206. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Altlengbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf der B 19 Tullner Straße wird im
Bereich der Gemeinde Altlengbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 20,300, folgt der bestehenden Straße
mit geringen Abweichungen in gestreckterer
Linienführung und endet bei Plan-km 22,100.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung und bei der Gemeinde Alt-
lengbach aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführte
Straßentrasse Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.