206. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELS ASSOZIATION
DC 4/60
2 Anlagen
BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/60
(vom Rat in seiner 4. Sitzung am 2. Juni 1960
gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR WIEDERAUSGEFÜHRTE
WAREN UND FÜR ERSATZTEILE
FÜR TECHNISCHE WAREN
DER RAT hat,
unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Sekretariates (Dokument EFTA 83/60) und
in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger
Bestimmungen eine provisorische Regelung
des Ursprungsnachweises für wiederausgeführte
Waren und für Ersatzteile für technische Waren
zu treffen,
BESCHLOSSEN
1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs
B Regel 8 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation kann der Anspruch auf
Gewährung der Zollbehandlung für Waren, die
unter den in Anhang 1 zu diesem Beschluß angeführten
Umständen wiederausgeführt werden,
durch einen urkundlichen Ursprungsnachweis
belegt werden, welcher der in Anhang 1 zu
diesem Beschluß vorgeschriebenen Form und den
dort angeführten Bedingungen zu entsprechen
hat.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs
B Regel 8 Absatz 1 des Übereinkommens
kann — falls ein Erzeuger von zu Kapitel 84
bis 92 der Brüsseler Nomenklatur gehörenden
Waren Ersatzteile für diese [Waren ausführt —
der Anspruch auf Gewährung der Zollbehandlung
der Zone für solche Ersatzteile durch einen
urkundlichen Ursprungsnachweis belegt werden,
welcher der in Anhang 2 zu diesem Beschluß
vorgeschriebenen Form zu entsprechen hat.
3. Dieser Beschluß wird sofort wirksam.
Anlage 1 zu DC 4/60
Ursprungsnachweis für wiederausgeführte Waren
1. Wenn Waren aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates
in das eines anderen ausgeführt und dann,
infolge eines weiteren Geschäftsvorganges, in das
Gebiet eines dritten Mitgliedsstaates wiederausgeführt
werden, kann der Ursprungsnachweis in
einem Ursprungszeugnis bestehen, das von einer
Behörde oder ermächtigten Stelle des Mitgliedsstaates
ausgestellt ist, aus dem die Wiederausfuhr
erfolgt.
2. Dieses Zeugnis ist auf einem wie folgt abgeänderten
Formular 3 der Beilage IV des Anhangs
B des Übereinkommens auszustellen;
(i) im Punkt 2 des Formulars sind die Worte
„letzter Erzeuger" zu streichen und durch
das Wort „Exporteur" zu ersetzen;
(ii) in Punkt 3 ist der Vermerk „Erklärung
des Erzeugers übergeben an (Bezeichnung
der ersten Behörde oder Stelle)"
einzufügen.
3. Vor Ausstellung eines solchen Zeugnisses hat
die Behörde oder ermächtigte Stelle folgende
Nachweise zu verlangen
(i) eine Abschrift eines Zeugnisses, das auf
Formular 3 von einer Behörde oder ermächtigten
Stelle des Mitgliedsstaates, in
dem die Erzeugung stattgefunden hat, ausgestellt
ist und wonach den Waren Zonenursprung
zukommt; und
(ii) eine Erklärung des Re-Exporteurs, wonach
die wiederauszuführenden Waren mit
Waren identisch sind, welche durch die in
lit. (i) dieses Absatzes genannte Zeugnisabschrift
gedeckt sind.
Die Behörde oder ermächtigte Stelle hat sich
hinsichtlich der Richtigkeit der erbrachten Nachweise
entsprechend zu überzeugen.
Anlage 2 zu DC 4/60