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206_1957 AT

206. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Internationalen Atomenergiebehörde über die in Wien zu treffenden Vorbereitungen für die Vorbereitende Kommission und die Erste Generalkonferenz der Internationalen Atomenergiebehörde.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Internationalen Atomenergiebehörde über die in Wien zu treffenden Vorbereitungen für die Vorbereitende Kommission und die Erste Generalkonferenz der Internationalen Atomenergiebehörde.

Die Österreichische Bundesregierung und die Vorbereitende Kommission der Internationalen

Atomenergiebehörde sind über die in Wien für die Vorbereitende Kommission und die Erste

Generalkonferenz der Internationalen Atomenergiebehörde zu treffenden Vorbereitungen wie folgt

übereingekommen

(Übersetzung.)

Immunitäten und Privilegien.

1. Bis zum Inkrafttreten eines Abkommens

über den Sitz der Behörde zwischen der künftigen

Behörde und der Österreichischen Regierung

(nachstehend „die Regierung" genannt)

verpflichtet sich die Regierung,

a) der Vorbereitenden Kommission, den

Delegationen ihrer Mitgliedstaaten und

ihren Angestellten und

b) der Behörde mit Bezug auf die kombinierte

erste reguläre jährliche und spezielle

Sitzung ihrer Generalkonferenz, nachstehend

„die Generalkonferenz" oder „die

Konferenz" genannt, und ihrem ersten

Gouverneursrat und den daran teilnehmenden

Delegationen und ihren Angestellten,

die im Anhang I des vorliegenden Abkommens

festgelegten Privilegien und Immunitäten einzuräumen.

Konferenz- und Büroräume für die Vorbereitende

Kommission und die Generalkonferenz.

2. Die Regierung stellt Konferenz- und Büroräume

im Konzerthaus und der Musikakademie

für die Vorbereitende Kommission, für den

Gouverneursrat und für die erste Generalkonferenz

der Behörde zur Verfügung, ohne

der Kommission oder der Behörde hiefür irgendwelche

Kosten zu berechnen.

3. Diese Räumlichkeiten, die nachstehend als

„Konferenzgebäude" bezeichnet werden, werden

rechtzeitig zum Beziehen durch die Vorberei-

tende Kommission bereitgestellt, sodaß letztere

ihre Arbeit in der Musikakademie am 1. August

1957 aufnehmen kann; sie werden ferner

für die Generalkonferenz so bereitgestellt, daß

diese ihre Tagung am 1. Oktober 1957 eröffnen

kann, wobei die dazwischenliegende Zeit für

die Beendigung der in den Konferenzgebäuden

erforderlichen Vorbereitungen benützt werden

soll.

4. Die Regierung wird im Einvernehmen mit

dem Exekutivsekretär der Vorbereitenden Kommission

die vorgenannten Konferenzgebäude für

die Arbeit der Vorbereitenden Kommission, des

Gouverneursrates und der Generalkonferenz auf

eigene Kosten entsprechend einrichten und ausstatten.

5. Die Regierung verpflichtet sich, die an Ort

und Stelle zu beschaffenden, für die Konferenz

notwendigen Materialien kostenlos zur Verfügung

zu stellen. Sie stellt ferner geeignete

technische Einrichtungen, soweit diese verfügbar

sind, für die Vorbereitende Kommission und

die Behörde kostenlos zur Verfügung; dieser

Bedarf wird im einzelnen mit dem Exekutivsekretär

der Vorbereitenden Komission festgelegt.

Diese Einrichtungen umfassen unter

anderem Einrichtungen für die Vervielfältigung

von Dokumenten, für Simultandolmetschen

sowie für Presse, Radio, Film und Fernsehen.

Die separaten Abmachungen bezüglich der

Unterbringung einer Presseabteilung sind im

Anhang III enthalten.

6. Die Regierung wird vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 10 in den Konferenzgebäuden

alle öffentliche Anlagen, die für die

ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der

Vorbereitenden Kommission und der Behörde

notwendig sind, auf eigene Kosten einrichten

lassen oder zur Verfügung stellen.

7. Die Einzelheiten über die vorstehend genannten

Räumlichkeiten, Einrichtungen, Materialien

und öffentlichen Anlagen und Dienstleistungen

sind im Anhang II des vorliegenden

Abkommens enthalten.

Instandhaltung.

8. Die Regierung hat alle Räumlichkeiten,

Einrichtungen und Geräte, öffentliche und sonstige

Anlagen in den Konferenzgebäuden oder

in bezug zu diesen in ordentlichen Zustand zu

versetzen und in gutem Zustand zu erhalten.

Die Vorbereitende Kommission wird die notwendigen

administrativen Maßnahmen ergreifen,

um für diesen Zweck den Zutritt zu den Konferenzgebäuden

zu ermöglichen.

Prioritäten.

9. Die Regierung verpflichtet sich, dafür

Sorge zu tragen, daß allen Angelegenheiten, die

in den Rahmen des vorliegenden Abkommens

fallen, ein Vorrang eingeräumt wird, um ein

ordentliches Arbeiten der Vorbereitenden Kommission

und der Behörde zu gewährleisten.

Kosten der Anschlüsse.

