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206_1988 AT

206. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 122 Voralpen Straße im Bereich der Marktgemeinde Sierning

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 122 Voralpen Straße von

km 36,694 bis km 37,294 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 19. Juli

1979, BGBl. Nr. 357, bestimmten — Abschnitt

„Steinfeld II" für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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