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206_1975 AT

206. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Altlengbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 19 Tullner Straße im Bereich der Gemeinde Altlengbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Verlauf der B 19 Tullner Straße wird im

Bereich der Gemeinde Altlengbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 20,300, folgt der bestehenden Straße

mit geringen Abweichungen in gestreckterer

Linienführung und endet bei Plan-km 22,100.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung und bei der Gemeinde Alt-

lengbach aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführte

Straßentrasse Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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