10. Alle öffentlichen Anlagen, Geräte, Einrichtungen

und Materialien jeder Art, die von

der Regierung entsprechend den Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt

werden, können von der Vorbereitenden

Kommission, dem Gouverneursrat und der

Generalkonferenz kostenlos verwendet werden,

mit der Ausnahme, daß diese und die Behörde

für die Bezahlung der üblichen Gebühren für

Post, Telegraph und Telephon aufkommt.

Personal.

11. Der Exekutivsekretär und der Generalsekretär

der Konferenz können sich an die

österreichischen Behörden um Unterstützung in

Angelegenheiten wenden, die die Einstellung von

ortsansässigem Personal betreffen. Dieses Personal

steht, sowie das gesamte übrige Personal, in

einem Vertragsverhältnis zur Vorbereitenden

Kommission oder zur Behörde. Die Regierung

wird sämtliche Kosten der an Ort und Stelle

zu Dienstleistungen für die Konferenz aufgenommenen

Personen der Behörde vergüten. Die

Höhe des Entgeltes und der Vorgang bei der

Vergütung der Kosten für alle an Ort und

Stelle aufgenommenen Personen werden den

Gegenstand späterer ins einzelne gehender Vereinbarungen

bilden. Die Vorbereitende Kommission

und später die Behörde haben die Kosten

für jenes Personal zu tragen, das nicht an Ort

und Stelle aufgenommen wird. Die Regierung

wird jedoch nach Herstellung des Einvernehmens

mit dem Exekutivsekretär einen Teil der Reisekosten

für jene Gruppen des Personals ersetzen,

das außerhalb Österreichs aus anderen europäischen

Staaten herangezogen wird, weil es an

Ort und Stelle nicht verfügbar ist.

12. Die Regierung übernimmt die Haftung

für Ansprüche, die sich aus Tod, Körperverletzung,

Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder

sonst aus der Tätigkeit des im Inland aufgenommenen

Personals österreichischer Staatsbürgerschaft

bei der Konferenz auf Grund des Vertragsverhältnisses

der Vorbereitenden Kommission

oder der Behörde ergeben. Die Regierung verpflichtet

sich ferner, die Vorbereitende Kommission

und die Behörde, sowie ihre Beauftragten

und Angestellten, im Falle von Klagen,

Klagsbegründungen (causes of actions), Forderungen

und anderen Ansprüchen, die in der

Tätigkeit des im Inland aufgenommenen Personals

österreichischer Staatsbürgerschaft bei der

Konferenz auf Grund des Vertragsverhältnisses

mit der Vorbereitenden Kommission und der

Behörde ihre Ursache haben, schad- und klaglos

zu halten.

Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und

polizeilicher Schutz.

13. Die von der Vorbereitenden Kommission

und der Behörde in Wien benützten Gebäude

sind exterritorial.

14. Die Regierung ergreift, wenn sich die zuständigen

Stellen der Vorbereitenden. Kommission

oder der Behörde an sie wenden, auf eigene

Kosten unverzüglich die notwendigen Maßnahmen,

um den den Umständen entsprechenden

Schutz durch Polizei und Feuerwehr zur

Ermöglichung des reibungslosen Arbeitens der

Vorbereitenden Kommission und der Behörde

bei Zwischenfällen aller Art zu sichern.

Unterbringung.

15. Die Regierung verpflichtet sich, die Beschaffung

entsprechender Unterkünfte für die

Delegationen und das Personal der Vorbereitenden

Kommission und der Behörde sowie aller

Personen, die mit diesen offiziell in Verbindung

stehen, zu erleichtern und zu koordinieren. Die

Vorbereitende Kommission verpflichtet sich, alle

Änderungen des voraussichtlichen Bedarfes oder

der Termine, die sich eventuell hinsichtlich des

Eintreffens der Vorbereitenden Kommission

oder des Zusammentretens der Konferenz ergeben,

rechtzeitig zu melden.

16. Alle Kosten für die bezogenen Unterkünfte

sind von dem betreffenden Bewohner

derselben selbst zu tragen. Für alle reservierten,

aber nicht bezogenen Unterkünfte hat die Person

oder die Stelle aufzukommen, auf deren ausdrücklichen

Wunsch die Reservierung erfolgte.

17. Die Regierung verpflichtet sich, die notwendigen

Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten,

daß die Hotelpreise die für die

Jahreszeit üblichen Sätze nicht übersteigen.

Kraftwagendienst.

18. Die Regierung verpflichtet sich, auf ihre

Kosten einen Park von drei Personenwagen und

einem kleinen Lastwagen mit Chauffeuren zur

Verfügung zu stellen, um den Bedarf der Vorbereitenden

Kommission und der Behörde zu.

decken.

Verrechnung.

19. Die Vorbereitende Kommission und später

die Behörde einerseits und die Regierung anderseits

unternehmen die erforderlichen Schritte,

damit alle finanziellen Fragen, die sich im Zusamenhang

mit dem vorliegenden Abkommen

ergeben, innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende

der Konferenz geregelt werden.

Verbindungsdienst.

