206_1985
AT
206. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 206. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
1985_206_0 206. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen
Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag
in Höhe von 344686739 S.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich dem Afrikanischen
Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtungserklärung
zur Leistung eines weiteren
Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe
abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.