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206_1986 AT

206. Verordnung: Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz

Gemäß § 28 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl. Nr. 361/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die für Leistungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von 2053100 S

werden nach der Zahl der im Studienjahr 1984/85 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Staatsbürger

auf die nachstehend angeführten Anstalten wie folgt aufgeteilt

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