20. Die Regierung und die Vorbereitende

Kommission richten einen Verbindungsdienst ein,

um die Durchführung des vorliegenden Abkommens

zu erleichtern. Die Regierung verpflichtet

sich, einer Vorausabteilung der Vorbereitenden

Kommission, der die Planung der Vorbereitungsarbeiten

für die Generalkonferenz obliegt,

passende Büroräumlichkeiten zur Verfügung zu

stellen.

Versicherungspflicht.

21. Die Regierung verpflichtet sich, die gesamte

Verantwortung und, wo dies möglich ist,

die Versicherung zu tragen gegen

a) wie immer verursachte Beschädigung oder

Zerstörung von Gebäuden oder anderen

Anlagen, die der Vorbereitenden Kommission

und/oder der Behörde seitens der

Regierung vom 1. Juni 1957 bis zu einem

Zeitpunkt innerhalb von 30 Tagen nach

Ende der Konferenz zur Verfügung gestellt

werden;

b) wie immer verursachte Beschädigung oder

Zerstörung oder Verlust von Fahrzeugen,

Geräten, Möbeln oder Materialien, die der

Vorbereitenden Kommission und/oder der

Behörde seitens der Regierung vom 1. Juni

1957 bis zu einem Zeitpunkt innerhalb

von 30 Tagen nach Ende der Konferenz

zur Verfügung gestellt werden;

c) Haftpflichtversicherung in Verbindung mit

der Konferenz gegenüber Dritten in einem

zu vereinbarenden Ausmaß.

Laufzeit des vorliegenden Abkommens.

22. Das vorliegende Abkommen steht vom

1. Juni 1957 bis zu dem Tage in Kraft, an dem

ein Amtssitzabkommen zwischen der Behörde

und der Regierung in Kraft tritt, oder zu einem

von den Vertragspartnern nach Ende der Konferenz

einvernehmlich festzulegenden Zeitpunkt,

wobei jedoch vorgesehen ist, daß die Verpflichtungen

der Regierung bezüglich der Zurverfügungstellung

des Konzerthauses, der kostenlosen

öffentlichen Einrichtungen, Dienstleistungen,

Anlagen, Einrichtungen und Materialien,

der Einrichtung und Erhaltung eines „Pressehauses"

und der Bezahlung des an Ort und Stelle

aufgenommenen Personals, innerhalb 30 Tagen

nach Ende der Generalkonferenz erlöschen.

ANHANG I.

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN.

Artikel I.

Maßnahmen der Regierung.

1. Die Regierung räumt hiemit der Vorbereitenden

Kommission (nachstehend die „Kommission"

genannt) und der Internationalen Atom-

energiebehörde (nachstehend die „Behörde" genannt)

auf Grund der ihr mit Bundesgesetz vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an

zwischenstaatliche Organisationen, in der derzeit

geltenden Fassung, eingeräumten Ermächtigung,

die in dem vorliegenden Anhang angeführten

Privilegien und Immunitäten ein.

Artikel II..

Rechtspersönlichkeit.

2. Die Kommission und die Behörde besitzen

Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit,

a) Verträge zu schließen, b) unbewegliches und

bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber

zu verfügen und c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Artikel III.

Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte.

3. Die Kommission und die Behörde, ihr

Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer

sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden,

sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es

sei denn, daß diese in einem Sonderfall ausdrücklich

auf dieses Vorrecht verzichtet haben.

Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht

sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

erstrecken kann.

4. Im Sinne des vorliegenden Artikels sind

unter dem Ausdruck „Eigentum und Vermögenswerte"

alles Eigentum sowie alle Kapitalien

und Vermögenswerte zu verstehen, die

von der Kommission oder der Behörde zur Förderung

ihrer Aufgaben verwaltet werden.

5. Die Räumlichkeiten der Kommission und

der Behörde sind unverletzlich. Ihr Eigentum

und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen

und in wessen Händen sie sich befinden, sind

vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,

Enteignung und jeder anderen Form von

Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-,

Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

6. Die Archive der Kommission und der Behörde

sowie im allgemeinen alle ihnen gehörigen

oder in ihren Händen befindlichen Schriftstücke

sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

7. Ohne durch eine finanzielle Überwachung,

Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher

Art behindert zu sein, können die Kommission

und die Behörde

a) Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher

Art besitzen und Guthaben in allen

Währungen unterhalten;

b) Überweisungen ihrer Kapitalien, ihres Goldes

oder ihrer Zahlungsmittel innerhalb

der Republik Österreich oder von der Republik

Österreich nach jedem anderen

Lande frei vornehmen und alle in ihrem

Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede

andere Währung umwechseln.

8. Die Kommission und die Behörde, ihre Vermögenswerte,

Einkünfte und anderes Eigentum

sind

a) befreit von allen direkten Steuern und, soweit

dies verwaltungsmäßig möglich ist,

von Verbrauchssteuern. Es besteht jedoch

Einverständnis darüber, daß die Kommission

und die Behörde keine Befreiung von

Steuern verlangen wird, die in Wirklichkeit

nicht mehr sind als Abgaben für

öffentliche Dienstleistungen;

b) befreit von Zollgebühren sowie Einfuhr-

und Ausfuhrverboten und -beschränkungen

hinsichtlich der. für ihren amtlichen

Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände.

