206. Verordnung: Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161
und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Artikel I
1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland
erfolgreich die Meisterprüfung im Maurerhandwerk
oder im Beton- und Stahlbauerhandwerk
abgelegt haben und in der Bundesrepublik
Deutschland eines dieser beiden Handwerke auf
Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle
ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
2. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,
BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen
Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für
das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber
gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung
zugelassen wurde.
3. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Z 1
zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich
auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes
notwendigen Kenntnisse über
Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,
des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge,
des Gewerberechtes einschließlich
der Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu
erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte
Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 10 Minuten
und nicht länger als 20 Minuten dauern.
4. Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen
Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr
bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit
der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten
Teil der mündlichen Prüfung (Z 3) die Prüfungsgebühr
die Hälfte der im § 53 lit. a Z 6 der Baugewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen
Gebühr beträgt.
Artikel II
1. Diplomingenieure, die an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die
Diplomprüfung für Architektur oder Bauwesen
erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik
Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung
in die Handwerksrolle das Maurerhandwerk
oder das Beton- und Stahlbauerhandwerk ausüben,
sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
zuzulassen.
2. Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6 der Baugewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung) und der
erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-
Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung
für das Baumeistergewerbe entfallen,
wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung
zugelassen wurde.
3. Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen
Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr
bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Artikel III
1. Personen, die an einer Fachhochschule in der
Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung
für Architektur oder Bauwesen erfolgreich abgelegt
haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf
Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle
das Maurerhandwerk oder das Beton-
und Stahlbauerhandwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung
für das Baumeistergewerbe zuzulassen.
2. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5
der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der
Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe
entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur
Konzessionsprüfung zugelassen wurde.
3. Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen
Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr
bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der
Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1987 in Kraft.