206_1968
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206. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 206. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
1968_206_0 206. Kundmachung: Niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
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Auf Grund des § 4 a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4 a
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf zwölf
niederländische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
für Käse Anwendung findet, die im
Markenregister des Österreichischen Patentamtes
für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung
des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. September 1967,
BGBl. Nr. 339, betreffend vier niederländische
amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen für Käse
ihre Wirksamkeit.