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206. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Auf Grund der §§ 1 bis 15 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBL Nr. 291, über

montanistische Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Markscheidewesen ist

an der Montanistischen Hochschule in Leoben

unter Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten

Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium des Markscheidewesens

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert

die Inskription von neun Semestern. Für

die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung

der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum

von einem weiteren Semester vorgesehen;

eine Inskription ist nicht erforderlich. Die zwei

Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung

im Markscheidewesen zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung auf den

Gebieten des Markscheidewesens.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den fünf Semestern des ersten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 105 und 125 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in den ersten vier

Semestern mindestens je 15, im fünften Semester

mindestens 10 zu betragen; doch kann eine

geringere Zahl von Wochenstunden in einem

Semester durch Inskription einer größeren Zahl

von Wochenstunden in einem anderen Semester

des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für die Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Einführung in das Montanwesen;

b) Technische und meßtechnische Grundlagen;

c) Grundzüge der Sozialwissenschaft und

Rechtswissenschaft;

d) eine lebende Fremdsprache nach Wahl des

Kandidaten.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der

kommissionellen Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung

und die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen

Vorprüfungen voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik und Darstellende Geometrie;

b) Physik und Technische Mechanik;

c) Chemie;

d) Mineralogie und Geologie;

e) Vermessungskunde und Markscheidekunde;

f) Elektrotechnik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von

Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in

so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen

eingerichtet sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt

wurde (§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen

nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung als

erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos

abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(7) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben

zu lösen oder übergeordnete Sachzusammenhänge

darzustellen, so ist dies schriftlich

durchzuführen.

(8) Das sechste Semester oder eines der folgenden

Semester ist als erstes Semester des

zweiten Studienabschnittes einzurechnen, wenn

der Kandidat die erste Diplomprüfung bis zum

Ende eines dieser Semester abgelegt hat (§ 20

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den vier Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 85 und 105 Wochenstunden aus den

Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis dritten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 15, im vierten Semester des zweiten

Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen;

doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden

in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden in

einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den folgenden Prüfungsfächern zu

inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2

lit. e oder als Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist

einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung

zu entnehmen (§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über montanistische Studienrichtungen und § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des

Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er

hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Ergänzende geowissenschaftliche Fachgebiete;

b) Besondere Kapitel aus Landesvermessung

und Katasterwesen;

c) Ingenieurwissenschaftliche Ergänzungsfächer;

d) Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;

e) Besondere rechts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Fächer.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1

vorgesehenen Zahl von Semestern, die

allenfalls gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über montanistische Studienrichtungen

herabzusetzen ist;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit;

f) einen Nachweis über die Absolvierung der

im Studienplan vorgesehenen Praxis.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;

b) Bergschadenkunde;

c) Bergbaukunde;

d) Lagerstättenkunde;

e) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem

Maße durchgeführt werden können.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten

in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus

allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen.

Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

und besteht aus zwei Prüfungsfächern

a) dem Prüfungsfach, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der

Studienrichtung anzusehen ist.

Würde sich gemäß lit. a und lit. b das gleiche

Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten

Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten

ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß

es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen

Gesamtüberblick über die wissenschaftliche

Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt,

einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und

12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder an

einer anderen Hochschule durchgeführt werden,

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf

wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des

Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,

gemessen an der Stundenzahl der auf Grund

des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten

Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im

Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu

inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades „Diplom-

Ingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Markscheidewesen wird der akademische

Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-

Ing.", verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen

Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen

der Studienrichtung Markscheidewesen handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Markscheidewesen

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis 1970/

1971 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen

keiner weiteren Ergänzung.

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