206. Bundesgesetz: Schiffseichgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand der Regelung.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
die Vornahme der Vermessung von Binnenschiffen
(Schiffseichung) und die Beurkundung
ihres Ergebnisses für Zwecke der Schiffahrt.
(2) Die Schiffseichung ersetzt nicht die Eichung
im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.
Nr. 152/1950.
Schiffseichpflicht.
§ 2. Sofern sie nicht Zwecken des Bundesheeres,
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
der Zollwache dienen, unterliegen der Schiffseichpflicht
a) Binnenschiffe, die der Güterbeförderung
dienen, sofern ihre Tragfähigkeit mindestens
20 t beträgt;
b) Binnenschiffe, die nicht der Güterbeförderung
dienen, sofern ihre Wasserverdrängung
mindestens 10 t beträgt.
Zuständigkeit.
§ 3. Zuständig für die Eichung von Binnenschiffen
und die Beurkundung ihres Ergebnisses
ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
Arten der Schiffseichung.
§ 4. Die Arten der Schiffseichung sind
a) Neueichung;
b) Eichprüfung;
c) Nacheichung.
Neueichung.
§ 5. (1) Die Neueichung ist die Eichung
a) eines ungeeichten Schiffes;
b) eines geeichten Schiffes wegen erwiesener
oder wahrscheinlicher Meßfehler (§ 11
Abs. 2).
(2) Die Neueichung eines eichpflichtigen Schiffes
(§ 2) gemäß Abs. 1 lit. a ist von dem über das
Schiff Verfügungsberechtigten, im folgenden
kurz Verfügungsberechtigter genannt, spätestens
zu dem Zeitpunkt zu veranlassen, in dem er um
Zulassung des Schiffes zum Verkehr ansucht. Die
Neueichung von Schiffen, die nicht der Schiffseichpflicht
unterliegen, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten
durchzuführen.
Eichprüfung.
§ 6. (1) Die Eichprüfung ist die Überprüfung
eines geeichten Schiffes in der Richtung, ob sein
Zustand den Angaben des Eichscheines für
Binnenschiffe (§ 11 Abs. 1) entspricht.
(2) Die Eichprüfung ist durchzuführen
a) unverzüglich nach Vollendung großer Ausbesserungen,
bedeutender Umbauten oder
nach Veränderungen der äußeren oder inneren
Abmessungen des Schiffes, schließlich
nach einer Änderung der Verwendungsart
des Schiffes;
b) spätestens neun Jahre und zehn Monate
nach dem Tage der Ausstellung des Eichscheines
für Binnenschiffe, wenn aber eine
Eichprüfung stattgefunden hat, neun Jahre
und zehn Monate nach dem Tage der
letzten Eichprüfung (§ 6 Abs. 6);
c) wenn Umstände hervorgekommen sind,
die die Unrichtigkeit von im Eichschein für
Binnenschiffe enthaltenen Angaben wahrscheinlich
machen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und b hat
der Verfügungsberechtigte die Eichprüfung rechtzeitig
zu veranlassen; unterläßt er dies, so hat
ihn das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft aufzufordern, binnen
zwei Wochen einen Vorschlag über Zeit und Ort
der Schiffseichung einzureichen.
(4) Im Falle des Abs. 2 lit. c hat das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
eine Eichprüfung anzuordnen und den Verfügungsberechtigten
aufzufordern, binnen zwei
Wochen einen Vorschlag über Zeit und Ort der
Schiffseichung einzureichen.
(5) Bei Schiffen, die der Schiffseichpflicht nicht
unterliegen (§ 2), und den vom Bundesstrombauamt
verwendeten Schiffen hat die Eichprüfung
zu unterbleiben, wenn der Eichschein für Binnenschiffe
dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft zurückgestellt wird.
(6) Ergibt die Eichprüfung, daß der Zustand
des Schiffes den im Eichschein für Binnenschiffe
enthaltenen Angaben entspricht, so ist dies darin
zu vermerken.
Nacheichung.
§ 7. (1) Wird auf Grund einer Eichprüfung
festgestellt, daß der Zustand des Schiffes den im
Eichschein für Binnenschiffe enthaltenen Angaben
nicht entspricht, insbesondere, daß die mittlere
Leertauchung um 1'5 cm oder mehr abweicht,
so ist eine Nacheichung durchzuführen.
