206. Notenwechsel betreffend den im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr vorgesehenen Fluglinienplan
Gesetzestext (1 Artikel)
DER BOTSCHAFTER
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Wien, am 15. März 1965
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, auf Artikel 2 Absatz 2 des
in Wien am 15. März 1965 unterzeichneten Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über den Luftverkehr
Bezug zu nehmen. In den Verhandlungen,
die im Zusammenhang mit dem genannten
Abkommen geführt worden sind, ist Einvernehmen
darüber erzielt worden, daß der Fluglinienverkehr
auf den in nachstehendem Fluglinienplan
festgelegten Linien durchgeführt werden kann
FLUGLINIENPLAN
I. Fluglinien, die von den seitens der Bundesrepublik
Deutschland bezeichneten Unternehmen
betrieben werden
II. Fluglinien, die von den seitens der Republik
Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben
werden
Jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit dem vorstehenden Fluglinienplan
einverstanden erklärt. Ich wäre Ihnen dankbar,
wenn Sie mich wissen ließen, ob die Regierung
der Republik Österreich diesem Fluglinienplan
ebenfalls zustimmt. Bejahendenfalls gelten
diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Löns m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
DER BUNDESMINISTER
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 15. März 1965
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet
„Ich beehre mich, auf Artikel 2 Absatz 2 des
in Wien am 15. März 1965 unterzeichneten Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über den Luftverkehr
Bezug zu nehmen. In den Verhandlungen,
die im Zusammenhang mit dem genannten
Abkommen geführt worden sind, ist Einvernehmen
darüber erzielt worden, daß der Fluglinienverkehr
auf den in nachstehendem Fluglinienplan
festgelegten Linien durchgeführt werden kann
FLUGLINIENPLAN
I. Fluglinien, die von den seitens der Bundesrepublik
Deutschland bezeichneten Unternehmen
betrieben werden
Jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
II. Fluglinien, die von den seitens der Republik
Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben
werden
Jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen,
daß sich die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland mit dem vorstehenden Fluglinienplan
einverstanden erklärt. Ich wäre Ihnen dankbar,
wenn Sie mich wissen ließen, ob die Regierung
der Republik Österreich diesem Fluglinienplan
ebenfalls zustimmt. Bejahendenfalls gelten
diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung
zwischen unseren Regierungen."
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die
Bundesregierung der Republik Österreich mit
diesem Vorschlag einverstanden ist und daß
somit Ihre Note sowie diese Antwortnote als
Vereinbarung zwischen unseren Regierungen anzusehen
sind.
Empfangen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Kreisky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Josef Löns
Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland
Wien