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206_1990 AT

206. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke samt Anhängen

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich"

genannt, und

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft" genannt,

zusammen nachstehend „Vertragsparteien"

genannt —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER

GRÜNDE

Mit dem Beschluß

87/499/EWG vom 5. Oktober

1987 hat der Rat der Europäischen

Gemeinschaften ein Gemeinschaftsprogramm

über elektronischen

Datentransfer für

kommerzielle Zwecke in Handel,

Industrie und Verwaltung, nachstehend

„TEDIS-Programm" genannt,

angenommen;

Die Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation,

nachstehend „EFTA" genannt,

beteiligen sich neben der Gemeinschaft

aktiv an der Ausarbeitung

europäischer und internationaler

Normen auf diesem Gebiet. Es

besteht ein beiderseitiges Interesse

daran, die Zusammenarbeit in

Bereichen wie dem CD-Projekt

und der Telekommunikation zu

fördern;

Die Beteiligung Österreichs am

TEDIS-Programm der Gemeinschaft

wird diese Zusammenarbeit

erleichtern, dazu beitragen, die

Errichtung neuer technischer

Handelsschranken zwischen der

Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten

der EFTA zu verhindern,

und zur koordinierten Entwick-

lung des elektronischen Transfers

von Handelsdaten in ganz Europa

beitragen;

EINGEDENK der gemeinsamen

Erklärung über die Schaffung

eines europäischen Wirtschaftsraums,

die von den Ministern

der Mitgliedstaaten der

EFTA und der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft sowie der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

am 9. April 1984 in

Luxemburg angenommen wurde –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

(1) Österreich nimmt am TEDlS-

Programm gemäß den in

diesem Abkommen festgelegten

Voraussetzungen teil. Die Ziele

des TEDIS-Programms sind in

Anhang A aufgeführt.

(2) Die Kommission der Europäischen

Gemeinschaften, nachstehend

„Kommission" genannt,

ist für die Durchführung dieses

Programms verantwortlich.

Artikel 2

Unternehmen einschließlich

kleiner und mittlerer Unternehmen,

Forschungsinstitute und andere

in Österreich niedergelassene

Einrichtungen können im

Rahmen des TEDIS-Programms

zu den gleichen Bedingungen wie

Unternehmen, Forschungsinstitute

und andere in der Gemeinschaft

niedergelassene Einrichtungen

bei Ausschreibungen Angebote

einreichen und Verträge

ausführen.

Artikel 3

Die Ergebnisse der Durchführung

des TEDIS-Programms und

insbesondere der Durchführung

von Verträgen, die nach Artikel 2

geschlossen wurden, werden den

Vertragsparteien zur Verfügung

gestellt.

Artikel 4

(1) Der finanzielle Beitrag

Österreichs, der sich aus seiner

Teilnahme am TEDIS-Programm

ergibt, wird im Verhältnis zu dem

Betrag festgesetzt, der alljährlich

für Verpflichtungsermächtigungen

in den Gesamthaushaltsplan

der Gemeinschaft eingesetzt wird

und zur Deckung der finanziellen

Verpflichtungen der Kommission

bestimmt ist, die sich aus der

Durchführung des Programms

ergeben.

(2) Der Proportionalitätsfaktor

zur Bestimmung des Beitrags

Österreichs ergibt sich aus dem

Verhältnis zwischen dem Bruttoinlandsprodukt

Österreichs zu

Marktpreisen und der Summe der

Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft

und Österreichs zu Marktpreisen.

Dieses Verhältnis wird unter

Zugrundelegung der aktuellsten

statistischen Daten der OECD

berechnet.

(3) Die zur Durchführung des

TEDIS-Programms voraussichtlich

erforderlichen Mittel und die

Höhe des voraussichtlichen Beitrags

Österreichs sind in Anhang

B festgelegt.

(4) Die für den finanziellen

Beitrag Österreichs geltenden

Vorschriften sind in Anhang C

festgelegt.

Artikel 5

Die Kommission unterrichtet

Österreich über die Ausführung

der im TEDIS-Programm vorgesehenen

Aktionen.

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen gilt für

die Dauer des TEDIS-Programms

der Gemeinschaft.

(2) Wird das TEDIS-Programm

von der Gemeinschaft

überarbeitet, so kann dieses Abkommen

gemäß vereinbarten Bedingungen

gekündigt werden.

