206. Kundmachung: 8. Novelle der Bundesbahnbesoldungsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 16. September 1959 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird die
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
in der Fassung der Kundmachungen BGBl.
Nr. 150/1949, 253/1949, 227/1950, 149/1951,
59/1956, 65/1956 und 233/1958 wie folgt abgeändert
und ergänzt
Artikel I.
1. § 19 Abs. 7 hat zu lauten
„Die Haushaltszulage gebührt
a) verheirateten Beamten;
b) verwitweten Beamten, die eine Kinderzulage
für ein Kind erhalten, das im Zeitpunkt
des Todes des anderen Ehegatten
zum Haushalt des Beamten oder des verstorbenen
Ehegatten gehört hat oder das
nachher geboren wurde und aus der aufgelösten
Ehe stammt;
c) geschiedenen Beamten, wenn sie eine
Kinderzulage für ein Kind erhalten, das
im Zeitpunkt der Scheidung zum Haushalt
des Beamten oder des anderen Ehegatten
gehört hat oder das nachher geboren wurde
und aus der aufgelösten Ehe stammt;
d) Beamten, die verpflichtet sind, für den
Unterhalt der geschiedenen Gattin ganz
oder teilweise zu sorgen."
2. In § 19 Abs. 8 lit. a. ist der Betrag von 460 S
durch den Betrag von 550 S zu ersetzen.
3. § 19 Abs. 8 lit. b hat zu lauten
„b) in den übrigen Fällen des Abs. 7 lit. a und
in den Fällen des Abs. 7 lit. b bis d 100 S."
4. § 19 Abs. 9 hat zu lauten
„Verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts
gebühren Familienzulagen nur, wenn die Einkünfte
des Ehegatten nach § 5 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, nicht der
Pfändung unterliegen oder unterliegen würden."
5. Als § 23 a ist aufzunehmen
„Abfertigung
(1) Dem Beamten, der
a) durch Versetzung in den Ruhestand ohne
Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß
oder
b) durch Kündigung des provisorischen
Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite
nach Ablauf der Probezeit
aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine
Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
1. einem verheirateten Beamten weiblichen Geschlechts,
wenn er innerhalb von zwei Jahren
nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt;
2. einem Beamten weiblichen Geschlechts, wenn
er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt
eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des
Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem
Dienstverhältnis austritt."
6. Als § 23 b ist aufzunehmen
„(1) die Abfertigung beträgt, abgesehen von
den Fällen des § 23 a Abs. 2
1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen
Beamten nach Ablauf der Probezeit
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit bis zu
drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges
(§ 19 b Abs. 2),
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit von
mehr als drei Jahren das Doppelte des
Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2);
2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven
Beamten
a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit bis zu
fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges
(§ 19 b Abs. 2),
b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Dienstzeit von
mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache
des Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2).
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des
§ 23 a Abs. 2 für jedes volle für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das
Einfache des Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2). Dazu
tritt nach einer Dauer der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges (§ 19 b Abs. 2).
(3) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand
befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes
(Reaktivierung) gemäß § 23 a Abs. 2 aus dem
Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während
der Dauer des Ruhestandes empfangenen
Ruhegenüsse und. der auf die Zeit des Ruhestandes
entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung
gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Wird ein Beamter, der ohne Anspruch auf
laufenden Ruhegenuß in den Ruhestand versetzt
wurde, vor Ablauf jener Anzahl von Monaten,
für die er eine Abfertigung erhalten hat, reaktiviert,
so hat er den auf die restliche Zahl
von Monaten entfallenden Teil der Abfertigung
zu ersetzen."
Artikel II.
Es treten in Kraft
1. die Bestimmungen des Art. I Z. 1, 3 und 4 mit
1. Feber 1956;
2. die Bestimmungen des Art. I Z. 2, 5 und 6 mit
1. Jänner 1959.
Artikel III.
(1) Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr vom 4. November 1949, BGBl.
Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1958
außer Kraft.
(2) Ebenso werden durch die Kundmachung die
Bestimmungen des § 135 Abs. 3 der Dienstordnung
(Dienstpragmatik) für die Bediensteten der
k. k. österreichischen Staatsbahnen, Erlaß des
k. k. Eisenbahnministeriums vom 7. April 1898,
Zl. 16.366, außer Kraft gesetzt.