Beteiligung Österreichs am
TEDIS-Programm der Gemeinschaft
wird diese Zusammenarbeit
erleichtern, dazu beitragen, die
Errichtung neuer technischer
Handelsschranken zwischen der
Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten
der EFTA zu verhindern,
und zur koordinierten Entwick-
lung des elektronischen Transfers
von Handelsdaten in ganz Europa
beitragen;
EINGEDENK der gemeinsamen
Erklärung über die Schaffung
eines europäischen Wirtschaftsraums,
die von den Ministern
der Mitgliedstaaten der
EFTA und der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft sowie der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften
am 9. April 1984 in
Luxemburg angenommen wurde –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
(1) Österreich nimmt am TEDlS-
Programm gemäß den in
diesem Abkommen festgelegten
Voraussetzungen teil. Die Ziele
des TEDIS-Programms sind in
Anhang A aufgeführt.
(2) Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, nachstehend
„Kommission" genannt,
ist für die Durchführung dieses
Programms verantwortlich.
Artikel 2
Unternehmen einschließlich
kleiner und mittlerer Unternehmen,
Forschungsinstitute und andere
in Österreich niedergelassene
Einrichtungen können im
Rahmen des TEDIS-Programms
zu den gleichen Bedingungen wie
Unternehmen, Forschungsinstitute
und andere in der Gemeinschaft
niedergelassene Einrichtungen
bei Ausschreibungen Angebote
einreichen und Verträge
ausführen.
Artikel 3
Die Ergebnisse der Durchführung
des TEDIS-Programms und
insbesondere der Durchführung
von Verträgen, die nach Artikel 2
geschlossen wurden, werden den
Vertragsparteien zur Verfügung
gestellt.
Artikel 4
(1) Der finanzielle Beitrag
Österreichs, der sich aus seiner
Teilnahme am TEDIS-Programm
ergibt, wird im Verhältnis zu dem
Betrag festgesetzt, der alljährlich
für Verpflichtungsermächtigungen
in den Gesamthaushaltsplan
der Gemeinschaft eingesetzt wird
und zur Deckung der finanziellen
Verpflichtungen der Kommission
bestimmt ist, die sich aus der
Durchführung des Programms
ergeben.
(2) Der Proportionalitätsfaktor
zur Bestimmung des Beitrags
Österreichs ergibt sich aus dem
Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt
Österreichs zu
Marktpreisen und der Summe der
Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft
und Österreichs zu Marktpreisen.
Dieses Verhältnis wird unter
Zugrundelegung der aktuellsten
statistischen Daten der OECD
berechnet.
(3) Die zur Durchführung des
TEDIS-Programms voraussichtlich
erforderlichen Mittel und die
Höhe des voraussichtlichen Beitrags
Österreichs sind in Anhang
B festgelegt.
(4) Die für den finanziellen
Beitrag Österreichs geltenden
Vorschriften sind in Anhang C
festgelegt.
Artikel 5
Die Kommission unterrichtet
Österreich über die Ausführung
der im TEDIS-Programm vorgesehenen
Aktionen.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen gilt für
die Dauer des TEDIS-Programms
der Gemeinschaft.
(2) Wird das TEDIS-Programm
von der Gemeinschaft
überarbeitet, so kann dieses Abkommen
gemäß vereinbarten Bedingungen
gekündigt werden.
Österreich wird über den genauen
Inhalt des überarbeiteten Programms
binnen einer Woche nach
dessen Annahme durch die Gemeinschaft
unterrichtet. Will eine
Vertragspartei dieses Abkommen
kündigen, so teilt sie dies der
anderen Vertragspartei binnen
drei Monaten nach dem Beschluß
der Gemeinschaft schriftlich mit.
(3) Wird ein neues TEDIS-Programm
beschlossen, so verlängert
sich dieses Abkommen stillschweigend
für die Dauer des neuen
Programms, sofern es nicht binnen
drei Monaten nach Annahme
des neuen Programms durch eine
der Vertragsparteien gekündigt
wird. Die Bestimmungen des
Absatzes 2 bleiben anwendbar.