Österreich wird über den genauen

Inhalt des überarbeiteten Programms

binnen einer Woche nach

dessen Annahme durch die Gemeinschaft

unterrichtet. Will eine

Vertragspartei dieses Abkommen

kündigen, so teilt sie dies der

anderen Vertragspartei binnen

drei Monaten nach dem Beschluß

der Gemeinschaft schriftlich mit.

(3) Wird ein neues TEDIS-Programm

beschlossen, so verlängert

sich dieses Abkommen stillschweigend

für die Dauer des neuen

Programms, sofern es nicht binnen

drei Monaten nach Annahme

des neuen Programms durch eine

der Vertragsparteien gekündigt

wird. Die Bestimmungen des

Absatzes 2 bleiben anwendbar.

(4) Faßt die Gemeinschaft

einen Beschluß über die Verlängerung

des TEDIS-Programms, so

werden die Anhänge A und B in

Übereinstimmung mit dem Beschluß

der Gemeinschaft geändert,

sofern die Vertragsparteien

nichts anderes vereinbaren.

(5) Kommt es bei der Annahme

eines neuen TEDIS-Programms

zu einer zeitlichen Verzögerung,

so genügt dies nicht, um dieses

Abkommen als beendet anzusehen.

(6) Ungeachtet der Absätze 2

und 3 kann jede Vertragspartei

dieses Abkommen jederzeit

schriftlich unter Einhaltung einer

Frist von drei Monaten kündigen.

Die laufenden Vorhaben und

Arbeiten, die zum Zeitpunkt der

Kündigung und/oder des Auslaufens

dieses Abkommens durchgeführt

werden, werden gemäß den

in diesem Abkommen festgelegten

Bedingungen bis zu ihrem Abschluß

fortgeführt.

Artikel 7

Die Anhänge A, B und C zu

diesem Abkommen sind Bestandteil

des Abkommens.

Artikel 8

Dieses Abkommen wird von

den Vertragsparteien nach ihren

eigenen Verfahren genehmigt. Es

tritt am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Vetragsparteien einander

mitgeteilt haben, daß die hierzu

erforderlichen Verfahren durchgeführt

worden sind.

Artikel 9

Dieses Abkommen ist in zwei

Urschriften in deutscher, dänischer,

englischer, französischer,

griechischer, italienischer, niederländischer,

portugiesischer und

spanischer Sprache abgefaßt, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel am

7. Dezember 1989.

Für die Regierung der Republik

Österreich

Wolte

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

Giola

Vidal

Anhang A

Mit dem Programm TEDIS

werden für den Zeitraum

1988/1989 die nachstehenden

Ziele verfolgt

1. Koordinierung der Arbeiten,

die in den einzelnen

Mitgliedstaaten im Zusammenhang

mit der Entwicklung

von Systemen für den

elektronischen Transfer

kommerzieller Daten

durchgeführt werden, auf

Gemeinschaftsebene;

2. Sensibilisierung der potentiellen

Benutzer;

3. Sensibilisierung der europäischen

Hersteller von

Hard- und Softwareprodukten

für die durch den

elektronischen Datentransfer

gebotenen Möglichkeiten;

4. Gewährung einer logistischen

Unterstützung für

sektorale europäische

Gruppen;

5. Berücksichtigung der spezifischen

Erfordernisse des

elektronischen Datentransfers

für kommerzielle

Zwecke innerhalb der Mitgliedstaaten

und zwischen

den Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft bei den Politiken

im Bereich der Telekommunikation

und Normung;

Durchführung der

entsprechenden Vorarbeiten;

6. Unterstützung bei der

Gründung von Konformitätsprüfzentren

für die in

elektronischen Datentransfersystemen

für kommerzielle

Zwecke verwendeten

Hard- und Softwareprodukte;

7. Suche nach Lösungen für

die rechtlichen Probleme,

welche die Entwicklung

des elektronischen Datentransfers

für kommerzielle

Zwecke behindern könnten

und Gewährleistung, daß

die restriktiven Regelungen

auf dem Gebiet des TeIekommunikationswesens

keine Hindernisse bei der

Entwicklung des elektronischen

Datentransfers für

kommerzielle Zwecke darstellen

können;

8. Untersuchung der Erfordernisse

der Systeme für

den elektronischen Transfer

kommerzieller Daten

auf dem Gebiet der Sicherheit,

um die Vertraulichkeit

der übermittelten Nachrichten

zu gewährleisten;

