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206_1982 AT

206. Bundesgesetz: Leistungen des Bundes an die Österreichische Länderbank AG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Bundesgesetz: Leistungen des Bundes an die Österreichische Länderbank AG

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, namens des Bundes als Mehrheitsaktionär

der Österreichischen Länderbank Aktiengesellschaft

den Zinsenentgang aus Forderungen dieser

Bank gegen Unternehmungen mit dem Sitz im

Inland, über die ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren

eröffnet oder deren Eröffnung beantragt

wurde, und die zur Wertberichtigung dieser Forderungen

erforderlichen Tilgungsraten zu ersetzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf diese

Verpflichtung in einem Vertrag mit der Österreichischen

Länderbank Aktiengesellschaft nur übernehmen,

wenn

a) der Gesamtbetrag der Forderungen, für die

gemäß Abs. 1 der Zinsenentgang und die Tilgungsraten

durch den Bund zu ersetzen sind,

3 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

b) der Zinsenersatz und die Tilgungsraten

innerhalb von 25 Jahren zu leisten sind;

c) die jeweilige Höhe der Zinsen vereinbart

wird;

d) vereinbart wird, daß bei Änderung der Voraussetzungen

für die Erfüllung des § 1 a

Abs. 2 Z 6 des Garantiegesetzes 1977 für die

Leistung von Zinsen- und Tilgungsraten sich

diese alljährlich entsprechend vermindern

oder entfallen, soweit sich nach den Grundsätzen

über den Wegfall der Geschäftsgrundlage

nichts anderes ergibt;

e) die Eingänge auf die Forderungen gemäß

§ 1 a Abs. 2 Z 3 des Garantiegesetzes 1977

anzurechnen sind, und

f) vereinbart wird, daß der Bundesminister für

Finanzen durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen

lassen kann, ob und inwieweit sich die

Voraussetzungen für die Leistung von

Zinsenersatz und Tilgungsraten alljährlich

geändert haben.

§ 2. Mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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