Es besteht jedoch Einverständnis

darüber, daß die auf diese Weise zollfrei

eingeführten Waren nicht im Gebiete der

Republik Österreich verkauft werden, es

sei denn, zu den mit der Regierung vereinbarten

Bedingungen;

c) befreit von Zollgebühren und Ein- und

Ausfuhrverboten und -beschränkungen

hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Artikel IV.

Status der Konferenzgebäude.

9. Die Konferenzgebäude werden für alle

Zwecke der Privilegien und Immunitäten so behandelt,

als seien sie Eigentum der Kommission

und, nach der Gründung der Behörde, Eigentum

der Behörde. Ohne die allgemeine Gültigkeit des

vorstehenden Satzes in irgendeiner Weise einzuschränken,

unterstehen die Konferenzgebäude

der Kontrolle und der Befehlsgewalt der Kommission

und nach deren Gründung der Behörde,

wobei die Kommission bzw. die Behörde das

ausschließliche Recht hat, den Zutritt von Personen

oder das Einbringen von Sachen in die

Konferenzgebäude und das Entfernen von Personen

oder Sachen aus denselben zu bewilligen

oder zu verbieten.

Artikel V.

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr.

10. Soweit dies mit internationalen Konventionen,

Vereinbarungen und Abmachungen, die

für die Regierung verbindlich sind, vereinbar

ist, genießen die Kommission und die Behörde

auf dem Gebiete der Republik Österreich für

ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger

vorteilhafte Behandlung, als sie von der

Regierung jeder anderen Regierung, einschließlich

ihrer diplomatischen Mission, hinsichtlich

des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren

für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme,

Telephotographien, Telephonverbindungen

und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung

sowie in bezug auf die Pressetarife für

die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk

gewährt werden.

11. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen

Mitteilungen sowie das Informationsmaterial

der Kommission oder der Behörde unterliegen

nicht der Zensur.

12. Die Kommission und die Behörde haben

das Recht, Codes zu benützen sowie ihre Briefe

durch Kuriere oder in versiegelten Paketen abzusenden

oder zu empfangen, die. dieselben Privilegien

und Immunitäten genießen wie die

diplomatischen Kuriere und Pakete.

Artikel VI.

Vertreter der Mitglieder.

13. Die Vertreter der Mitglieder bei der"

Kommission oder der Behörde sowie bei den von

der Kommission und der Behörde einberufenen

Sitzungen oder Konferenzen genießen während

der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren

Reisen zum und vom Sitzungsort die folgenden

Privilegien und Immunitäten

a) Schutz für ihre Person, ihre Ehefrau und

ihre unterhaltstberechtigten Kinder vor

persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung

und vor Beschlagnahme ihres persönlichen

Gepäcks;

b) gerichtliche Immunität für ihre Person hinsichtlich

der von ihnen in ihrer amtlichen

Eigenschaft vorgenommenen Handlungen

und gesprochenen oder geschriebenen

Äußerungen;

c) Unverletzlichkeit aller ihrer Schriftstücke,

Urkunden und des Informationsmaterials;

d) das Recht, Codes zu benutzen und Schriftstücke,

Briefe oder Informationsmaterial

durch Kurier oder in versiegelten Paketen

zu empfangen;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,

von der Ausländerregistrierung und

von den nationalen Dienstverpflichtungen

für sich selbst, für ihre Gatten und die von

ihnen abhängigen Verwandten;

f) die gleichen Erleichterungen in bezug auf

Währungs- oder Devisenbeschränkungen,

wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen

in vorübergehender amtlicher

Mission gewährt werden;

g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen

in bezug auf ihr persönliches Gepäck,

wie sie Mitgliedern diplomatischer

Missionen im entsprechenden Rang zukommen.

14. Um den Vertretern der Mitglieder bei der

Kommission oder Behörde sowie bei Sitzungen

oder Konferenzen, die von der Kommission oder

der Behörde einberufen werden, volle Redefreiheit

und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung

ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der

Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf

ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen

sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung

ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt,

auch wenn diese Personen nicht mehr Vertreter

der Mitglieder sind.

15. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer

vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,

während der die Vertreter der Mitglieder bei der

Kommission oder der Behörde oder bei Sitzungen

oder Konferenzen, die von diesen einberufen

werden, in der Republik Österreich zur Erfüllung

ihrer Pflichten anwesend sind, nicht als

Aufenthaltszeiträume angesehen.

16. Die Privilegien und Immunitäten werden

den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen

die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung

mit der Kommission und der Behörde

zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht

nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die

Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben,

in dem nach der Meinung des Mitgliedes

die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern

würde und in dem die Immunität ohne

Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt

wurde, aufgehoben werden kann.

17. Die Bestimmungen der Unterabsätze 13

lit. a, 13 lit. e, 13 lit. f und 13 lit. g sowie des

Absatzes 15 finden auf Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft keine Anwendung. Die Regierung

kann jedoch auch österreichischen Staatsbürgern

die in diesen Bestimmungen angeführten

Privilegien und Immunitäten gewähren.