(2) Eine Nacheichung geeichter Schiffe, die der
Schiffseichpflicht nicht unterliegen (§ 2), ist nicht
durchzuführen, wenn sie der Verfügungsberechtigte
nach Mitteilung des Ergebnisses der Eichprüfung
ablehnt und den Eichschein für Binnenschiffe
dem Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft zurückstellt.
Unterlagen für die Neueichung und die
Eichprüfung.
§ 8. (1) Zum Zwecke der Vornahme der Neueichung
oder der Eichprüfung hat der Verfügungsberechtigte
dem Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mitzuteilen
1. die Gattung, den Namen oder die sonstige
Bezeichnung des Schiffes;
2. den Namen (die Firma) und den Wohnsitz
(Sitz) des Eigentümers des Schiffes;
3. den Zeitpunkt und den Ort, an dem die
Schiffseichung durchgeführt werden soll.
(2) Im Falle der Neueichung sind ferner mitzuteilen
beziehungsweise vorzulegen
1. das in Aussicht genommene Fahrgebiet;
2. die erwünschte Lage der oberen Eichebene;
3. das Gewicht
a) der Ausrüstung, der Vorräte und der
Mannschaft, die zur Fahrt des Schiffes unerläßlich
sind,
b) des Wassers, das aus dem Schiffsraum mit
den gewöhnlichen Schöpfmitteln nicht zu
entfernen ist,
c) des Wassers, das bei Schiffen mit eigener
Antriebskraft normalerweise zum Betrieb
der Maschinenanlage gebraucht wird;
4. das Gewicht und die Lage des festeingebauten
Ballastes sowie der Rauminhalt der Ballasttanks;
5. der Rauminhalt der Kofferdämme, wenn es
sich um ein Tankschiff handelt;
6. ein Generalplan des Schiffes, der durch einen
Linienriß des Tunnels zu ergänzen ist, wenn
es sich um ein Schiff mit Tunnelanlage handelt.
(3) Im Falle der Eichprüfung sind ferner mitzuteilen
1. die seit der letzten Schiffseichung an dem
Schiff vorgenommenen Änderungen;
2. a) die Ordnungsnummer und das Eintragungsdatum
des Eichscheines für Binnenschiffe
sowie die Bezeichnung der Behörde,
die diesen ausgestellt hat;
b) die Bezeichnung (Zahl, Datum, Behörde)
der Urkunde, laut der das Schiff zum Verkehr
zugelassen ist;
3. im Falle der Eintragung des Schiffes in das
Schiffsregister die Bezeichnung (Zahl, Datum,
Gericht) des Beschlusses über die Eintragung.
(4) Für die Mitteilungen nach den Abs. 1 bis 3
ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, den
das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unter Bedachtnahme auf die
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen
hat.
Zeit und Ort der Schiffseichung.
§ 9. (1) Kann das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft den nach § 6
Abs. 3, § 6 Abs. 4 oder § 8 Abs. 1 Z. 3 erstatteten
Vorschlag über Zeit und Ort der Schiffseichung
mangels Eignung des vorgeschlagenen
Ortes oder aus dienstlichen Gründen nicht annehmen,
so ist eine einvernehmliche Festsetzung
zu versuchen.
(2) Wird ein Vorschlag gemäß Abs. 1 nicht erstattet
oder gelingt eine einvernehmliche Festsetzung
nicht, so hat das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft Zeit und Ort
unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit
durch Bescheid zu bestimmen.
Vornahme der Schiffseichung.
§ 10. (1) Das Schiff ist vom Verfügungsberechtigten
zu der bezeichneten (§ 8 Abs. 1 Z. 3),
einvernehmlich festgesetzten (§ 9 Abs. 1) oder
gemäß § 9 Abs. 2 bestimmten Zeit am vorgesehenen
Ort zur Schiffseichung (§ 4) bereitzustellen.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat dafür zu
sorgen, daß dem mit der Vornahme der Schiffseichung
betrauten Organ der Zutritt zu dem
Schiff möglich ist und ihm die für die Schiffseichung
erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
(3) Zur Schiffseichung sind drei geeignete
schiffskundige Personen als Hilfskräfte, ein
geeignetes Ruderboot sowie die nach Maßgabe des
Einzelfalles erforderlichen Hilfsmittel (Anker,
Heftleinen u. dgl.) vom Verfügungsberechtigten
beizustellen.
(4) Vor Beginn der Schiffseichung sind die
Schiffspapiere, im Falle der Eichprüfung oder der
Nacheichung auch der bisherige Eichschein für
Binnenschiffe vorzulegen.
