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206_1968 AT

206. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse

Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf zwölf

niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

für Käse Anwendung findet, die im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung

des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. September 1967,

BGBl. Nr. 339, betreffend vier niederländische

amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse

ihre Wirksamkeit.

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