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206_1969 AT

206. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964,. in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, 84/1965, 336/1965, 9/1967, 260/

1967, 39/1968 und 22/1969 wird wie folgt abgeändert

und ergänzt

1. § 23 Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die

Beschädigtenrente nach Abs. 3 in dem Ausmaß

zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen

Freibetrag von 246 S geminderten sonstigen Einkommen

(§ 25) bei Beschädigten entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

50 v. H 1487 S,

60 v. H 1576 S,

70 v. H 1849 S,

80 v. H 2016 S,

90 und 100 v. H 2556 S

monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen

sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um

je 104 S.

(6) An die Stelle der im Abs. 5 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1970

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten

Beträge."

2. Im § 33 Abs. 2 haben die ersten vier

Sätze zu lauten

„Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem

Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach

Abs. 1 zuzüglich des Einkommens (§ 25) unter

Berücksichtigung eines Freibetrages von 246 S

monatlich 999 S nicht erreicht. Diese Grenze

erhöht sich bei Witwen mit einem waisenversorgungsberechtigten

Kind auf 1120 S, bei Witwen,

die für zwei waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen haben oder erwerbsunfähig

sind oder das 55. Lebensjahr vollendet haben,

sowie bei Witwen nach Empfängern einer Pflegezulage

oder Blindenzulage (§§ 27, 28) auf 1260 S.

Diese Beträge erhöhen sich weiter für jedes

waisenversorgungsberechtigte Kind um 104 S. An

die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung

vom 1. Jänner 1970 und in der Folge vom

1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 46 b vervielfachten Beträge."

3. § 35 Abs. 2 bis 5 haben zu lauten

„(2) Die Witwenbeihilfe beträgt zwei Drittel

der Witwenrente (§ 33 Abs. 1). Sie ist nur in

dem Ausmaß zu leisten, als sie zuzüglich des

Einkommens (§ 25) bei einer Witwe, die das

45. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von

1560 S, bei einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes

Kind zu sorgen hat, den

Betrag von. 1600 S und bei einer Witwe, die

erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet

oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen hat, den Betrag

von 1653 S nicht erreicht.

(3) Die Witwenbeihilfe nach Abs. 2 ist insoweit

zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um

246 S verminderten Einkommen (§ 25) bei einer

Witwe, die das 45. Lebensjahr vollendet hat, den

Betrag von 799 S, bei einer Witwe, die für ein

waisenversorgungsberechtigtes Kind zu sorgen

hat, den Betrag von 901 S, und bei einer Witwe,

die erwerbsunfähig" ist oder das 55. Lebensjahr

vollendet oder für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen hat, den

Betrag von 1014 S nicht erreicht.

(4) Die Einkommensgrenzen nach Abs. 2 und 3

erhöhen sich für jedes waisenversorgungsberechtigte

Kind um 104 S.

(5) An die Stelle der in den Abs. 2 bis 4 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner

.1970 und in der Folge vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46 b

vervielfachten Beträge."

4. Im § 46 b Abs. 4 ist die Zahl „1969" durch

die Zahl „1970" zu ersetzen.

5. § 52 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für jeden Versicherten ist ein Durchschnittsbeitrag

in der Höhe von monatlich 74 S

zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte

einem gemeinsamen Haushalt an, ist der Beitrag

in dieser Höhe nur für den Versicherten, der

die höchste Rente nach diesem Bundesgesetze

bezieht, bei gleich hoher Rente nur für den

ältesten Versicherten (Hauptversicherten) zu entrichten;

kommen für die Versicherung nur

Waisen in Betracht, gilt die jüngste Waise als

Hauptversicherter. Für alle übrigen Versicherten

(Zusatzversicherte) beträgt der Durchschnittsbeitrag

monatlich 15 S. Zum Beitrag für Versicherungspflichtige

Hauptversicherte (§ 47) hat der

Versicherte einen Anteil von 25 S zu leisten. Den

Unterschiedsbetrag auf den Versicherungsbeitrag

für Versicherungspflichtige Hauptversicherte und

den Beitrag für Versicherungspflichtige Zusatzversicherte

hat der Bund zu leisten. An die

Stelle der vorangeführten Beträge treten mit

Wirkung vom 1. Jänner 1970 und in der Folge

vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter

Bedachtnahme auf § 46 b vervielfachten Beträge."

6. § 56 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Hat der Beschädigte seit mindestens

10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides

einen ununterbrochenen Anspruch auf

Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für

die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden

Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 21, 22) nicht

mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten

Zeitraumes die Höhe der Minderung der

Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann

jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von

allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden

mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt

werden."

7. Im § 69 erhalten die Abs. 4 und 5 die

Bezeichnung Abs. 3 und 4.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1970 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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