206. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Vorbereitenden Kommission der Internationalen Atomenergiebehörde über die in Wien zu treffenden Vorbereitungen für die Vorbereitende Kommission und die Erste Generalkonferenz der Internationalen Atomenergiebehörde.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Vorbereitende Kommission der Internationalen
Atomenergiebehörde sind über die in Wien für die Vorbereitende Kommission und die Erste
Generalkonferenz der Internationalen Atomenergiebehörde zu treffenden Vorbereitungen wie folgt
übereingekommen
(Übersetzung.)
Immunitäten und Privilegien.
1. Bis zum Inkrafttreten eines Abkommens
über den Sitz der Behörde zwischen der künftigen
Behörde und der Österreichischen Regierung
(nachstehend „die Regierung" genannt)
verpflichtet sich die Regierung,
a) der Vorbereitenden Kommission, den
Delegationen ihrer Mitgliedstaaten und
ihren Angestellten und
b) der Behörde mit Bezug auf die kombinierte
erste reguläre jährliche und spezielle
Sitzung ihrer Generalkonferenz, nachstehend
„die Generalkonferenz" oder „die
Konferenz" genannt, und ihrem ersten
Gouverneursrat und den daran teilnehmenden
Delegationen und ihren Angestellten,
die im Anhang I des vorliegenden Abkommens
festgelegten Privilegien und Immunitäten einzuräumen.
Konferenz- und Büroräume für die Vorbereitende
Kommission und die Generalkonferenz.
2. Die Regierung stellt Konferenz- und Büroräume
im Konzerthaus und der Musikakademie
für die Vorbereitende Kommission, für den
Gouverneursrat und für die erste Generalkonferenz
der Behörde zur Verfügung, ohne
der Kommission oder der Behörde hiefür irgendwelche
Kosten zu berechnen.
3. Diese Räumlichkeiten, die nachstehend als
„Konferenzgebäude" bezeichnet werden, werden
rechtzeitig zum Beziehen durch die Vorberei-
tende Kommission bereitgestellt, sodaß letztere
ihre Arbeit in der Musikakademie am 1. August
1957 aufnehmen kann; sie werden ferner
für die Generalkonferenz so bereitgestellt, daß
diese ihre Tagung am 1. Oktober 1957 eröffnen
kann, wobei die dazwischenliegende Zeit für
die Beendigung der in den Konferenzgebäuden
erforderlichen Vorbereitungen benützt werden
soll.
4. Die Regierung wird im Einvernehmen mit
dem Exekutivsekretär der Vorbereitenden Kommission
die vorgenannten Konferenzgebäude für
die Arbeit der Vorbereitenden Kommission, des
Gouverneursrates und der Generalkonferenz auf
eigene Kosten entsprechend einrichten und ausstatten.
5. Die Regierung verpflichtet sich, die an Ort
und Stelle zu beschaffenden, für die Konferenz
notwendigen Materialien kostenlos zur Verfügung
zu stellen. Sie stellt ferner geeignete
technische Einrichtungen, soweit diese verfügbar
sind, für die Vorbereitende Kommission und
die Behörde kostenlos zur Verfügung; dieser
Bedarf wird im einzelnen mit dem Exekutivsekretär
der Vorbereitenden Komission festgelegt.
Diese Einrichtungen umfassen unter
anderem Einrichtungen für die Vervielfältigung
von Dokumenten, für Simultandolmetschen
sowie für Presse, Radio, Film und Fernsehen.
Die separaten Abmachungen bezüglich der
Unterbringung einer Presseabteilung sind im
Anhang III enthalten.
6. Die Regierung wird vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 10 in den Konferenzgebäuden
alle öffentliche Anlagen, die für die
ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit der
Vorbereitenden Kommission und der Behörde
notwendig sind, auf eigene Kosten einrichten
lassen oder zur Verfügung stellen.
7. Die Einzelheiten über die vorstehend genannten
Räumlichkeiten, Einrichtungen, Materialien
und öffentlichen Anlagen und Dienstleistungen
sind im Anhang II des vorliegenden
Abkommens enthalten.
Instandhaltung.
8. Die Regierung hat alle Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Geräte, öffentliche und sonstige
Anlagen in den Konferenzgebäuden oder
in bezug zu diesen in ordentlichen Zustand zu
versetzen und in gutem Zustand zu erhalten.