(4) Faßt die Gemeinschaft
einen Beschluß über die Verlängerung
des TEDIS-Programms, so
werden die Anhänge A und B in
Übereinstimmung mit dem Beschluß
der Gemeinschaft geändert,
sofern die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren.
(5) Kommt es bei der Annahme
eines neuen TEDIS-Programms
zu einer zeitlichen Verzögerung,
so genügt dies nicht, um dieses
Abkommen als beendet anzusehen.
(6) Ungeachtet der Absätze 2
und 3 kann jede Vertragspartei
dieses Abkommen jederzeit
schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten kündigen.
Die laufenden Vorhaben und
Arbeiten, die zum Zeitpunkt der
Kündigung und/oder des Auslaufens
dieses Abkommens durchgeführt
werden, werden gemäß den
in diesem Abkommen festgelegten
Bedingungen bis zu ihrem Abschluß
fortgeführt.
Artikel 7
Die Anhänge A, B und C zu
diesem Abkommen sind Bestandteil
des Abkommens.
Artikel 8
Dieses Abkommen wird von
den Vertragsparteien nach ihren
eigenen Verfahren genehmigt. Es
tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Vetragsparteien einander
mitgeteilt haben, daß die hierzu
erforderlichen Verfahren durchgeführt
worden sind.
Artikel 9
Dieses Abkommen ist in zwei
Urschriften in deutscher, dänischer,
englischer, französischer,
griechischer, italienischer, niederländischer,
portugiesischer und
spanischer Sprache abgefaßt, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
GESCHEHEN zu Brüssel am
7. Dezember 1989.
Für die Regierung der Republik
Österreich
Wolte
Für den Rat der Europäischen
Gemeinschaften
Giola
Vidal
Anhang A
Mit dem Programm TEDIS
werden für den Zeitraum
1988/1989 die nachstehenden
Ziele verfolgt
1. Koordinierung der Arbeiten,
die in den einzelnen
Mitgliedstaaten im Zusammenhang
mit der Entwicklung
von Systemen für den
elektronischen Transfer
kommerzieller Daten
durchgeführt werden, auf
Gemeinschaftsebene;
2. Sensibilisierung der potentiellen
Benutzer;
3. Sensibilisierung der europäischen
Hersteller von
Hard- und Softwareprodukten
für die durch den
elektronischen Datentransfer
gebotenen Möglichkeiten;
4. Gewährung einer logistischen
Unterstützung für
sektorale europäische
Gruppen;
5. Berücksichtigung der spezifischen
Erfordernisse des
elektronischen Datentransfers
für kommerzielle
Zwecke innerhalb der Mitgliedstaaten
und zwischen
den Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft bei den Politiken
im Bereich der Telekommunikation
und Normung;
Durchführung der
entsprechenden Vorarbeiten;
6. Unterstützung bei der
Gründung von Konformitätsprüfzentren
für die in
elektronischen Datentransfersystemen
für kommerzielle
Zwecke verwendeten
Hard- und Softwareprodukte;
7. Suche nach Lösungen für
die rechtlichen Probleme,
welche die Entwicklung
des elektronischen Datentransfers
für kommerzielle
Zwecke behindern könnten
und Gewährleistung, daß
die restriktiven Regelungen
auf dem Gebiet des TeIekommunikationswesens
keine Hindernisse bei der
Entwicklung des elektronischen
Datentransfers für
kommerzielle Zwecke darstellen
können;
8. Untersuchung der Erfordernisse
der Systeme für
den elektronischen Transfer
kommerzieller Daten
auf dem Gebiet der Sicherheit,
um die Vertraulichkeit
der übermittelten Nachrichten
zu gewährleisten;
9. Untersuchung der durch
die Vielzahl der Sprachen
in der Gemeinschaft entstandenen
Sonderprobleme
und der Prüfung der eventuellen
Verwendung der im
Rahmen der automatisierten
Übersetzungsprogramme
Systran und Eurotra
erzielten oder erwarteten