(5) Zur Schiffseichung ist das Schiff gelenzt, unbeladen,
ohne Ladungsreste, mit den Vorräten
sowie der Ausrüstung, die zur Fahrt unerläßlich
sind, und, soweit möglich, frei von Krängung
(Querneigung) und Vertrimmung (Längsneigung)
bereitzustellen. Es dürfen nicht mehr Personen
an Bord sein, als zur Durchführung der Schiffseichung
benötigt werden.
Eichscheine für Binnenschiffe.
§ 11. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft hat das Ergebnis der
Neueichung oder Nacheichung zu beurkunden.
Zu diesem Zweck ist ein Eichschein für Binnenschiffe
nach Muster der Anlage 1 auszufertigen.
(2) Werden dem Verfügungsberechtigten Umstände
bekannt, die die Unrichtigkeit von im
Eichschein für Binnenschiffe enthaltenen Angaben
wegen Schreib-, Rechen- oder Meßfehlern erweisen
oder wahrscheinlich machen, so hat er das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
hievon ehestmöglich in Kenntnis
zu setzen und gleichzeitig den Eichschein für
Binnenschiffe zurückzustellen. Werden Meßfehler
erwiesen oder wahrscheinlich gemacht, ist
eine Neueichung durchzuführen; wenn die Überprüfung
Schreib- oder Rechenfehler ergeben hat,
ist der zurückgestellte Eichschein für Binnenschiffe
durch einen neuen zu ersetzen.
(3) Im Falle einer Änderung des Namens oder
der Bezeichnung des Schiffes hat der Verfügungsberechtigte
binnen zwei Monaten beim Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unter Vorlage des Eichscheines für Binnenschiffe
die Änderung der darin enthaltenen Angaben
über den Namen oder die Bezeichnung zu
beantragen.
(4) Der Eichschein für Binnenschiffe verliert
seine Gültigkeit
a) zehn Jahre nach dem Tage seiner Ausstellung,
wenn aber eine Eichprüfung stattgefunden
hat, zehn Jahre nach dem Tage
der letzten Eichprüfung (§ 6 Abs. 6);
b) wenn die Notwendigkeit einer Nacheichung
festgestellt wird (§ 7 Abs. 1);
c) wenn er an das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zurückgestellt
wird;
d) wenn das geeichte Schiff zugrunde geht.
(5) Nach Abs. 4 lit. a, b oder d ungültig gewordene
Eichscheine für Binnenschiffe sind von
dem Verfügungsberechtigten unverzüglich dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zurückzustellen.
(6) Der Verfügungsberechtigte hat den Verlust
des Eichscheines für Binnenschiffe dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unverzüglich zu melden. Auf Grund dieser
Meldung hat das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft einen neuen Eichschein
für Binnenschiffe auszufertigen, der einen Hinweis
darauf zu enthalten hat, daß es sich um eine
weitere Ausfertigung handelt (zum Beispiel
zweite Ausfertigung, dritte Ausfertigung).
Begrenzung des Eichraumes.
§ 12. (1) Der Eichraum wird nach oben von
der Ebene der tiefsten Eintauchung begrenzt, die
— wenn sie nicht gemäß Abs. 2 tiefer gelegt
wird — nach den Rechtsvorschriften für die
verschiedenen Wasserwege, die das Schiff befahren
soll, erlaubt ist.
(2) Die Ebene der tiefsten Eintauchung (obere
Eichebene) ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten
tiefer zu legen, wenn dies nach den Rechtsvorschriften
für die Wasserwege, die das Schiff
befahren soll, zulässig ist.
(3) Der Eichraum wird nach unten von der
Leerebene begrenzt.
Schiffseichskalen.
§ 13. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die
Schiffseichskalen nach Muster der Anlage 2 auf
das Schiff aufzumalen und sie stets deutlich lesbar
zu erhalten.
(2) An Schiffen, die nicht der Güterbeförderung
dienen, sind keine Schiffseichskalen anzubringen.
(3) Die Lage der Schiffseichskalen ist an Schiffen
aus Holz durch Nägel, an Schiffen aus Stahl durch
Körnerschläge, die nach Möglichkeit aufzubohren
sind, zu bezeichnen.
(4) Die mittschiffs angebrachten Schiffseichskalen
müssen bis zur oberen Eichebene, die vorn und
achtern angebrachten Schiffseichskalen sollen nach
Möglichkeit 20 cm über die obere Eichebene
reichen.
