206_1961
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206. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 206. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,
wird verordnet
§ 1.
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 5. Oktober 1960,
BGBl. Nr. 198, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben
wird (Freiliste 1), in der Fassung der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 12. Dezember 1960, BGBl. Nr. 262,
wird wie folgt abgeändert
§ 2.
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung bewirkt werden.