206. Verordnung: Ausnahmen vom Anwendungsbereich des GGSt (2. Ausnahmeverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 34 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher
Güter auf der Straße und über eine Änderung
des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960 (GGSt), BGBl. Nr. 209/
1979, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für Bauten und Technik,
für Gesundheit und Umweltschutz, für Handel,
Gewerbe und Industrie und für soziale Verwaltung
verordnet
Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Abschnitte
II—VI GGSt (Anlagen A und B des
ADR)
§ 1. Die Beförderung der im Anhang 1 angeführten
gefährlichen Güter in Versandstücken
ist unter den dort angegebenen Bedingungen,
insbesondere bis zu den dort jeweils angeführten
Mengen je Beförderungseinheit, von den
Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR,
BGBl. Nr. 522/1973, und von den Bestimmungen
des II. bis VI. Abschnittes des GGSt ausgenommen.
Ausnahmen vom Anwendungsbereich von Teilen
des GGSt (Teile der Anlagen A und B des
ADR)
§ 2. (1) Die Beförderung der im Anhang 2
angeführten gefährlichen Güter in Versandstücken
ist bis zu den dort jeweils angeführten
Mengen je Beförderungseinheit gestattet, sofern
die in der Anlage A des ADR, für Stoffe der
Klasse 2 in der Dampfkesselverordnung, BGBl.
Nr. 83/1948, idgF enthaltenen oder durch Verordnung
erlassenen jeweiligen Vorschriften für
die Verpackung, die Zusammenpackung und die
Kennzeichnung der Versandstücke eingehalten
werden. Die in der Anlage B des ADR enthaltenen
Zusammenladeverbote sind mit Ausnahme
der in Abs. 3 genannten Fälle auch bei
solchen Beförderungen zu beachten. Die sonstigen
Bestimmungen der Anlagen A und B des
ADR und die Vorschriften des III. bis VI. Abschnittes
des GGSt finden auf solche Beförderungen
keine Anwendung. Die §§ 26, 27, 28, 30, 36
und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GGSt sind
jedoch sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Rn 10100 Abs. 2
ADR finden auf nationale Beförderungen keine
Anwendung.
(3) Stoffe und Gegenstände der Z 12 a und 14 c
der Klasse 1 a und der Z 1 c der Klasse 1 b bis
zu einer Menge von insgesamt höchstens 25 kg
dürfen zusammen mit insgesamt höchstens
100 Stück Gegenständen der Z 5 a oder 5 b der
Klasse 1 b zusammengeladen werden. Die Zusammenladung
darf nur erfolgen, wenn bei Vorhandensein
eines Feuerlöschgerätes Vorsorge dafür
getroffen ist, daß jede direkte mechanische
Berührung der Versandstücke ausgeschlossen ist.
(4) Bei den im Anhang 2 angegebenen Mengen
handelt es sich, ausgenommen die Stoffe der
Klasse 2, jeweils um die Nettomasse des gefährlichen
Gutes, wie es in der Stoffaufzählung des
ADR bezeichnet ist. Bei der Klasse 2 bezieht
sich die Mengenangabe auf den Rauminhalt der
Verpackung, bei den Druckgaspackungen und
Kartuschen auf die Bruttomasse. Bei der Ermittlung
der angegebenen Mengen sind Güter,
die innerhalb einer Klasse zu derselben Menge
zusammengefaßt sind, jeweils zusammenzuzählen.
Sind Güter einer Klasse jeweils zu verschiedenen
Mengen zusammengefaßt, so kann bei Einhaltung
der Zusammenladeverbote jede festgesetzte Menge
voll ausgenützt werden. Die in verschiedenen
Klassen festgesetzten Mengen dürfen bei Einhaltung
der Zusammenladeverbote jeweils voll
ausgenützt werden.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 4.1
§ 3. Bei der Beförderung der Stoffe der
Rn. 2401 Z 1 der Klasse 4.1 des ADR (Stoffe,
die durch Funken leicht entzündet werden können)
sind nur die Vorschriften über die Zusammenladung
und das Beförderungspapier anzuwenden.
Die anderen Bestimmungen der Anlagen
A und B des ADR und der Abschnitte II
bis VI des GGSt finden hingegen auf solche Beförderungen
keine Anwendung. Die §§ 26, 27, 28,
30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
GGSt sind jedoch sinngemäß anzuwenden.
Ausnahmen für bestimmte Stoffe der Klasse 7
§ 4. Die Beförderung der nachstehend angeführten
gefährlichen Stoffe der Klasse 7 (radioaktive
Stoffe) ist je Beförderungseinheit von
den Bestimmungen des III. bis VI. Abschnittes
des GGSt ausgenommen, sofern die in den Anlagen
A und B des ADR für die Klasse 7 enthaltenen
Vorschriften und die sonst jeweils für
diese Klasse angegebenen Bedingungen eingehalten
werden
1. alle in den Blättern 1 bis 7 angeführten
Stoffe,
2. die in Blatt 8 angeführten Stoffe, sofern
die Aktivitätswerte je Beförderungseinheit
5 X A1 oder 5 X A2 Werte nicht überschreiten,
3. die in Blatt 9 angeführten Stoffe, sofern die
Aktivität pro Versandstück 15 XA1 oder
15 X A2 Werte nicht übersteigt und höchstens
fünf Versandstücke je Beförderungseinheit
befördert werden.
Die §§ 26, 27, 28, 30, 36 und 40 Abs. 1 zweiter
und dritter Satz GGSt sind jedoch sinngemäß
anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 1980
in Kraft.