(5) Der Nullpunkt der Schiffseichskala ist in
die waagrechte Ebene des tiefsten Punktes des
Schiffsbodens an der Stelle der betreffenden
Schiffseichskala zu legen.
Kennzeichnung der oberen Eichebene.
§ 14. Die Ebene der tiefsten Eintauchung
(obere Eichebene) wird beidseitig mittschiffs durch
eine Eichplatte amtlich gekennzeichnet; an Stelle
der Eichplatte kann bei Schiffen aus Holz ein
eingebrannter, bei Schiffen aus Stahl ein eingemeißelter
Strich treten.
Gebühren.
§ 15. Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz
sind Kommissionsgebühren nicht einzuheben.
Strafbestimmungen.
§ 16. Wenn nicht die Tat nach anderen
Rechtsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht
ist, begeht der Verfügungsberechtigte eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu
sechs Wochen zu bestrafen, wenn er
a) das Schiff, sofern es der Schiffseichpflicht
unterliegt, ungeeicht im Verkehr verwendet
(§ 2),
b) die Neueichung des Schiffes nicht rechtzeitig
veranlaßt (§ 5 Abs. 2),
c) die gemäß § 8 vorgeschriebenen Mitteilungen
beziehungsweise Vorlägen ganz oder
teilweise unterläßt oder unrichtig oder
unvollständig gestaltet oder für die Mitteilungen
den amtlichen Vordruck nicht
verwendet,
d) nicht dafür sorgt, daß dem mit der Vornahme
der Schiffseichung betrauten Organ
der Zutritt zu dem Schiff möglich ist und
ihm die für die Schiffseichung erforderlichen
Auskünfte erteilt werden (§ 10 Abs. 2),
e) vor Beginn der Schiffseichung keine Schiffspapiere
vorlegt (§ 10 Abs. 4),
f) das Schiff nicht in dem gemäß § 10 Abs. 5
vorgeschriebenen Zustand zur Schiffseichung
bereitstellt,
g) von Umständen, die die Unrichtigkeit von
im Eichschein für Binnenschiffe enthaltenen
Angaben wegen Schreib-, Rechen- oder
Meßfehlern erweisen oder wahrscheinlich
machen, nachweislich Kenntnis erlangte und
das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft nicht ehestmöglich
unter Zurückstellung des Eichscheines für
Binnenschiffe in Kenntnis setzt (§ 11 Abs. 2),
h) im Falle der Änderung des Namens oder
der Bezeichnung des Schiffes nicht binnen
zwei Monaten beim Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unter Vorlage des Eichscheines für Binnenschiffe,
die Änderung der darin enthaltenen
Angaben über den Namen oder die Bezeichnung
beantragt (§ 11 Abs. 3),
i) Eichscheine für Binnenschiffe, die nach § 11
Abs. 4 lit. a, b oder d ihre Gültigkeit verloren
haben, nicht unverzüglich dem
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zurückstellt (§ 11 Abs. 5),
j) die Schiffseichskalen nicht nach dem Muster
der Anlage 2 auf das Schiff aufmalt und sie
nicht in deutlich lesbarem Zustande erhält
(§ 13 Abs. 1).
Gültigkeit der auf Grund bisher geltender Vorschriften
ausgestellten Eichscheine für Binnenschiffe.
§ 17. (1) Die auf Grund der Verordnung des
Bundesministers für Handel und Verkehr vom
24. Mai 1928, BGBl. Nr. 127, betreffend die Erlassung
einer Eichordnung für Binnenschiffe, ausgestellten
Eichscheine gelten als Eichscheine für
Binnenschiffe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Die auf Grund der Verordnung des Bundesministers
für Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft vom 24. Mai 1928, BGBl. Nr. 126,
betreffend die Eichung der österreichischen hölzernen
Donauruderschiffe, ausgestellten Eichscheine
verlieren ihre Gültigkeit.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften.
§ 18. Es treten außer Kraft
a) die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
vom 24. Mai 1928, BGBl.
Nr. 126, betreffend die Eichung der österreichischen
hölzernen Donauruderschiffe,
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 410/1931,
b) die Verordnung des Bundesministers für
Handel und Verkehr vom 24. Mai 1928,
BGBl. Nr. 127, betreffend die Erlassung
einer Eichordnung für Binnenschiffe.
Inkrafttreten.
§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1964 in Kraft.
Vollziehung.
§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft betraut.