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206_1960 AT

206. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 4/60 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderungen des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.

(Übersetzung.)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELS ASSOZIATION

DC 4/60

2 Anlagen

BESCHLUSS DES RATES Nr. 4/60

(vom Rat in seiner 4. Sitzung am 2. Juni 1960

gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR WIEDERAUSGEFÜHRTE

WAREN UND FÜR ERSATZTEILE

FÜR TECHNISCHE WAREN

DER RAT hat,

unter Berücksichtigung der Ausführungen des

Sekretariates (Dokument EFTA 83/60) und

in der Absicht, bis zur Einführung endgültiger

Bestimmungen eine provisorische Regelung

des Ursprungsnachweises für wiederausgeführte

Waren und für Ersatzteile für technische Waren

zu treffen,

BESCHLOSSEN

1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs

B Regel 8 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation kann der Anspruch auf

Gewährung der Zollbehandlung für Waren, die

unter den in Anhang 1 zu diesem Beschluß angeführten

Umständen wiederausgeführt werden,

durch einen urkundlichen Ursprungsnachweis

belegt werden, welcher der in Anhang 1 zu

diesem Beschluß vorgeschriebenen Form und den

dort angeführten Bedingungen zu entsprechen

hat.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs

B Regel 8 Absatz 1 des Übereinkommens

kann — falls ein Erzeuger von zu Kapitel 84

bis 92 der Brüsseler Nomenklatur gehörenden

Waren Ersatzteile für diese [Waren ausführt —

der Anspruch auf Gewährung der Zollbehandlung

der Zone für solche Ersatzteile durch einen

urkundlichen Ursprungsnachweis belegt werden,

welcher der in Anhang 2 zu diesem Beschluß

vorgeschriebenen Form zu entsprechen hat.

3. Dieser Beschluß wird sofort wirksam.

Anlage 1 zu DC 4/60

Ursprungsnachweis für wiederausgeführte Waren

1. Wenn Waren aus dem Gebiet eines Mitgliedsstaates

in das eines anderen ausgeführt und dann,

infolge eines weiteren Geschäftsvorganges, in das

Gebiet eines dritten Mitgliedsstaates wiederausgeführt

werden, kann der Ursprungsnachweis in

einem Ursprungszeugnis bestehen, das von einer

Behörde oder ermächtigten Stelle des Mitgliedsstaates

ausgestellt ist, aus dem die Wiederausfuhr

erfolgt.

2. Dieses Zeugnis ist auf einem wie folgt abgeänderten

Formular 3 der Beilage IV des Anhangs

B des Übereinkommens auszustellen;

(i) im Punkt 2 des Formulars sind die Worte

„letzter Erzeuger" zu streichen und durch

das Wort „Exporteur" zu ersetzen;

(ii) in Punkt 3 ist der Vermerk „Erklärung

des Erzeugers übergeben an (Bezeichnung

der ersten Behörde oder Stelle)"

einzufügen.

3. Vor Ausstellung eines solchen Zeugnisses hat

die Behörde oder ermächtigte Stelle folgende

Nachweise zu verlangen

(i) eine Abschrift eines Zeugnisses, das auf

Formular 3 von einer Behörde oder ermächtigten

Stelle des Mitgliedsstaates, in

dem die Erzeugung stattgefunden hat, ausgestellt

ist und wonach den Waren Zonenursprung

zukommt; und

(ii) eine Erklärung des Re-Exporteurs, wonach

die wiederauszuführenden Waren mit

Waren identisch sind, welche durch die in

lit. (i) dieses Absatzes genannte Zeugnisabschrift

gedeckt sind.

Die Behörde oder ermächtigte Stelle hat sich

hinsichtlich der Richtigkeit der erbrachten Nachweise

entsprechend zu überzeugen.

Anlage 2 zu DC 4/60

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