18. Im Sinne des vorliegenden Abkommens

umfaßt der Ausdruck „Vertreter der Mitglieder"

alle Vertreter, Stellvertreter, Berater, Sachverständigen

und Sekretäre der Delegationen.

19. Dem Kanzleipersonal der Delegationen

stehen die gleichen Privilegien und Immunitäten

zu wie dem Kanzleipersonal diplomatischer Missionen.

20. Dieses Abkommen findet Anwendung,

gleichgültig, ob die Regierung mit dem vertretenen

Mitglied diplomatische Beziehungen unterhält

oder nicht.

21. Die Kommission oder die Behörde wird der

Regierung zu gegebener Zeit die Namen der in

den Absätzen 13 und 19 des vorliegenden Artikels

angeführten Personen mitteilen.

Artikel VII.

Beamte.

22. Beamte der Kommission und der Behörde

a) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung

in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen

Äußerungen und alle Handlungen,

die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft

gesetzt werden;

b) sind von allen Steuern in bezug auf die von

der Kommission und Behörde bezahlten

Gehälter und Einkünfte befreit;

c) sind zusammen mit ihren Gatten und den

von ihnen abhängigen Verwandten frei von

Einwanderungsbeschränkungen und der

Ausländerregistrierung;

d) erhalten die gleichen devisenrechtlichen Erleichterungen

wie Beamte entsprechenden

Ranges diplomatischer Missionen und

e) erhalten zusammen mit ihren Gatten und

den von ihnen abhängigen Verwandten in

Zeiten internationaler Krisen dieselben

Heimbeförderungserleichterungen wie Beamte

entsprechenden Ranges diplomatischer

Missionen.

23. Die Beamten der Kommission und der Behörde

sind von nationalen Dienstverpflichtungen

befreit.

24. Außer den in den Absätzen 22 und 23 vorgesehenen

Privilegien und Immunitäten werden

dem Exekutivsekretär der Kommission, dem

Generalsekretär der ersten Generalkonferenz und

dem Generaldirektor der Behörde in bezug auf

sich selbst, ihre Gatten und den von ihnen abhängigen

Verwandten diejenigen Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

gewährt, die den Leitern diplomatischer Missionen

auf Grund des Völkerrechtes zukommen.

Darüber hinaus kann der Exekutivsekretär der

Kommission, der Generalsekretär der ersten

Generalkonferenz oder der Generaldirektor der

Behörde im Einvernehmen mit den österreichischen

Behörden weitere Kategorien hoher Beamter

festlegen, denen die gleichen Privilegien und

Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen

zustehen sollen wie Mitgliedern diplomatischer

Missionen entsprechenden Ranges.

25. Die Privilegien und Immunitäten werden

den Beamten nur im Interesse der Kommission

und der Behörde und nicht zum persönlichen

Vorteil der Einzelnen selbst gewährt. Die Kommission

und die Behörde oder der zuständige

Beamte derselben haben das Recht und die

Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in

jedem Fall zu verzichten, in dem nach Meinung

desjenigen Organs, das auf die Immunität verzichtet,

die Immunität den Lauf der Gerechtig-

keit hindern würde und in dem auf sie ohne

Nachteil für die Interessen der Kommission oder

der Behörde verzichtet werden kann.

26. Die Kommission und die Behörde arbeiten

jederzeit mit den zuständigen Behörden der

Regierung zusammen, um die angemessene Handhabung

der Rechtsprechung zu erleichtern, die

Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern

und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den

in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen zu verhindern.

27. Die Kommission und die Behörde legen der

Regierung eine Liste aller Beamten der Kommission

und der Behörde, einschließlich des an Ort

und Stelle aufgenommenen Personals, innerhalb

einer angemessenen Frist vor Beginn der ersten

Generalkonferenz vor und revidieren, soweit es

notwendig erscheint, diese Liste von Zeit zu Zeit.

Artikel VIII.

Beauftragte Sachverständige der Kommission

oder der Behörde.

28. Sachverständigen (außer den Beamten, die

unter die Bestimmungen des Artikels VII fallen),

welche Aufträge für die Kommission oder die

Behörde ausführen, werden Privilegien und

Immunitäten, soweit es für die unabhängige Ausübung

ihrer Funktionen erforderlich ist, während

der Dauer dieser Aufgabe, einschließlich der

Zeit, die sie auf den Reisen verbringen, gewährt.

Im besonderen genießen sie folgende Privilegien

und Immunitäten

a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder

Zurückhaltung oder vor Beschlagnahme

ihres persönlichen Gepäcks;

b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in

bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen

Äußerungen, die sie bei Erfüllung ihrer

Aufgaben setzen. Dieser Schutz wirkt ungeachtet

der Tatsache weiter, daß diese Personen

nicht mehr Aufträge für die Kommission

oder die Behörde ausführen;

c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und

Urkunden;

d) zur Aufrechterhaltung ihres Nachrichtenverkehrs

mit der Kommission oder der Behörde

das Recht, Codes zu benützen,

Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder

in versiegelten Paketen zu empfangen und

e) die gleichen Erleichterungen in bezug auf

Währungs- oder Devisenbeschränkungen,

wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen

in vorübergehender amtlicher Mission

gewährt werden.

