206. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Marktgemeinde Abtenau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 166
Paß Gschütt Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Abtenau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 23,665 und bindet bei km 24,733 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Salzburger
Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Abtenau aufliegenden Planunterlagen (im
Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.