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206_1963 AT

206. Bundesgesetz: Schiffseichgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Bundesgesetz: Schiffseichgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand der Regelung.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind

die Vornahme der Vermessung von Binnenschiffen

(Schiffseichung) und die Beurkundung

ihres Ergebnisses für Zwecke der Schiffahrt.

(2) Die Schiffseichung ersetzt nicht die Eichung

im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.

Nr. 152/1950.

Schiffseichpflicht.

§ 2. Sofern sie nicht Zwecken des Bundesheeres,

des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder

der Zollwache dienen, unterliegen der Schiffseichpflicht

a) Binnenschiffe, die der Güterbeförderung

dienen, sofern ihre Tragfähigkeit mindestens

20 t beträgt;

b) Binnenschiffe, die nicht der Güterbeförderung

dienen, sofern ihre Wasserverdrängung

mindestens 10 t beträgt.

Zuständigkeit.

§ 3. Zuständig für die Eichung von Binnenschiffen

und die Beurkundung ihres Ergebnisses

ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

Arten der Schiffseichung.

§ 4. Die Arten der Schiffseichung sind

a) Neueichung;

b) Eichprüfung;

c) Nacheichung.

Neueichung.

§ 5. (1) Die Neueichung ist die Eichung

a) eines ungeeichten Schiffes;

b) eines geeichten Schiffes wegen erwiesener

oder wahrscheinlicher Meßfehler (§ 11

Abs. 2).

(2) Die Neueichung eines eichpflichtigen Schiffes

(§ 2) gemäß Abs. 1 lit. a ist von dem über das

Schiff Verfügungsberechtigten, im folgenden

kurz Verfügungsberechtigter genannt, spätestens

zu dem Zeitpunkt zu veranlassen, in dem er um

Zulassung des Schiffes zum Verkehr ansucht. Die

Neueichung von Schiffen, die nicht der Schiffseichpflicht

unterliegen, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten

durchzuführen.

Eichprüfung.

§ 6. (1) Die Eichprüfung ist die Überprüfung

eines geeichten Schiffes in der Richtung, ob sein

Zustand den Angaben des Eichscheines für

Binnenschiffe (§ 11 Abs. 1) entspricht.

(2) Die Eichprüfung ist durchzuführen

a) unverzüglich nach Vollendung großer Ausbesserungen,

bedeutender Umbauten oder

nach Veränderungen der äußeren oder inneren

Abmessungen des Schiffes, schließlich

nach einer Änderung der Verwendungsart

des Schiffes;

b) spätestens neun Jahre und zehn Monate

nach dem Tage der Ausstellung des Eichscheines

für Binnenschiffe, wenn aber eine

Eichprüfung stattgefunden hat, neun Jahre

und zehn Monate nach dem Tage der

letzten Eichprüfung (§ 6 Abs. 6);

c) wenn Umstände hervorgekommen sind,

die die Unrichtigkeit von im Eichschein für

Binnenschiffe enthaltenen Angaben wahrscheinlich

machen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und b hat

der Verfügungsberechtigte die Eichprüfung rechtzeitig

zu veranlassen; unterläßt er dies, so hat

ihn das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft aufzufordern, binnen

zwei Wochen einen Vorschlag über Zeit und Ort

der Schiffseichung einzureichen.

(4) Im Falle des Abs. 2 lit. c hat das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

eine Eichprüfung anzuordnen und den Verfügungsberechtigten

aufzufordern, binnen zwei

Wochen einen Vorschlag über Zeit und Ort der

Schiffseichung einzureichen.

(5) Bei Schiffen, die der Schiffseichpflicht nicht

unterliegen (§ 2), und den vom Bundesstrombauamt

verwendeten Schiffen hat die Eichprüfung

zu unterbleiben, wenn der Eichschein für Binnenschiffe

dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft zurückgestellt wird.

(6) Ergibt die Eichprüfung, daß der Zustand

des Schiffes den im Eichschein für Binnenschiffe

enthaltenen Angaben entspricht, so ist dies darin

zu vermerken.

Nacheichung.

§ 7. (1) Wird auf Grund einer Eichprüfung

festgestellt, daß der Zustand des Schiffes den im

Eichschein für Binnenschiffe enthaltenen Angaben

nicht entspricht, insbesondere, daß die mittlere

Leertauchung um 1'5 cm oder mehr abweicht,

so ist eine Nacheichung durchzuführen.

