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206_1977 AT

206. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der österreichischen Bundesbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der österreichischen Bundesbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für Hilfs- und

angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der

Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 2500 für die Beschäftigung

von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird

unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 75

Niederösterreich 105

Oberösterreich 535

Salzburg 180

Steiermark 190

Tirol 130

Vorarlberg 150

Wien 1085

Bundesreserve 50.

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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