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206_1980 AT

206. Verordnung: Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (2. Ausnahmeverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (2. Ausnahmeverordnung)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher

Güter auf der Straße und über eine Änderung

des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/

1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für Bauten und Technik,

für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel,

Gewerbe und Industrie und für soziale Verwaltung

verordnet

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Abschnitte

II—VI GGSt (Anlagen A und B des

ADR)

§ 1. Die Beförderung der im Anhang 1 angeführten

gefährlichen Güter in Versandstücken

ist unter den dort angegebenen Bedingungen,

insbesondere bis zu den dort jeweils angeführten

Mengen je Beförderungseinheit, von den

Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR,

BGBl. Nr. 522/1973, und von den Bestimmungen

des II. bis VI. Abschnittes des GGSt ausgenommen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich von Teilen

des GGSt (Teile der Anlagen A und B des

ADR)

§ 2. (1) Die Beförderung der im Anhang 2

angeführten gefährlichen Güter in Versandstücken

ist bis zu den dort jeweils angeführten

Mengen je Beförderungseinheit gestattet, sofern

die in der Anlage A des ADR, für Stoffe der

Klasse 2 in der Dampfkesselverordnung, BGBl.

Nr. 83/1948, idgF enthaltenen oder durch Verordnung

erlassenen jeweiligen Vorschriften für

die Verpackung, die Zusammenpackung und die

Kennzeichnung der Versandstücke eingehalten

werden. Die in der Anlage B des ADR enthaltenen

Zusammenladeverbote sind mit Ausnahme

der in Abs. 3 genannten Fälle auch bei

solchen Beförderungen zu beachten. Die sonstigen

Bestimmungen der Anlagen A und B des

ADR und die Vorschriften des III. bis VI. Abschnittes

des GGSt finden auf solche Beförderungen

keine Anwendung. Die §§ 26, 27, 28, 30, 36

und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt sind

jedoch sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Rn 10100 Abs. 2

ADR finden auf nationale Beförderungen keine

Anwendung.

(3) Stoffe und Gegenstände der Z 12 a und 14 c

der Klasse 1 a und der Z 1 c der Klasse 1 b bis

zu einer Menge von insgesamt höchstens 25 kg

dürfen zusammen mit insgesamt höchstens

100 Stück Gegenständen der Z 5 a oder 5 b der

Klasse 1 b zusammengeladen werden. Die Zusammenladung

darf nur erfolgen, wenn bei Vorhandensein

eines Feuerlöschgerätes Vorsorge dafür

getroffen ist, daß jede direkte mechanische

Berührung der Versandstücke ausgeschlossen ist.

(4) Bei den im Anhang 2 angegebenen Mengen

handelt es sich, ausgenommen die Stoffe der

Klasse 2, jeweils um die Nettomasse des gefährlichen

Gutes, wie es in der Stoffaufzählung des

ADR bezeichnet ist. Bei der Klasse 2 bezieht

sich die Mengenangabe auf den Rauminhalt der

Verpackung, bei den Druckgaspackungen und

Kartuschen auf die Bruttomasse. Bei der Ermittlung

der angegebenen Mengen sind Güter,

die innerhalb einer Klasse zu derselben Menge

zusammengefaßt sind, jeweils zusammenzuzählen.

Sind Güter einer Klasse jeweils zu verschiedenen

Mengen zusammengefaßt, so kann bei Einhaltung

der Zusammenladeverbote jede festgesetzte Menge

voll ausgenützt werden. Die in verschiedenen

Klassen festgesetzten Mengen dürfen bei Einhaltung

der Zusammenladeverbote jeweils voll

ausgenützt werden.

Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 4.1

§ 3. Bei der Beförderung der Stoffe der

Rn. 2401 Z 1 der Klasse 4.1 des ADR (Stoffe,

die durch Funken leicht entzündet werden können)

sind nur die Vorschriften über die Zusammenladung

und das Beförderungspapier anzuwenden.

Die anderen Bestimmungen der Anlagen

A und B des ADR und der Abschnitte II

bis VI des GGSt finden hingegen auf solche Beförderungen

keine Anwendung. Die §§ 26, 27, 28,

30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.

Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7

§ 4. Die Beförderung der nachstehend angeführten

gefährlichen Stoffe der Klasse 7 (radioaktive

Stoffe) ist je Beförderungseinheit von

den Bestimmungen des III. bis VI. Abschnittes

des GGSt ausgenommen, sofern die in den Anlagen

A und B des ADR für die Klasse 7 enthaltenen

Vorschriften und die sonst jeweils für

diese Klasse angegebenen Bedingungen eingehalten

werden

1. alle in den Blättern 1 bis 7 angeführten

Stoffe,

2. die in Blatt 8 angeführten Stoffe, sofern

die Aktivitätswerte je Beförderungseinheit

5 X A1 oder 5 X A2 Werte nicht überschreiten,

3. die in Blatt 9 angeführten Stoffe, sofern die

Aktivität pro Versandstück 15 XA1 oder

15 X A2 Werte nicht übersteigt und höchstens

fünf Versandstücke je Beförderungseinheit

befördert werden.

Die §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter

und dritter Satz GGSt sind jedoch sinngemäß

anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980

in Kraft.

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