206. Verordnung: Führung von Aufzeichnungen und Begleitdokumenten im Straßengüterverkehr und deren Aufbewahrung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Abschnittes IV des Güterbeförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 63/1952, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 54/1963,
wird — in Angelegenheiten von Güterbeförderungen
in Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet
in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
— verordnet
§ 1. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer
haben bei Güterbeförderungen, bei denen eine
Strecke von mehr als 80 km zwischen Einlade-
und Ablieferungsort zu fahren ist, und bei Gü-
terbeförderungen über die Grenze für jede Sendung,
mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug
(einen Kraftwagenzug) verladene Gut,
jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.
(2) Der Frachtbrief ist in dreifacher Ausfertigung
auszustellen; je eine Ausfertigung erhalten
der Absender und der Frachtführer, eine Ausfertigung
begleitet das Gut.
(3) Bei tarifgebundenen Beförderungen ist eine
weitere Ausfertigung des Frachtbriefes auszustellen.
Diese Ausfertigungen des Frachtbriefes
sind gesammelt monatlich, spätestens am 20. des
auf die Ausstellung des Frachtbriefes folgenden
Monates, dem Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe
einzusenden.
(4) Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu
enthalten
a) Ort und Tag der Ausstellung;
b) Name und Anschrift des Absenders;
c) Name und Anschrift des Frachtführers;
d) Einladeort und -tag;
e) Ablieferungsort;
f) Name und Anschrift des Empfängers;
g) Bezeichnung des Gutes und Art der Verpackung;
h) Anzahl, Zeichen und Nummern der
Frachtstücke;
i) Rohgewicht oder sonstige Angaben über
die Menge des Gutes;
j) Weisungen des Absenders für die Zoll- und
die sonstige amtliche Behandlung des Gutes
sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung
nötigen Begleitpapiere;
k) Kennzeichen des Kraftfahrzeuges sowie
Kennzeichen mitgeführter Anhänger;
l) Entfernung, über die die Güterbeförderung
durchgeführt wird;
m) Nutzlast des Kraftfahrzeuges und mitgeführter
Anhänger;
n) bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben
über die Tarifentfernung und über
die Frachtberechnung unter Anführung des
frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse,
der Währung, des Frachtsatzes und der
Fracht;
o) sonstige Vereinbarungen und Erklärungen
der Beteiligten;
p) Unterschrift des Absenders und des Frachtführers;
q) Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme
des Gutes und allfälliger Begleitpapiere
durch den Empfänger mit Datum
und Unterschrift.
§ 2. (1) Die Vordrucke für die Frachtbriefe
sind vom Fachverband für das Lastfuhrwerksgewerbe
fortlaufend numeriert aufzulegen.
(2) Der Güterbeförderungsunternehmer hat
diese Vordrucke sorgfältig aufzubewahren. Ihre
Verwendung muß jederzeit lückenlos nachgewiesen
werden können.
§ 3. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer
haben für jedes Kraftfahrzeug (jeden Kraftwagenzug)
über alle Güterbeförderungen fortlaufend
Aufzeichnungen auf den vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt übermittelten
Formularen in zweifacher Ausfertigung zu führen,
in denen insbesondere der Einlade- und Ablieferungsort,
das Gewicht der Ladung und die
handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verzeichnen
sind.
(2) Die erste Ausfertigung dieser Aufzeichnungen
ist dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt innerhalb der von diesem Amt zu
bestimmenden Frist einzusenden. Die zweite
Ausfertigung verbleibt im Betrieb.
(3) Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen
nach Abs. 1 entfällt bei Güterbeförderungen
gemäß § 5 des Güterbeförderungsgesetzes.
§ 4. Die Güterbeförderungsunternehmer haben
die Frachtbriefe, nach fortlaufenden Zahlen geordnet,
fünf Jahre, die nach § 3 Abs. 1 zu führenden
Aufzeichnungen sieben Jahre aufzubewahren.
Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres,
in dem der Frachtbrief ausgestellt oder
für das die letzte Aufzeichnung vorgenommen
worden ist.
§ 5. Diese Verordnung tritt drei Monate nach
dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft. Die Bestimmung des § 1 Abs. 3 wird
erst mit dem Inkrafttreten von Tarifen gemäß
§§ 10 und 11 des Güterbeförderungsgesetzes
wirksam.