9. Untersuchung der durch

die Vielzahl der Sprachen

in der Gemeinschaft entstandenen

Sonderprobleme

und der Prüfung der eventuellen

Verwendung der im

Rahmen der automatisierten

Übersetzungsprogramme

Systran und Eurotra

erzielten oder erwarteten

Ergebnisse auf dem

Gebiet der Mehrsprachigkeit;

10. Untersuchung der Zweckmäßigkeit,

die Entwicklung

der für den elektronischen

Datentransfer für

kommerzielle Zwecke erforderlichen

spezialisierten

Software voranzutreiben;

11. Bestandaufnahme der vorhandenen

oder potentiellen

sektoralen Vorhaben auf

dem Gebiet des elektronischen

Datentransfers für

kommerzielle Zwecke und

Durchführung einer vergleichenden

Analyse dieser

sektoralen Vorhaben;

12. Erfassung der spezifischen

Erfordernisse, die sich bei

der Einführung elektronischer

Datentransfersysteme

für kommerzielle

Zwecke ergeben und durch

ein Eingreifen der Gemeinschaft

leichter gelöst werden

könnten;

13. eingehendere Untersuchung

der Unterstützung,

die kleinen und mittleren

Unternehmen im Hinblick

auf eine aktive Teilnahme

am elektronischen Datentransfer

für kommerzielle

Zwecke gewährt werden

könnte;

14. Erwägung einer eventuellen

Unterstützung für Pilotvorhaben,

deren schrittweise

Durchführung Lösungen

begünstigen

könnte, die sich auf die

Probleme von gemeinsamen

Interesse anwenden

lassen, mit denen sich die

meisten elektronischen Datentransfersysteme

für

kommerzielle Zwecke auseinandersetzen

müssen.

Anhang B

Finanzieller Voranschlag für 1989

Zur Durchführung des TEDIS-

Programms erforderliche Mittel

für Verpflichtungsermächtigungen

nach Abzug der Reisekosten

und Sachverständigengehälter in

Verbindung mit dem EDIFACT-

Sekretariat: 3,84 Millionen ECU.

Der finanzielle Beitrag Österreichs

wird auf 102912 ECU

veranschlagt.

Anhang C

Vorschriften für die finanzielle

Durchführung

Artikel 1

In diesem Anhang werden die

Vorschriften für die finanzielle

Beteiligung Österreichs gemäß

Artikel 4 des Abkommens festgelegt.

Artikel 2

(1) Der finanzielle Beitrag

Österreichs wird vom EFTA-Sekretariat

verwaltet.

(2) Jedes Jahr richtet die

Kommission zu einem von der

Kommission und dem EFTA-Sekretariat

zu vereinbarenden Zeitpunkt

an das EFTA-Sekretariat

einen Abruf der Mittel entsprechend

den Kostenbeteiligungen

aller EFTA-Länder gemäß den

jeweiligen Abkommen über ihre

Teilnahme am TEDIS-Programm.

(3) Der Betrag wird sowohl in

ECU als auch in Schweizer

Franken ausgedrückt; die Zusammensetzung

der ECU ist in der

Verordnung (EWG) Nr. 3180/78

des Rates definiert. Der Wert des

Beitrags in ECU wird am Tag des

Mittelabrufs festgelegt.

(4) Das EFTA-Sekretariat

überweist der Kommission die

Beiträge aller EFTA-Länder zu

den jährlichen Kosten nach Maßgabe

ihrer Abkommen spätestens

drei Monate nach Eingang des

Mittelabrufs beim EFTA-Sekretariat.

Bei verspäteter Überweisung

hat das EFTA-Sekretariat Zinsen

zu zahlen, deren Satz gleich dem

höchsten am Fälligkeitstag in den

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

geltenden Diskontsatz ist. Der

Zinssatz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte

je Verzugsmonat.

(5) Der erhöhte Zinssatz wird

auf den gesamten Verzugszeitraum

angewendet.

(6) Die Verwaltung der Mittel

erfolgt nach der geltenden Haushaltsordnung

für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen

Gemeinschaften.

(7) Nach Ablauf jedes Haushaltsjahres

wird ein Bericht über

den Stand der Mittel für das

TEDIS-Programm erstellt und

Österreich sowie dem EFTA-Sekretariat

zur Unterrichtung übermittelt.

Die Mitteilungen gemäß Art. 8 des Abkommens wurden am 21. Dezember 1989 bzw. 31. Jänner 1990

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 8 mit 1. Februar 1990 in Kraft getreten.

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