206. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964,
BGBl. Nr. 293, betreffend die Übernahme der
Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-
Aktiengesellschaft, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 47/1965 und BGBl.
Nr. 81/1967 wird abgeändert wie folgt
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, für die zum Ausbau der Felbertauernstraße
von Mittersill nach Matrei in Osttirol
und des dazugehörigen Straßentunnels im
In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen
(Aufnahme von Anleihen, Darlehen und
sonstigen Krediten) der Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft
Haftungen namens des Bundes als
Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann
Gebrauch machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftungen den Betrag von
354 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen
und Kosten nicht übersteigt,
b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 130 Millionen Schilling
zuzüglich Zinsen und Kosten nicht
übersteigt,
c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein
Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein
nicht mehr als 3 v. H. über dem im Zeitpunkt
der Finanzoperation geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des
Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)
beträgt,
d) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre
nicht übersteigt,
e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als 9% beträgt
f) falls eine vorzeitige Kündigung der Anleihen,
Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart
ist, auch bei Kündigung die prozentuelle
Gesamtbelastung gemäß lit. e
nicht überschritten wird,
g) die Finanzoperation in Schillingen, US-
Dollar, Französischen Franken, Schweizer
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen
Gulden, Schwedischen Kronen, Italienischen
Lire oder Kanadischen Dollar erfolgt.
(3) Wird die Haftung des Bundes für Fremdwährungsbeträge
übernommen, so sind diese zu
den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von
der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten
Geldkursen für Devisen auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.