Ergebnisse auf dem
Gebiet der Mehrsprachigkeit;
10. Untersuchung der Zweckmäßigkeit,
die Entwicklung
der für den elektronischen
Datentransfer für
kommerzielle Zwecke erforderlichen
spezialisierten
Software voranzutreiben;
11. Bestandaufnahme der vorhandenen
oder potentiellen
sektoralen Vorhaben auf
dem Gebiet des elektronischen
Datentransfers für
kommerzielle Zwecke und
Durchführung einer vergleichenden
Analyse dieser
sektoralen Vorhaben;
12. Erfassung der spezifischen
Erfordernisse, die sich bei
der Einführung elektronischer
Datentransfersysteme
für kommerzielle
Zwecke ergeben und durch
ein Eingreifen der Gemeinschaft
leichter gelöst werden
könnten;
13. eingehendere Untersuchung
der Unterstützung,
die kleinen und mittleren
Unternehmen im Hinblick
auf eine aktive Teilnahme
am elektronischen Datentransfer
für kommerzielle
Zwecke gewährt werden
könnte;
14. Erwägung einer eventuellen
Unterstützung für Pilotvorhaben,
deren schrittweise
Durchführung Lösungen
begünstigen
könnte, die sich auf die
Probleme von gemeinsamen
Interesse anwenden
lassen, mit denen sich die
meisten elektronischen Datentransfersysteme
für
kommerzielle Zwecke auseinandersetzen
müssen.
Anhang B
Finanzieller Voranschlag für 1989
Zur Durchführung des TEDIS-
Programms erforderliche Mittel
für Verpflichtungsermächtigungen
nach Abzug der Reisekosten
und Sachverständigengehälter in
Verbindung mit dem EDIFACT-
Sekretariat: 3,84 Millionen ECU.
Der finanzielle Beitrag Österreichs
wird auf 102912 ECU
veranschlagt.
Anhang C
Vorschriften für die finanzielle
Durchführung
Artikel 1
In diesem Anhang werden die
Vorschriften für die finanzielle
Beteiligung Österreichs gemäß
Artikel 4 des Abkommens festgelegt.
Artikel 2
(1) Der finanzielle Beitrag
Österreichs wird vom EFTA-Sekretariat
verwaltet.
(2) Jedes Jahr richtet die
Kommission zu einem von der
Kommission und dem EFTA-Sekretariat
zu vereinbarenden Zeitpunkt
an das EFTA-Sekretariat
einen Abruf der Mittel entsprechend
den Kostenbeteiligungen
aller EFTA-Länder gemäß den
jeweiligen Abkommen über ihre
Teilnahme am TEDIS-Programm.
(3) Der Betrag wird sowohl in
ECU als auch in Schweizer
Franken ausgedrückt; die Zusammensetzung
der ECU ist in der
Verordnung (EWG) Nr. 3180/78
des Rates definiert. Der Wert des
Beitrags in ECU wird am Tag des
Mittelabrufs festgelegt.
(4) Das EFTA-Sekretariat
überweist der Kommission die
Beiträge aller EFTA-Länder zu
den jährlichen Kosten nach Maßgabe
ihrer Abkommen spätestens
drei Monate nach Eingang des
Mittelabrufs beim EFTA-Sekretariat.
Bei verspäteter Überweisung
hat das EFTA-Sekretariat Zinsen
zu zahlen, deren Satz gleich dem
höchsten am Fälligkeitstag in den
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
geltenden Diskontsatz ist. Der
Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte
je Verzugsmonat.
(5) Der erhöhte Zinssatz wird
auf den gesamten Verzugszeitraum
angewendet.
(6) Die Verwaltung der Mittel
erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung
für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen
Gemeinschaften.
(7) Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres
wird ein Bericht über
den Stand der Mittel für das
TEDIS-Programm erstellt und
Österreich sowie dem EFTA-Sekretariat
zur Unterrichtung übermittelt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 21. Dezember 1989 bzw. 31. Jänner 1990
abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 mit 1. Februar 1990 in Kraft getreten.