Die Vorbereitende Kommission wird die notwendigen
administrativen Maßnahmen ergreifen,
um für diesen Zweck den Zutritt zu den Konferenzgebäuden
zu ermöglichen.
Prioritäten.
9. Die Regierung verpflichtet sich, dafür
Sorge zu tragen, daß allen Angelegenheiten, die
in den Rahmen des vorliegenden Abkommens
fallen, ein Vorrang eingeräumt wird, um ein
ordentliches Arbeiten der Vorbereitenden Kommission
und der Behörde zu gewährleisten.
Kosten der Anschlüsse.
10. Alle öffentlichen Anlagen, Geräte, Einrichtungen
und Materialien jeder Art, die von
der Regierung entsprechend den Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens zur Verfügung gestellt
werden, können von der Vorbereitenden
Kommission, dem Gouverneursrat und der
Generalkonferenz kostenlos verwendet werden,
mit der Ausnahme, daß diese und die Behörde
für die Bezahlung der üblichen Gebühren für
Post, Telegraph und Telephon aufkommt.
Personal.
11. Der Exekutivsekretär und der Generalsekretär
der Konferenz können sich an die
österreichischen Behörden um Unterstützung in
Angelegenheiten wenden, die die Einstellung von
ortsansässigem Personal betreffen. Dieses Personal
steht, sowie das gesamte übrige Personal, in
einem Vertragsverhältnis zur Vorbereitenden
Kommission oder zur Behörde. Die Regierung
wird sämtliche Kosten der an Ort und Stelle
zu Dienstleistungen für die Konferenz aufgenommenen
Personen der Behörde vergüten. Die
Höhe des Entgeltes und der Vorgang bei der
Vergütung der Kosten für alle an Ort und
Stelle aufgenommenen Personen werden den
Gegenstand späterer ins einzelne gehender Vereinbarungen
bilden. Die Vorbereitende Kommission
und später die Behörde haben die Kosten
für jenes Personal zu tragen, das nicht an Ort
und Stelle aufgenommen wird. Die Regierung
wird jedoch nach Herstellung des Einvernehmens
mit dem Exekutivsekretär einen Teil der Reisekosten
für jene Gruppen des Personals ersetzen,
das außerhalb Österreichs aus anderen europäischen
Staaten herangezogen wird, weil es an
Ort und Stelle nicht verfügbar ist.
12. Die Regierung übernimmt die Haftung
für Ansprüche, die sich aus Tod, Körperverletzung,
Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder
sonst aus der Tätigkeit des im Inland aufgenommenen
Personals österreichischer Staatsbürgerschaft
bei der Konferenz auf Grund des Vertragsverhältnisses
der Vorbereitenden Kommission
oder der Behörde ergeben. Die Regierung verpflichtet
sich ferner, die Vorbereitende Kommission
und die Behörde, sowie ihre Beauftragten
und Angestellten, im Falle von Klagen,
Klagsbegründungen (causes of actions), Forderungen
und anderen Ansprüchen, die in der
Tätigkeit des im Inland aufgenommenen Personals
österreichischer Staatsbürgerschaft bei der
Konferenz auf Grund des Vertragsverhältnisses
mit der Vorbereitenden Kommission und der
Behörde ihre Ursache haben, schad- und klaglos
zu halten.
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und
polizeilicher Schutz.
13. Die von der Vorbereitenden Kommission
und der Behörde in Wien benützten Gebäude
sind exterritorial.
14. Die Regierung ergreift, wenn sich die zuständigen
Stellen der Vorbereitenden. Kommission
oder der Behörde an sie wenden, auf eigene
Kosten unverzüglich die notwendigen Maßnahmen,
um den den Umständen entsprechenden
Schutz durch Polizei und Feuerwehr zur
Ermöglichung des reibungslosen Arbeitens der
Vorbereitenden Kommission und der Behörde
bei Zwischenfällen aller Art zu sichern.
Unterbringung.
