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206_1987 AT

206. Verordnung: Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Erlassung ergänzender Bestimmungen zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161

und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Artikel I

1. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland

erfolgreich die Meisterprüfung im Maurerhandwerk

oder im Beton- und Stahlbauerhandwerk

abgelegt haben und in der Bundesrepublik

Deutschland eines dieser beiden Handwerke auf

Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle

ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Baumeistergewerbe zuzulassen.

2. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung,

BGBl. Nr. 107/1980) und der erste Teil der mündlichen

Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für

das Baumeistergewerbe entfallen, wenn der Prüfungswerber

gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung

zugelassen wurde.

3. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

der Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

hat sich bei Prüfungswerbern, die gemäß Z 1

zur Konzessionsprüfung zugelassen wurden, lediglich

auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes

notwendigen Kenntnisse über

Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes,

des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge,

des Gewerberechtes einschließlich

der Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu

erstrecken. Der solchermaßen eingeschränkte dritte

Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 10 Minuten

und nicht länger als 20 Minuten dauern.

4. Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen

Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr

bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung mit

der Maßgabe, daß für den eingeschränkten dritten

Teil der mündlichen Prüfung (Z 3) die Prüfungsgebühr

die Hälfte der im § 53 lit. a Z 6 der Baugewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung vorgesehenen

Gebühr beträgt.

Artikel II

1. Diplomingenieure, die an einer staatlichen

oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen

Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland die

Diplomprüfung für Architektur oder Bauwesen

erfolgreich abgelegt haben und in der Bundesrepublik

Deutschland auf Grund entsprechender Eintragung

in die Handwerksrolle das Maurerhandwerk

oder das Beton- und Stahlbauerhandwerk ausüben,

sind zur Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

zuzulassen.

2. Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6 der Baugewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung) und der

erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der Baugewerbe-

Befähigungsnachweisverordnung) der Konzessionsprüfung

für das Baumeistergewerbe entfallen,

wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur Konzessionsprüfung

zugelassen wurde.

3. Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen

Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr

bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

Artikel III

1. Personen, die an einer Fachhochschule in der

Bundesrepublik Deutschland die Abschlußprüfung

für Architektur oder Bauwesen erfolgreich abgelegt

haben und in der Bundesrepublik Deutschland auf

Grund entsprechender Eintragung in die Handwerksrolle

das Maurerhandwerk oder das Beton-

und Stahlbauerhandwerk ausüben, sind zur Konzessionsprüfung

für das Baumeistergewerbe zuzulassen.

2. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5

der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7 der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) der

Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe

entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß Z 1 zur

Konzessionsprüfung zugelassen wurde.

3. Die Höhe der von den gemäß Z 1 zugelassenen

Prüfungswerbern zu entrichtenden Prüfungsgebühr

bestimmt sich auf Grund des § 53 lit. a der

Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung.

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1987 in Kraft.

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