206. Bundesgesetz: Leistungen des Bundes an die Österreichische Länderbank AG
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, namens des Bundes als Mehrheitsaktionär
der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft
den Zinsenentgang aus Forderungen dieser
Bank gegen Unternehmungen mit dem Sitz im
Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren
eröffnet oder deren Eröffnung beantragt
wurde, und die zur Wertberichtigung dieser Forderungen
erforderlichen Tilgungsraten zu ersetzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf diese
Verpflichtung in einem Vertrag mit der Österreichischen
Länderbank Aktiengesellschaft nur übernehmen,
wenn
a) der Gesamtbetrag der Forderungen, für die
gemäß Abs. 1 der Zinsenentgang und die Tilgungsraten
durch den Bund zu ersetzen sind,
3 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
b) der Zinsenersatz und die Tilgungsraten
innerhalb von 25 Jahren zu leisten sind;
c) die jeweilige Höhe der Zinsen vereinbart
wird;
d) vereinbart wird, daß bei Änderung der Voraussetzungen
für die Erfüllung des § 1 a
Abs. 2 Z 6 des Garantiegesetzes 1977 für die
Leistung von Zinsen- und Tilgungsraten sich
diese alljährlich entsprechend vermindern
oder entfallen, soweit sich nach den Grundsätzen
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
nichts anderes ergibt;
e) die Eingänge auf die Forderungen gemäß
§ 1 a Abs. 2 Z 3 des Garantiegesetzes 1977
anzurechnen sind, und
f) vereinbart wird, daß der Bundesminister für
Finanzen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen
lassen kann, ob und inwieweit sich die
Voraussetzungen für die Leistung von
Zinsenersatz und Tilgungsraten alljährlich
geändert haben.
§ 2. Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.