(2) Eine Nacheichung geeichter Schiffe, die der

Schiffseichpflicht nicht unterliegen (§ 2), ist nicht

durchzuführen, wenn sie der Verfügungsberechtigte

nach Mitteilung des Ergebnisses der Eichprüfung

ablehnt und den Eichschein für Binnenschiffe

dem Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft zurückstellt.

Unterlagen für die Neueichung und die

Eichprüfung.

§ 8. (1) Zum Zwecke der Vornahme der Neueichung

oder der Eichprüfung hat der Verfügungsberechtigte

dem Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mitzuteilen

1. die Gattung, den Namen oder die sonstige

Bezeichnung des Schiffes;

2. den Namen (die Firma) und den Wohnsitz

(Sitz) des Eigentümers des Schiffes;

3. den Zeitpunkt und den Ort, an dem die

Schiffseichung durchgeführt werden soll.

(2) Im Falle der Neueichung sind ferner mitzuteilen

beziehungsweise vorzulegen

1. das in Aussicht genommene Fahrgebiet;

2. die erwünschte Lage der oberen Eichebene;

3. das Gewicht

a) der Ausrüstung, der Vorräte und der

Mannschaft, die zur Fahrt des Schiffes unerläßlich

sind,

b) des Wassers, das aus dem Schiffsraum mit

den gewöhnlichen Schöpfmitteln nicht zu

entfernen ist,

c) des Wassers, das bei Schiffen mit eigener

Antriebskraft normalerweise zum Betrieb

der Maschinenanlage gebraucht wird;

4. das Gewicht und die Lage des festeingebauten

Ballastes sowie der Rauminhalt der Ballasttanks;

5. der Rauminhalt der Kofferdämme, wenn es

sich um ein Tankschiff handelt;

6. ein Generalplan des Schiffes, der durch einen

Linienriß des Tunnels zu ergänzen ist, wenn

es sich um ein Schiff mit Tunnelanlage handelt.

(3) Im Falle der Eichprüfung sind ferner mitzuteilen

1. die seit der letzten Schiffseichung an dem

Schiff vorgenommenen Änderungen;

2. a) die Ordnungsnummer und das Eintragungsdatum

des Eichscheines für Binnenschiffe

sowie die Bezeichnung der Behörde,

die diesen ausgestellt hat;

b) die Bezeichnung (Zahl, Datum, Behörde)

der Urkunde, laut der das Schiff zum Verkehr

zugelassen ist;

3. im Falle der Eintragung des Schiffes in das

Schiffsregister die Bezeichnung (Zahl, Datum,

Gericht) des Beschlusses über die Eintragung.

(4) Für die Mitteilungen nach den Abs. 1 bis 3

ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, den

das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unter Bedachtnahme auf die

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen

hat.

Zeit und Ort der Schiffseichung.

§ 9. (1) Kann das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft den nach § 6

Abs. 3, § 6 Abs. 4 oder § 8 Abs. 1 Z. 3 erstatteten

Vorschlag über Zeit und Ort der Schiffseichung

mangels Eignung des vorgeschlagenen

Ortes oder aus dienstlichen Gründen nicht annehmen,

so ist eine einvernehmliche Festsetzung

zu versuchen.

(2) Wird ein Vorschlag gemäß Abs. 1 nicht erstattet

oder gelingt eine einvernehmliche Festsetzung

nicht, so hat das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Zeit und Ort

unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit

durch Bescheid zu bestimmen.

Vornahme der Schiffseichung.

§ 10. (1) Das Schiff ist vom Verfügungsberechtigten

zu der bezeichneten (§ 8 Abs. 1 Z. 3),

einvernehmlich festgesetzten (§ 9 Abs. 1) oder

gemäß § 9 Abs. 2 bestimmten Zeit am vorgesehenen

Ort zur Schiffseichung (§ 4) bereitzustellen.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat dafür zu

sorgen, daß dem mit der Vornahme der Schiffseichung

betrauten Organ der Zutritt zu dem

Schiff möglich ist und ihm die für die Schiffseichung

erforderlichen Auskünfte erteilt werden.

(3) Zur Schiffseichung sind drei geeignete

schiffskundige Personen als Hilfskräfte, ein

geeignetes Ruderboot sowie die nach Maßgabe des

Einzelfalles erforderlichen Hilfsmittel (Anker,

Heftleinen u. dgl.) vom Verfügungsberechtigten

beizustellen.

(4) Vor Beginn der Schiffseichung sind die

Schiffspapiere, im Falle der Eichprüfung oder der

Nacheichung auch der bisherige Eichschein für

Binnenschiffe vorzulegen.

