206. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der österreichischen Bundesbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für Hilfs- und
angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der
Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 2500 für die Beschäftigung
von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird
unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 75
Niederösterreich 105
Oberösterreich 535
Salzburg 180
Steiermark 190
Tirol 130
Vorarlberg 150
Wien 1085
Bundesreserve 50.
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.