206. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964,. in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/
1967, 39/1968 und 22/1969 wird wie folgt abgeändert
und ergänzt
1. § 23 Abs. 5 und 6 haben zu lauten
„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die
Beschädigtenrente nach Abs. 3 in dem Ausmaß
zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen
Freibetrag von 246 S geminderten sonstigen Einkommen
(§ 25) bei Beschädigten entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 v. H 1487 S,
60 v. H 1576 S,
70 v. H 1849 S,
80 v. H 2016 S,
90 und 100 v. H 2556 S
monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen
sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um
je 104 S.
(6) An die Stelle der im Abs. 5 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1970
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten
Beträge."
2. Im § 33 Abs. 2 haben die ersten vier
Sätze zu lauten
„Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem
Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach
Abs. 1 zuzüglich des Einkommens (§ 25) unter
Berücksichtigung eines Freibetrages von 246 S
monatlich 999 S nicht erreicht. Diese Grenze
erhöht sich bei Witwen mit einem waisenversorgungsberechtigten
Kind auf 1120 S, bei Witwen,
die für zwei waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen haben oder erwerbsunfähig
sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben,
sowie bei Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage
oder Blindenzulage (§§ 27, 28) auf 1260 S.
Diese Beträge erhöhen sich weiter für jedes
waisenversorgungsberechtigte Kind um 104 S. An
die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung
vom 1. Jänner 1970 und in der Folge vom
1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 46 b vervielfachten Beträge."
3. § 35 Abs. 2 bis 5 haben zu lauten
„(2) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel
der Witwenrente (§ 33 Abs. 1). Sie ist nur in
dem Ausmaß zu leisten, als sie zuzüglich des
Einkommens (§ 25) bei einer Witwe, die das
45. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von
1560 S, bei einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes
Kind zu sorgen hat, den
Betrag von. 1600 S und bei einer Witwe, die
erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet
oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen hat, den Betrag
von 1653 S nicht erreicht.
(3) Die Witwenbeihilfe nach Abs. 2 ist insoweit
zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um
246 S verminderten Einkommen (§ 25) bei einer
Witwe, die das 45. Lebensjahr vollendet hat, den
Betrag von 799 S, bei einer Witwe, die für ein
waisenversorgungsberechtigtes Kind zu sorgen
hat, den Betrag von 901 S, und bei einer Witwe,
die erwerbsunfähig" ist oder das 55. Lebensjahr
vollendet oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen hat, den
Betrag von 1014 S nicht erreicht.
(4) Die Einkommensgrenzen nach Abs. 2 und 3
erhöhen sich für jedes waisenversorgungsberechtigte
Kind um 104 S.
(5) An die Stelle der in den Abs. 2 bis 4 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner
.1970 und in der Folge vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b
vervielfachten Beträge."
4. Im § 46 b Abs. 4 ist die Zahl „1969" durch
die Zahl „1970" zu ersetzen.
5. § 52 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag
in der Höhe von monatlich 74 S
zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte
einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag
in dieser Höhe nur für den Versicherten, der
die höchste Rente nach diesem Bundesgesetze
bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den
ältesten Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;
kommen für die Versicherung nur
Waisen in Betracht, gilt die jüngste Waise als
Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten
(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag
monatlich 15 S. Zum Beitrag für Versicherungspflichtige
Hauptversicherte (§ 47) hat der
Versicherte einen Anteil von 25 S zu leisten. Den
Unterschiedsbetrag auf den Versicherungsbeitrag
für Versicherungspflichtige Hauptversicherte und
den Beitrag für Versicherungspflichtige Zusatzversicherte
hat der Bund zu leisten. An die
Stelle der vorangeführten Beträge treten mit
Wirkung vom 1. Jänner 1970 und in der Folge
vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter
Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten Beträge."
6. § 56 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Hat der Beschädigte seit mindestens
10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides
einen ununterbrochenen Anspruch auf
Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für
die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden
Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 21, 22) nicht
mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten
Zeitraumes die Höhe der Minderung der
Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann
jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von
allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden
mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt
werden."
7. Im § 69 erhalten die Abs. 4 und 5 die
Bezeichnung Abs. 3 und 4.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1970 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.