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206_1985 AT

206. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Bundesgesetz: Leistung eines weiteren Beitrages zum Afrikanischen Entwicklungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen

Entwicklungsfonds einen weiteren Beitrag

in Höhe von 344686739 S.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich dem Afrikanischen

Entwicklungsfonds gegenüber eine Verpflichtungserklärung

zur Leistung eines weiteren

Beitrages in der unter Abs. 1 genannten Höhe

abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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