15. Die Regierung verpflichtet sich, die Beschaffung
entsprechender Unterkünfte für die
Delegationen und das Personal der Vorbereitenden
Kommission und der Behörde sowie aller
Personen, die mit diesen offiziell in Verbindung
stehen, zu erleichtern und zu koordinieren. Die
Vorbereitende Kommission verpflichtet sich, alle
Änderungen des voraussichtlichen Bedarfes oder
der Termine, die sich eventuell hinsichtlich des
Eintreffens der Vorbereitenden Kommission
oder des Zusammentretens der Konferenz ergeben,
rechtzeitig zu melden.
16. Alle Kosten für die bezogenen Unterkünfte
sind von dem betreffenden Bewohner
derselben selbst zu tragen. Für alle reservierten,
aber nicht bezogenen Unterkünfte hat die Person
oder die Stelle aufzukommen, auf deren ausdrücklichen
Wunsch die Reservierung erfolgte.
17. Die Regierung verpflichtet sich, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten,
daß die Hotelpreise die für die
Jahreszeit üblichen Sätze nicht übersteigen.
Kraftwagendienst.
18. Die Regierung verpflichtet sich, auf ihre
Kosten einen Park von drei Personenwagen und
einem kleinen Lastwagen mit Chauffeuren zur
Verfügung zu stellen, um den Bedarf der Vorbereitenden
Kommission und der Behörde zu.
decken.
Verrechnung.
19. Die Vorbereitende Kommission und später
die Behörde einerseits und die Regierung anderseits
unternehmen die erforderlichen Schritte,
damit alle finanziellen Fragen, die sich im Zusamenhang
mit dem vorliegenden Abkommen
ergeben, innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende
der Konferenz geregelt werden.
Verbindungsdienst.
20. Die Regierung und die Vorbereitende
Kommission richten einen Verbindungsdienst ein,
um die Durchführung des vorliegenden Abkommens
zu erleichtern. Die Regierung verpflichtet
sich, einer Vorausabteilung der Vorbereitenden
Kommission, der die Planung der Vorbereitungsarbeiten
für die Generalkonferenz obliegt,
passende Büroräumlichkeiten zur Verfügung zu
stellen.
Versicherungspflicht.
21. Die Regierung verpflichtet sich, die gesamte
Verantwortung und, wo dies möglich ist,
die Versicherung zu tragen gegen
a) wie immer verursachte Beschädigung oder
Zerstörung von Gebäuden oder anderen
Anlagen, die der Vorbereitenden Kommission
und/oder der Behörde seitens der
Regierung vom 1. Juni 1957 bis zu einem
Zeitpunkt innerhalb von 30 Tagen nach
Ende der Konferenz zur Verfügung gestellt
werden;
b) wie immer verursachte Beschädigung oder
Zerstörung oder Verlust von Fahrzeugen,
Geräten, Möbeln oder Materialien, die der
Vorbereitenden Kommission und/oder der
Behörde seitens der Regierung vom 1. Juni
1957 bis zu einem Zeitpunkt innerhalb
von 30 Tagen nach Ende der Konferenz
zur Verfügung gestellt werden;
c) Haftpflichtversicherung in Verbindung mit
der Konferenz gegenüber Dritten in einem
zu vereinbarenden Ausmaß.
Laufzeit des vorliegenden Abkommens.
22. Das vorliegende Abkommen steht vom
1. Juni 1957 bis zu dem Tage in Kraft, an dem
ein Amtssitzabkommen zwischen der Behörde
und der Regierung in Kraft tritt, oder zu einem
von den Vertragspartnern nach Ende der Konferenz
einvernehmlich festzulegenden Zeitpunkt,
wobei jedoch vorgesehen ist, daß die Verpflichtungen
der Regierung bezüglich der Zurverfügungstellung
des Konzerthauses, der kostenlosen
öffentlichen Einrichtungen, Dienstleistungen,
Anlagen, Einrichtungen und Materialien,
der Einrichtung und Erhaltung eines „Pressehauses"
und der Bezahlung des an Ort und Stelle
aufgenommenen Personals, innerhalb 30 Tagen
nach Ende der Generalkonferenz erlöschen.
ANHANG I.
PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN.
Artikel I.
Maßnahmen der Regierung.
