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206_1966 AT

206. Notenwechsel betreffend den im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vorgesehenen Fluglinienplan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Notenwechsel betreffend den im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vorgesehenen Fluglinienplan

DER BOTSCHAFTER

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Wien, am 15. März 1965

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, auf Artikel 2 Absatz 2 des

in Wien am 15. März 1965 unterzeichneten Abkommens

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über den Luftverkehr

Bezug zu nehmen. In den Verhandlungen,

die im Zusammenhang mit dem genannten

Abkommen geführt worden sind, ist Einvernehmen

darüber erzielt worden, daß der Fluglinienverkehr

auf den in nachstehendem Fluglinienplan

festgelegten Linien durchgeführt werden kann

FLUGLINIENPLAN

I. Fluglinien, die von den seitens der Bundesrepublik

Deutschland bezeichneten Unternehmen

betrieben werden

II. Fluglinien, die von den seitens der Republik

Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben

werden

Jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,

daß sich die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland mit dem vorstehenden Fluglinienplan

einverstanden erklärt. Ich wäre Ihnen dankbar,

wenn Sie mich wissen ließen, ob die Regierung

der Republik Österreich diesem Fluglinienplan

ebenfalls zustimmt. Bejahendenfalls gelten

diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung

zwischen unseren Regierungen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Löns m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 15. März 1965

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet

„Ich beehre mich, auf Artikel 2 Absatz 2 des

in Wien am 15. März 1965 unterzeichneten Abkommens

zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über den Luftverkehr

Bezug zu nehmen. In den Verhandlungen,

die im Zusammenhang mit dem genannten

Abkommen geführt worden sind, ist Einvernehmen

darüber erzielt worden, daß der Fluglinienverkehr

auf den in nachstehendem Fluglinienplan

festgelegten Linien durchgeführt werden kann

FLUGLINIENPLAN

I. Fluglinien, die von den seitens der Bundesrepublik

Deutschland bezeichneten Unternehmen

betrieben werden

Jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

II. Fluglinien, die von den seitens der Republik

Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben

werden

Jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,

daß sich die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland mit dem vorstehenden Fluglinienplan

einverstanden erklärt. Ich wäre Ihnen dankbar,

wenn Sie mich wissen ließen, ob die Regierung

der Republik Österreich diesem Fluglinienplan

ebenfalls zustimmt. Bejahendenfalls gelten

diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung

zwischen unseren Regierungen."

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die

Bundesregierung der Republik Österreich mit

diesem Vorschlag einverstanden ist und daß

somit Ihre Note sowie diese Antwortnote als

Vereinbarung zwischen unseren Regierungen anzusehen

sind.

Empfangen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Kreisky m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Josef Löns

Botschafter der Bundesrepublik

Deutschland

Wien

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