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206. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Bundesgesetz: 1. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, im Bundesvoranschlag 1970 für die

Bedeckung der bei den gemäß § 2 vorgesehenen

Ansätzen sowie bei den durch das Bundesgesetz

vom 9. Juli 1970 über die Errichtung eines

Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung

und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches

einiger Bundesministerien in Betracht

kommenden Ansätzen anfallenden Mehrausgaben

im Wege finanzieller Ausgleiche vorzusorgen.

§ 2. (1) Die im Bundesvoranschlag 1970 beim

Ansatz 1/14007 vorgesehenen Ausgaben sind

rückwirkend mit 1. Jänner 1970 beim neu zu

errichtenden Ansatz 1/12007 „Aufwandskredite

(Gesetzliche Verpflichtungen)" zu verrechnen.

(2) Das Kapitel 14 erhält die Bezeichung „Wissenschaft

und Forschung" und ist wie folgt zu

gliedern

Titel 140 „Bundesministerium für Wissenschaft

und Forschung" mit den Ansätzen

1/14000 43 „Personalaufwand"

1/14001 43 „Verwaltungsaufwand"

1/14003 43 „Anlagen"

1/14005 43 „Bezugsvorschüsse"

1/14006 43 „Förderungsausgaben"

1/14008 43 „Aufwandskredite"

Titel 141 „Bundesministerium; Förderung von

Wissenschaft und Forschung" mit den

Ansätzen

1/14106 „Hochschulische Einrichtungen;

Förderungsausgaben"

1/14116 „Wissenschaftliche Einrichtungen;

Förderungsausgaben"

1/14126 „Bibliothekarische Einrichtungen;

Förderungsausgaben"

1/14146 „Wissenschaftliche Forschung"

1/14156 „Forschung im Bereich der

gewerblichen Wirtschaft"

Titel 142 „Bundesministerium; Hochschulen und

wissenschaftliche Einrichtungen" mit

Ansätzen dem bisherigen Titel 123

entsprechend.

Titel 143 „Kunstakademien und Kunstschulen"

mit den §§ 1430 und 1431 mit Ansätzen

den bisherigen Titeln 136 (für

§ 1430) und 137 (für § 1431) entsprechend.

Titel 144 „Museen" mit Ansätzen dem bisherigen

Titel 133 entsprechend.

Titel 145 „Bundesdenkmalamt" mit Ansätzen

dem bisherigen Titel 134 entsprechend.

§ 3. Die Verrechnung bei den neuen Ansätzen,

ausgenommen der Ansatz 1/12007 (§ 2 Abs. 1),

hat ab 1. August 1970 zu erfolgen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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