206. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, im Bundesvoranschlag 1970 für die
Bedeckung der bei den gemäß § 2 vorgesehenen
Ansätzen sowie bei den durch das Bundesgesetz
vom 9. Juli 1970 über die Errichtung eines
Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches
einiger Bundesministerien in Betracht
kommenden Ansätzen anfallenden Mehrausgaben
im Wege finanzieller Ausgleiche vorzusorgen.
§ 2. (1) Die im Bundesvoranschlag 1970 beim
Ansatz 1/14007 vorgesehenen Ausgaben sind
rückwirkend mit 1. Jänner 1970 beim neu zu
errichtenden Ansatz 1/12007 „Aufwandskredite
(Gesetzliche Verpflichtungen)" zu verrechnen.
(2) Das Kapitel 14 erhält die Bezeichung „Wissenschaft
und Forschung" und ist wie folgt zu
gliedern
Titel 140 „Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung" mit den Ansätzen
1/14000 43 „Personalaufwand"
1/14001 43 „Verwaltungsaufwand"
1/14003 43 „Anlagen"
1/14005 43 „Bezugsvorschüsse"
1/14006 43 „Förderungsausgaben"
1/14008 43 „Aufwandskredite"
Titel 141 „Bundesministerium; Förderung von
Wissenschaft und Forschung" mit den
Ansätzen
1/14106 „Hochschulische Einrichtungen;
Förderungsausgaben"
1/14116 „Wissenschaftliche Einrichtungen;
Förderungsausgaben"
1/14126 „Bibliothekarische Einrichtungen;
Förderungsausgaben"
1/14146 „Wissenschaftliche Forschung"
1/14156 „Forschung im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft"
Titel 142 „Bundesministerium; Hochschulen und
wissenschaftliche Einrichtungen" mit
Ansätzen dem bisherigen Titel 123
entsprechend.
Titel 143 „Kunstakademien und Kunstschulen"
mit den §§ 1430 und 1431 mit Ansätzen
den bisherigen Titeln 136 (für
§ 1430) und 137 (für § 1431) entsprechend.
Titel 144 „Museen" mit Ansätzen dem bisherigen
Titel 133 entsprechend.
Titel 145 „Bundesdenkmalamt" mit Ansätzen
dem bisherigen Titel 134 entsprechend.
§ 3. Die Verrechnung bei den neuen Ansätzen,
ausgenommen der Ansatz 1/12007 (§ 2 Abs. 1),
hat ab 1. August 1970 zu erfolgen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.