29. Die Privilegien und Immunitäten werden

den Sachverständigen im Interesse der Kommission

und der Behörde und nicht zum persönlichen

Vorteil des Einzelnen selbst gewährt. Die Kommission

und die Behörde oder der zuständige

Beamte derselben haben das Recht und die Pflicht,

auf die Immunität eines Sachverständigen in

jedem Fall zu verzichten, in dem nach Meinung

desjenigen Organs, das auf die Immunität verzichtet,

die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit

hindern würde und in dem auf sie ohne

Nachteil für die Interessen der Kommission oder

der Behörde verzichtet werden kann.

Artikel IX.

Freie Einreise.

30. Die Regierung wird alle notwendigen

Maßnahmen ergreifen, um allen nachstehend angeführten

Personen, die in amtlicher Eigenschaft

bei der Kommission oder der Behörde tätig sind,

die Einreise nach, den Aufenthalt in und die

Ausreise aus Österreich zu sichern.

a) Vertretern der Mitglieder bei der Kommission

oder der Behörde;

b) Beamten der Kommission oder der Behörde;

c) Beamten der Vereinten Nationen oder deren

SpezialOrganisationen, die offiziell mit der

Kommission oder der Behörde zu tun

haben;

d) Ehefrauen und abhängigen Verwandten der

in den vorstehenden Unterabsätzen a), b)

und c) angeführten Personen;

e) Sachverständigen, die für die Kommission

oder die Behörde einen Auftrag auszuführen

haben;

f) Vertretern nicht-staatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission,

der ersten Generalkonferenz oder

anderer Sitzungen der Behörde eingeladen

werden;

g) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film,

Fernsehen und anderen Nachrichtenagenturen,

die bei der Kommission, der ersten

Generalkonferenz oder der Behörde akkreditiert

sind und

h) allen anderen Personen, die von der Kommission

oder der Behörde für Zwecke der

Konsultierung oder zur Teilnahme an Sitzungen

der Kommission, der ersten Generalkonferenz

oder anderer Sitzungen der

Behörde eingeladen werden.

31. Die Regierung stellt den in Absatz 30 angeführten

Personen so schnell als möglich die von

diesen benötigten Einreisesichtvermerke oder

sonstigen Einreisebewilligungen aus.

Artikel X.

Mißbrauch von Privilegien.

32. Die Vertreter der Mitglieder bei der Kommission

oder der Behörde sowie bei Sitzungen

oder Konferenzen, die von der Kommission oder

der Behörde einberufen werden, dürfen, während

sie ihre Funktionen ausüben und auf ihren

Reisen zum und vom Sitzungsort sind, ebenso

wie Beamte der Kommission und der Behörde

und die in Unterabsatz c), e) und h) des Absatzes

30 angeführten Personen, von der Regierung

nicht dazu gezwungen werden, die Republik

Österreich auf Grund von Handlungen, die

sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, zu verlassen.

Läßt sich jedoch eine dieser Personen

außerhalb ihrer offiziellen Funktionen oder eine

der in den Unterabsätzen d), f) und g) des Absatzes

30 angeführten Personen bei irgendeiner

Tätigkeit einen Mißbrauch der Privilegien zuschulden

kommen, dann kann sie von der Regierung

nach Maßgabe folgender Bestimmungen zur

Ausreise verhalten werden

a) Die Vertreter der Mitglieder, deren Gatten

und von ihnen abhängige Verwandte oder

Personen, die das Recht auf diplomatische

Immunität im Sinne des Absatzes 24 besitzen,

dürfen nur auf Grund eines diplomatischen

Verfahrens, das auf die in der

Republik Österreich akkreditierten Diplomaten

anzuwenden ist, gezwungen werden,

das Land zu verlassen;

b) ein Auftrag zur Ausreise für andere in

Absatz 30 angeführte Personen darf

nur mit Zustimmung des Bundesministers

für die Auswärtigen Angelegenheiten der

Republik Österreich erteilt werden. Diese

Zustimmung darf nur nach Rücksprache

mit dem geschäftsführenden Leiter der

Kommission oder der Behörde gegeben

werden. Wird ein Ausweisungsverfahren

gegen derartige Personen eingeleitet, dann

hat der geschäftsführende Leiter der Kommission

oder der Behörde das Recht, bei

einem solchen Verfahren zugunsten dieser

Personen aufzutreten.

Artikel XI.

Zollbestimmungen.

33. Die Regierung gestattet ohne jede Einschränkung

der allgemeinen Gültigkeit der in

dem vorliegenden Anhang enthaltenen Bestimmungen

die zoll- und steuerfreie Ein- oder

Ausfuhr angemessener Mengen von Waren in

die oder aus der Republik Österreich durch die

in den Unterabsätzen a), b), c) und e) des Absatzes

30 angeführten Personengruppen, sofern

es sich dabei nicht um österreichische Staatsbürger

oder Personen handelt, die ihren stän-

digen Wohnsitz in Österreich haben, zu ihrem

persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch sie

selbst oder ihre Ehefrauen oder Familien.

Artikel XII.

Laissez-Passer und offizielle Reisen.

