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206_1961 AT

206. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Freiliste 1.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1959,

wird verordnet

§ 1.

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 5. Oktober 1960,

BGBl. Nr. 198, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben

wird (Freiliste 1), in der Fassung der

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 12. Dezember 1960, BGBl. Nr. 262,

wird wie folgt abgeändert

§ 2.

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieser

Verordnung bewirkt werden.

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