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206_1964 AT

206. Verordnung: Führung von Aufzeichnungen und Begleitdokumenten im Straßengüterverkehr und deren Aufbewahrung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Führung von Aufzeichnungen und Begleitdokumenten im Straßengüterverkehr und deren Aufbewahrung.

Auf Grund des Abschnittes IV des Güterbeförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 63/1952, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963,

wird — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen

in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet

in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

— verordnet

§ 1. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer

haben bei Güterbeförderungen, bei denen eine

Strecke von mehr als 80 km zwischen Einlade-

und Ablieferungsort zu fahren ist, und bei Gü-

terbeförderungen über die Grenze für jede Sendung,

mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug

(einen Kraftwagenzug) verladene Gut,

jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

(2) Der Frachtbrief ist in dreifacher Ausfertigung

auszustellen; je eine Ausfertigung erhalten

der Absender und der Frachtführer, eine Ausfertigung

begleitet das Gut.

(3) Bei tarifgebundenen Beförderungen ist eine

weitere Ausfertigung des Frachtbriefes auszustellen.

Diese Ausfertigungen des Frachtbriefes

sind gesammelt monatlich, spätestens am 20. des

auf die Ausstellung des Frachtbriefes folgenden

Monates, dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe

einzusenden.

(4) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu

enthalten

a) Ort und Tag der Ausstellung;

b) Name und Anschrift des Absenders;

c) Name und Anschrift des Frachtführers;

d) Einladeort und -tag;

e) Ablieferungsort;

f) Name und Anschrift des Empfängers;

g) Bezeichnung des Gutes und Art der Verpackung;

h) Anzahl, Zeichen und Nummern der

Frachtstücke;

i) Rohgewicht oder sonstige Angaben über

die Menge des Gutes;

j) Weisungen des Absenders für die Zoll- und

die sonstige amtliche Behandlung des Gutes

sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung

nötigen Begleitpapiere;

k) Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie

Kennzeichen mitgeführter Anhänger;

l) Entfernung, über die die Güterbeförderung

durchgeführt wird;

m) Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführter

Anhänger;

n) bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben

über die Tarifentfernung und über

die Frachtberechnung unter Anführung des

frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse,

der Währung, des Frachtsatzes und der

Fracht;

o) sonstige Vereinbarungen und Erklärungen

der Beteiligten;

p) Unterschrift des Absenders und des Frachtführers;

q) Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme

des Gutes und allfälliger Begleitpapiere

durch den Empfänger mit Datum

und Unterschrift.

§ 2. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe

sind vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe

fortlaufend numeriert aufzulegen.

(2) Der Güterbeförderungsunternehmer hat

diese Vordrucke sorgfältig aufzubewahren. Ihre

Verwendung muß jederzeit lückenlos nachgewiesen

werden können.

§ 3. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer

haben für jedes Kraftfahrzeug (jeden Kraftwagenzug)

über alle Güterbeförderungen fortlaufend

Aufzeichnungen auf den vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt übermittelten

Formularen in zweifacher Ausfertigung zu führen,

in denen insbesondere der Einlade- und Ablieferungsort,

das Gewicht der Ladung und die

handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verzeichnen

sind.

(2) Die erste Ausfertigung dieser Aufzeichnungen

ist dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt innerhalb der von diesem Amt zu

bestimmenden Frist einzusenden. Die zweite

Ausfertigung verbleibt im Betrieb.

(3) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen

nach Abs. 1 entfällt bei Güterbeförderungen

gemäß § 5 des Güterbeförderungsgesetzes.

§ 4. Die Güterbeförderungsunternehmer haben

die Frachtbriefe, nach fortlaufenden Zahlen geordnet,

fünf Jahre, die nach § 3 Abs. 1 zu führenden

Aufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren.

Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,

in dem der Frachtbrief ausgestellt oder

für das die letzte Aufzeichnung vorgenommen

worden ist.

§ 5. Diese Verordnung tritt drei Monate nach

dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten

in Kraft. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 wird

erst mit dem Inkrafttreten von Tarifen gemäß

§§ 10 und 11 des Güterbeförderungsgesetzes

wirksam.

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