206_1988
AT
206. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 206. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning
1988_206_0 206. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 122 Voralpen Straße von
km 36,694 bis km 37,294 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 19. Juli
1979, BGBl. Nr. 357, bestimmten — Abschnitt
„Steinfeld II" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.