(5) Zur Schiffseichung ist das Schiff gelenzt, unbeladen,

ohne Ladungsreste, mit den Vorräten

sowie der Ausrüstung, die zur Fahrt unerläßlich

sind, und, soweit möglich, frei von Krängung

(Querneigung) und Vertrimmung (Längsneigung)

bereitzustellen. Es dürfen nicht mehr Personen

an Bord sein, als zur Durchführung der Schiffseichung

benötigt werden.

Eichscheine für Binnenschiffe.

§ 11. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft hat das Ergebnis der

Neueichung oder Nacheichung zu beurkunden.

Zu diesem Zweck ist ein Eichschein für Binnenschiffe

nach Muster der Anlage 1 auszufertigen.

(2) Werden dem Verfügungsberechtigten Umstände

bekannt, die die Unrichtigkeit von im

Eichschein für Binnenschiffe enthaltenen Angaben

wegen Schreib-, Rechen- oder Meßfehlern erweisen

oder wahrscheinlich machen, so hat er das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

hievon ehestmöglich in Kenntnis

zu setzen und gleichzeitig den Eichschein für

Binnenschiffe zurückzustellen. Werden Meßfehler

erwiesen oder wahrscheinlich gemacht, ist

eine Neueichung durchzuführen; wenn die Überprüfung

Schreib- oder Rechenfehler ergeben hat,

ist der zurückgestellte Eichschein für Binnenschiffe

durch einen neuen zu ersetzen.

(3) Im Falle einer Änderung des Namens oder

der Bezeichnung des Schiffes hat der Verfügungsberechtigte

binnen zwei Monaten beim Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unter Vorlage des Eichscheines für Binnenschiffe

die Änderung der darin enthaltenen Angaben

über den Namen oder die Bezeichnung zu

beantragen.

(4) Der Eichschein für Binnenschiffe verliert

seine Gültigkeit

a) zehn Jahre nach dem Tage seiner Ausstellung,

wenn aber eine Eichprüfung stattgefunden

hat, zehn Jahre nach dem Tage

der letzten Eichprüfung (§ 6 Abs. 6);

b) wenn die Notwendigkeit einer Nacheichung

festgestellt wird (§ 7 Abs. 1);

c) wenn er an das Bundesministerium für

Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zurückgestellt

wird;

d) wenn das geeichte Schiff zugrunde geht.

(5) Nach Abs. 4 lit. a, b oder d ungültig gewordene

Eichscheine für Binnenschiffe sind von

dem Verfügungsberechtigten unverzüglich dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zurückzustellen.

(6) Der Verfügungsberechtigte hat den Verlust

des Eichscheines für Binnenschiffe dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unverzüglich zu melden. Auf Grund dieser

Meldung hat das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft einen neuen Eichschein

für Binnenschiffe auszufertigen, der einen Hinweis

darauf zu enthalten hat, daß es sich um eine

weitere Ausfertigung handelt (zum Beispiel

zweite Ausfertigung, dritte Ausfertigung).

Begrenzung des Eichraumes.

§ 12. (1) Der Eichraum wird nach oben von

der Ebene der tiefsten Eintauchung begrenzt, die

— wenn sie nicht gemäß Abs. 2 tiefer gelegt

wird — nach den Rechtsvorschriften für die

verschiedenen Wasserwege, die das Schiff befahren

soll, erlaubt ist.

(2) Die Ebene der tiefsten Eintauchung (obere

Eichebene) ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten

tiefer zu legen, wenn dies nach den Rechtsvorschriften

für die Wasserwege, die das Schiff

befahren soll, zulässig ist.

(3) Der Eichraum wird nach unten von der

Leerebene begrenzt.

Schiffseichskalen.

§ 13. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die

Schiffseichskalen nach Muster der Anlage 2 auf

das Schiff aufzumalen und sie stets deutlich lesbar

zu erhalten.

(2) An Schiffen, die nicht der Güterbeförderung

dienen, sind keine Schiffseichskalen anzubringen.

(3) Die Lage der Schiffseichskalen ist an Schiffen

aus Holz durch Nägel, an Schiffen aus Stahl durch

Körnerschläge, die nach Möglichkeit aufzubohren

sind, zu bezeichnen.

(4) Die mittschiffs angebrachten Schiffseichskalen

müssen bis zur oberen Eichebene, die vorn und

achtern angebrachten Schiffseichskalen sollen nach

Möglichkeit 20 cm über die obere Eichebene

reichen.