34. Die Regierung anerkennt und akzeptiert

einen an Beamte der Kommission und der Behörde

ausgestellten LAISSEZ-PASSER der Vereinten

Nationen als gültiges Reisedokument.

35. a) Den geschäftsführenden Leitern, Stellvertretern

der geschäftsführenden Leiter, Abteilungsleitern

und anderen Beamten, die mindestens

im Range eines Abteilungsleiters der Kommission

oder der Behörde stehen, werden, wenn

sie Dienstreisen für die Kommission oder die

Behörde machen, die gleichen Reisebegünstigungen

eingeräumt, wie sie Beamten im entsprechenden

Rang gewährt werden, die den diplomatischen

Missionen angehören.

b) Anträge auf Ausstellung von Visa werden,

wenn sie von Personen eingebracht werden, die

Dienstreisen für die Kommission oder die Behörde

machen, so schnell als möglich erledigt.

Außerdem werden solchen Personen Erleichterungen

für schnelles Reisen gewährt.

ANHANG II.

RÄUMLICHKEITEN, EINRICHTUNG,

MATERIALIEN UND ÖFFENTLICHE

ANSCHLÜSSE.

A. Vorbereitende Kommission.

1. Räumlichkeiten: Die Regierung verpflichtet

sich, die Musikakademie ab 1. August

1957 der Vorbereitenden Kommission und der

Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die

bereitzustellenden Räumlichkeiten bestehen aus

a) den erforderlichen Büroräumen;

b) einem großen Konferenzsaal;

c) Räumen für die Delegationen und Sekretariate;

d) Räumen für die Niederschrift und Vervielfältigung

von Dokumenten;

e) Lagerräumen;

f) ärztlichen Einrichtungen;

g) Restaurant und Bar für die Vorbereitende

Kommission und deren Personal;

h) sonstigen, zwischen den Vertragspartnern

vereinbarten Räumlichkeiten.

Die Regierung verpflichtet sich ferner, die erforderlichen

Verbindungstüren zwischen der

Musikakademie und dem Konzerthaus zu

schaffen.

2. Einrichtungen, Materialien

und Anschlüsse: Die Regierung verpflichtet

sich, auf ihre Kosten folgende Einrichtungen,

Materialien und Anschlüsse für die Vorbereitende

Kommission in der Musikakademie bereitzustellen

a) Simultandolmetschanlage mit sechs Sprechkanälen

und fünf Dolmetscherkabinen für

den in Absatz 1 lit. b genannten Konferenzsaal;

b) Tonaufnahmegeräte;

c) alle zur Verstärkung erforderlichen Mikrophone,

Lautsprecher usw.;

d) die erforderlichen Schaltfelder für die in

den Unterabsätzen a), b) und c) angeführten

Apparate;

e) eine Telephonzentrale, die entweder in der

Musikakademie oder im Konzerthaus einzurichten

ist, mit den notwendigen internen

Leitungen zur Verbindung zwischen allen

Büros in beiden Gebäuden und den notwendigen

auswärtigen Leitungen;

f) Fernschreibapparate und -leitungen;

g) geeignete Möbel für die Konferenz- und

Büroräume in der Musikakademie;

h) Schreibmaschinen mit den verschiedenen

erforderlichen Tastaturen;

i) Vervielfältigungsmaschinen, elektrische

Heftmaschinen, Kollationierungstische und

j) sonstige, zwischen den Vertragspartnern

vereinbarte Einrichtungen.

Die Einzelheiten bezüglich der vorstehenden

Einrichtungen, Materialien und Anschlüsse wurden

von Arbeitsgruppen der beiden Vertragspartner

besprochen. Sofern der Regierung seitens

des Exekutivsekretärs der Vorbereitenden

Kommission keine gegenteilige Mitteilung zugeht,

sind die bei diesen Besprechungen getroffenen

detaillierten Vereinbarungen durchzuführen.

B. Die erste Generalkonferenz.

3. Räumlichkeiten: Die Regierung verpflichtet

sich, der Vorbereitenden Kommission

und der Behörde das Konzerthaus kostenlos zur

Verfügung zu stellen, das entsprechend eingerichtet

und ausgestattet wird, so daß die

Tagung der Generalkonferenz am 1. Oktober

1957 eröffnet werden kann. Die bereitzustellenden

Räumlichkeiten umfassen

a) den Großen Konzerthaussal für Plenarsitzungen;

b) die an den Großen Konzerthaussaal anschließenden

beiden kleinen Konzerthaussäle

für die Komitees der Generalkonferenz;

c) drei kleinere Komiteeräume im Konzerthaus

und in der Musikakademie;

d) Aufenthalts- und Erfrischungsräume für

die Delegierten, die mit den erforderlichen

Einrichtungen ausgestattet sind;

e) Büroräume im Konzerthaus für den Vorsitzenden

und die Funktionäre der Konferenz

sowie für die notwendigen Stellen

für die Durchführung der Konferenz;

f) Restaurant;

g) drei kleine Rundfunkstudios im Akademietheater

und einen Raum für Fernsehen und

Filminterviews;

h) sonstige, zwischen den Vertragspartnern

vereinbarte Räumlichkeiten.

