Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
206_1967 AT

206. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964,

BGBl. Nr. 293, betreffend die Übernahme der

Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-

Aktiengesellschaft, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 47/1965 und BGBl.

Nr. 81/1967 wird abgeändert wie folgt

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, für die zum Ausbau der Felbertauernstraße

von Mittersill nach Matrei in Osttirol

und des dazugehörigen Straßentunnels im

In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen

(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und

sonstigen Krediten) der Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

Haftungen namens des Bundes als

Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann

Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftungen den Betrag von

354 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen

und Kosten nicht übersteigt,

b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 130 Millionen Schilling

zuzüglich Zinsen und Kosten nicht

übersteigt,

c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein

Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein

nicht mehr als 3 v. H. über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperation geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des

Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)

beträgt,

d) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre

nicht übersteigt,

e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als 9% beträgt

f) falls eine vorzeitige Kündigung der Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart

ist, auch bei Kündigung die prozentuelle

Gesamtbelastung gemäß lit. e

nicht überschritten wird,

g) die Finanzoperation in Schillingen, US-

Dollar, Französischen Franken, Schweizer

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen

Gulden, Schwedischen Kronen, Italienischen

Lire oder Kanadischen Dollar erfolgt.

(3) Wird die Haftung des Bundes für Fremdwährungsbeträge

übernommen, so sind diese zu

den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von

der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten

Geldkursen für Devisen auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →