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206_1959 AT

206. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 16. September 1959 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

in der Fassung der Kundmachungen BGBl.

Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,

59/1956, 65/1956 und 233/1958 wie folgt abgeändert

und ergänzt

Artikel I.

1. § 19 Abs. 7 hat zu lauten

„Die Haushaltszulage gebührt

a) verheirateten Beamten;

b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage

für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt

des Todes des anderen Ehegatten

zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen

Ehegatten gehört hat oder das

nachher geboren wurde und aus der aufgelösten

Ehe stammt;

c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine

Kinderzulage für ein Kind erhalten, das

im Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt

des Beamten oder des anderen Ehegatten

gehört hat oder das nachher geboren wurde

und aus der aufgelösten Ehe stammt;

d) Beamten, die verpflichtet sind, für den

Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz

oder teilweise zu sorgen."

2. In § 19 Abs. 8 lit. a. ist der Betrag von 460 S

durch den Betrag von 550 S zu ersetzen.

3. § 19 Abs. 8 lit. b hat zu lauten

„b) in den übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a und

in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d 100 S."

4. § 19 Abs. 9 hat zu lauten

„Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts

gebühren Familienzulagen nur, wenn die Einkünfte

des Ehegatten nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, nicht der

Pfändung unterliegen oder unterliegen würden."

5. Als § 23 a ist aufzunehmen

„Abfertigung

(1) Dem Beamten, der

a) durch Versetzung in den Ruhestand ohne

Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß

oder

b) durch Kündigung des provisorischen

Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite

nach Ablauf der Probezeit

aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine

Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem

1. einem verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts,

wenn er innerhalb von zwei Jahren

nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt;

2. einem Beamten weiblichen Geschlechts, wenn

er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt

eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des

Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem

Dienstverhältnis austritt."

6. Als § 23 b ist aufzunehmen

„(1) die Abfertigung beträgt, abgesehen von

den Fällen des § 23 a Abs. 2

1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen

Beamten nach Ablauf der Probezeit

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit bis zu

drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges

(§ 19 b Abs. 2),

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit von

mehr als drei Jahren das Doppelte des

Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2);

2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven

Beamten

a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit bis zu

fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges

(§ 19 b Abs. 2),

b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Dienstzeit von

mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache

des Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2).

(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des

§ 23 a Abs. 2 für jedes volle für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das

Einfache des Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2). Dazu

tritt nach einer Dauer der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von

1 Jahr das Einfache,

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2).

(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand

befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes

(Reaktivierung) gemäß § 23 a Abs. 2 aus dem

Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während

der Dauer des Ruhestandes empfangenen

Ruhegenüsse und. der auf die Zeit des Ruhestandes

entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung

gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf

laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt

wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten,

für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert,

so hat er den auf die restliche Zahl

von Monaten entfallenden Teil der Abfertigung

zu ersetzen."

Artikel II.

Es treten in Kraft

1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3 und 4 mit

1. Feber 1956;

2. die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 5 und 6 mit

1. Jänner 1959.

Artikel III.

(1) Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr vom 4. November 1949, BGBl.

Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1958

außer Kraft.

(2) Ebenso werden durch die Kundmachung die

Bestimmungen des § 135 Abs. 3 der Dienstordnung

(Dienstpragmatik) für die Bediensteten der

k. k. österreichischen Staatsbahnen, Erlaß des

k. k. Eisenbahnministeriums vom 7. April 1898,

Zl. 16.366, außer Kraft gesetzt.

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