Ein Teil der bereitzustellenden Räumlichkeiten

hat so ausgestattet zu sein, daß diese als Garderoberäume

und Aufbewahrungsräume für technische

Einrichtungen dienen, bzw. in ihnen Dokumenten-

und Informationstische aufgestellt

werden können.

4. Einrichtungen. Die Regierung verpflichtet

sich, auf ihre Kosten folgende Einrichtungen

der Generalkonferenz zur Verfügung zu

stellen

a) Simultandolmetschanlage mit sechs Sprechkanälen

und fünf Dolmetscherkabinen für

den in Absatz 1 lit. b oben genannten Konferenzsaal;

b) die erforderlichen Mikrophone und Lautsprecher

für die Sitzungssäle der Generalkonferenz;

c) Tonaufnahmegeräte für die Aufnahme von

Diskussionen in allen Verhandlungssprachen;

d) die erforderlichen Schaltfelder für die in

den Unterabsätzen a), b) und c) des vorliegenden

Absatzes 4 angeführten Apparate;

e) Telephonanlagen mit internen und auswärtigen

Leitungen, die als Ergänzung der

bereits für die Vorbereitende Kommission

hergestellten Einrichtungen benötigt werden,

wozu noch separate Fernmeldeeinrichtungen

(Fernschreiber, Telephonzellen und

Kabelanlagen) für Pressekorrespondenten

gehören;

f) Einrichtungen für Radio-, Fernseh- und

Filmkameras in den Sitzungssälen, einschließlich

der erforderlichen Beleuchtungsanlagen;

g) geeignete Möbel für die Konferenzräume

und Büros im Konzerthaus;

h) die über den Bedarf der Vorbereitenden

Kommission hinaus notwendigen zusätzlichen

Schreibmaschinen;

i) die über den Bedarf der Vorbereitenden

Kommission hinaus erforderlichen zusätzlichen

Einrichtungen und Materialien für

die Niederschrift und Vervielfältigung von

Dokumenten;

j) Büromaterial;

k) sonstige, von den Vertragspartnern vereinbarte

Einrichtungen und Materialien.

5. Büros und Anschlüsse: Die Regierung

verpflichtet sich, folgende Büros und

Anschlüsse im Konzerthaus zur Verfügung zu

stellen

a) ein Postamt;

b) Reisebüro;

c) Bankbüro;

d) Ärztezimmer und Erste-Hilfe-Zimmer;

e) Dunkelkammer für Pressephotographen;

f) Strom-, Wasser- und sonstige Anschlüsse;

g) Parkplätze.

6. Sicherheitsvorkehrungen: Die

Sicherheitsvorkehrungen für die Vorbereitende

Kommission und die Generalkonferenz werden

von den Vertragspartnern im einzelnen festgelegt

werden.

7. Mitteilungen über die Erfordernisse

im einzelnen und Vereinbarung

detaillierter Abmachungen

Die in den Absätzen 3, 4 und 5 angeführten

Erfordernisse wurden von den Arbeitsgruppen

beider Vertragspartner im einzelnen besprochen.

Sofern der Regierung seitens des Exekutivsekretärs

der Vorbereitenden Kommission keine gegenteilige

Mitteilung zugeht, sind die bei diesen

Besprechungen getroffenen detaillierten Abmachungen

im vereinbarten Ausmaß durchzuführen.

Weitere Details, darunter Sitzordnung in den

Konferenzräumen, Raumverteilung, Einrichtungen

für Film, Radio und Fernsehen usw., werden

vom Konferenzbüro im Einvernehmen mit den

österreichischen Behörden festgelegt.

ANHANG III.

PRESSEHAUS.

In Durchführung der Teile des Absatzes 5 des

Abkommens, die die für den Informations- und

Pressedienst zur Verfügung stehenden Einrichtungen

betreffen, verpflichtet sich die Regierung, den

Raum für ein „Pressehaus" in einem Gebäude in

unmittelbarer Nähe des Konzerthauses zur Verfügung

zu stellen.

Die Regierung verpflichtet sich, folgende Einrichtungen

im „Pressehaus" zur Verfügung zu

stellen

1. einen großen Pressesaal mit einem Fassungsraum

für 300—400 Korrespondenten;

2. einen Raum für Fernschreiber und Telephon;

3. acht kleine Büros für internationale Nachrichtenagenturen

und Rundfunkstationen;

4. fünf Büros für die Informationsstelle der

Generalkonferenz, einschließlich einer Akkreditierungsstelle;

5. eine Pressebar und Kantine.

Die Regierung verpflichtet sich, für die Korrespondenten

eine entsprechende direkte Telephonverbindung

zwischen dem „Pressehaus" und dem

Konzerthaus bereitzustellen.

Der Exekutivsekretär verpflichtet sich, der Regierung

einige Wochen vor Beginn der Generalkonferenz

eine detaillierte Schätzung der voraussichtlich

der Konferenz beiwohnenden Zahl von

Korrespondenten zukommen zu lassen. Es wird

vereinbart, daß die vorstehend angeführten Einrichtungen

dann nochmals überprüft und entsprechend

eingeschränkt oder erweitert werden.

Das vorliegende Abkommen wurde am 24. Juli 1957 durch einen Notenwechsel abgeschlossen.

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