(5) Der Nullpunkt der Schiffseichskala ist in

die waagrechte Ebene des tiefsten Punktes des

Schiffsbodens an der Stelle der betreffenden

Schiffseichskala zu legen.

Kennzeichnung der oberen Eichebene.

§ 14. Die Ebene der tiefsten Eintauchung

(obere Eichebene) wird beidseitig mittschiffs durch

eine Eichplatte amtlich gekennzeichnet; an Stelle

der Eichplatte kann bei Schiffen aus Holz ein

eingebrannter, bei Schiffen aus Stahl ein eingemeißelter

Strich treten.

Gebühren.

§ 15. Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz

sind Kommissionsgebühren nicht einzuheben.

Strafbestimmungen.

§ 16. Wenn nicht die Tat nach anderen

Rechtsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht

ist, begeht der Verfügungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu

sechs Wochen zu bestrafen, wenn er

a) das Schiff, sofern es der Schiffseichpflicht

unterliegt, ungeeicht im Verkehr verwendet

(§ 2),

b) die Neueichung des Schiffes nicht rechtzeitig

veranlaßt (§ 5 Abs. 2),

c) die gemäß § 8 vorgeschriebenen Mitteilungen

beziehungsweise Vorlägen ganz oder

teilweise unterläßt oder unrichtig oder

unvollständig gestaltet oder für die Mitteilungen

den amtlichen Vordruck nicht

verwendet,

d) nicht dafür sorgt, daß dem mit der Vornahme

der Schiffseichung betrauten Organ

der Zutritt zu dem Schiff möglich ist und

ihm die für die Schiffseichung erforderlichen

Auskünfte erteilt werden (§ 10 Abs. 2),

e) vor Beginn der Schiffseichung keine Schiffspapiere

vorlegt (§ 10 Abs. 4),

f) das Schiff nicht in dem gemäß § 10 Abs. 5

vorgeschriebenen Zustand zur Schiffseichung

bereitstellt,

g) von Umständen, die die Unrichtigkeit von

im Eichschein für Binnenschiffe enthaltenen

Angaben wegen Schreib-, Rechen- oder

Meßfehlern erweisen oder wahrscheinlich

machen, nachweislich Kenntnis erlangte und

das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft nicht ehestmöglich

unter Zurückstellung des Eichscheines für

Binnenschiffe in Kenntnis setzt (§ 11 Abs. 2),

h) im Falle der Änderung des Namens oder

der Bezeichnung des Schiffes nicht binnen

zwei Monaten beim Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unter Vorlage des Eichscheines für Binnenschiffe,

die Änderung der darin enthaltenen

Angaben über den Namen oder die Bezeichnung

beantragt (§ 11 Abs. 3),

i) Eichscheine für Binnenschiffe, die nach § 11

Abs. 4 lit. a, b oder d ihre Gültigkeit verloren

haben, nicht unverzüglich dem

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zurückstellt (§ 11 Abs. 5),

j) die Schiffseichskalen nicht nach dem Muster

der Anlage 2 auf das Schiff aufmalt und sie

nicht in deutlich lesbarem Zustande erhält

(§ 13 Abs. 1).

Gültigkeit der auf Grund bisher geltender Vorschriften

ausgestellten Eichscheine für Binnenschiffe.

§ 17. (1) Die auf Grund der Verordnung des

Bundesministers für Handel und Verkehr vom

24. Mai 1928, BGBl. Nr. 127, betreffend die Erlassung

einer Eichordnung für Binnenschiffe, ausgestellten

Eichscheine gelten als Eichscheine für

Binnenschiffe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Die auf Grund der Verordnung des Bundesministers

für Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft vom 24. Mai 1928, BGBl. Nr. 126,

betreffend die Eichung der österreichischen hölzernen

Donauruderschiffe, ausgestellten Eichscheine

verlieren ihre Gültigkeit.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften.

§ 18. Es treten außer Kraft

a) die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

vom 24. Mai 1928, BGBl.

Nr. 126, betreffend die Eichung der österreichischen

hölzernen Donauruderschiffe,

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 410/1931,

b) die Verordnung des Bundesministers für

Handel und Verkehr vom 24. Mai 1928,

BGBl. Nr. 127, betreffend die Erlassung

einer Eichordnung für Binnenschiffe.

Inkrafttreten.

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1964 in Kraft.

Vollziehung.

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft betraut.

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