1. Die Regierung räumt hiemit der Vorbereitenden
Kommission (nachstehend die „Kommission"
genannt) und der Internationalen Atom-
energiebehörde (nachstehend die „Behörde" genannt)
auf Grund der ihr mit Bundesgesetz vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an
zwischenstaatliche Organisationen, in der derzeit
geltenden Fassung, eingeräumten Ermächtigung,
die in dem vorliegenden Anhang angeführten
Privilegien und Immunitäten ein.
Artikel II..
Rechtspersönlichkeit.
2. Die Kommission und die Behörde besitzen
Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit,
a) Verträge zu schließen, b) unbewegliches und
bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber
zu verfügen und c) gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Artikel III.
Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte.
3. Die Kommission und die Behörde, ihr
Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer
sie liegen und in wessen Händen sie sich befinden,
sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es
sei denn, daß diese in einem Sonderfall ausdrücklich
auf dieses Vorrecht verzichtet haben.
Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht
sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
erstrecken kann.
4. Im Sinne des vorliegenden Artikels sind
unter dem Ausdruck „Eigentum und Vermögenswerte"
alles Eigentum sowie alle Kapitalien
und Vermögenswerte zu verstehen, die
von der Kommission oder der Behörde zur Förderung
ihrer Aufgaben verwaltet werden.
5. Die Räumlichkeiten der Kommission und
der Behörde sind unverletzlich. Ihr Eigentum
und ihre Vermögenswerte, wo immer sie liegen
und in wessen Händen sie sich befinden, sind
vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme,
Enteignung und jeder anderen Form von
Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-,
Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.
6. Die Archive der Kommission und der Behörde
sowie im allgemeinen alle ihnen gehörigen
oder in ihren Händen befindlichen Schriftstücke
sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
7. Ohne durch eine finanzielle Überwachung,
Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher
Art behindert zu sein, können die Kommission
und die Behörde
a) Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher
Art besitzen und Guthaben in allen
Währungen unterhalten;
b) Überweisungen ihrer Kapitalien, ihres Goldes
oder ihrer Zahlungsmittel innerhalb
der Republik Österreich oder von der Republik
Österreich nach jedem anderen
Lande frei vornehmen und alle in ihrem
Besitz befindlichen Zahlungsmittel in jede
andere Währung umwechseln.
8. Die Kommission und die Behörde, ihre Vermögenswerte,
Einkünfte und anderes Eigentum
sind
a) befreit von allen direkten Steuern und, soweit
dies verwaltungsmäßig möglich ist,
von Verbrauchssteuern. Es besteht jedoch
Einverständnis darüber, daß die Kommission
und die Behörde keine Befreiung von
Steuern verlangen wird, die in Wirklichkeit
nicht mehr sind als Abgaben für
öffentliche Dienstleistungen;
b) befreit von Zollgebühren sowie Einfuhr-
und Ausfuhrverboten und -beschränkungen
hinsichtlich der. für ihren amtlichen
Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände.
Es besteht jedoch Einverständnis
darüber, daß die auf diese Weise zollfrei
eingeführten Waren nicht im Gebiete der
Republik Österreich verkauft werden, es
sei denn, zu den mit der Regierung vereinbarten
Bedingungen;
c) befreit von Zollgebühren und Ein- und
Ausfuhrverboten und -beschränkungen
hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Artikel IV.
Status der Konferenzgebäude.
9. Die Konferenzgebäude werden für alle
Zwecke der Privilegien und Immunitäten so behandelt,
als seien sie Eigentum der Kommission
und, nach der Gründung der Behörde, Eigentum
der Behörde. Ohne die allgemeine Gültigkeit des
vorstehenden Satzes in irgendeiner Weise einzuschränken,
unterstehen die Konferenzgebäude
der Kontrolle und der Befehlsgewalt der Kommission
und nach deren Gründung der Behörde,
wobei die Kommission bzw. die Behörde das
ausschließliche Recht hat, den Zutritt von Personen
oder das Einbringen von Sachen in die
Konferenzgebäude und das Entfernen von Personen
oder Sachen aus denselben zu bewilligen
oder zu verbieten.
Artikel V.
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr.
10. Soweit dies mit internationalen Konventionen,
Vereinbarungen und Abmachungen, die
für die Regierung verbindlich sind, vereinbar
ist, genießen die Kommission und die Behörde
auf dem Gebiete der Republik Österreich für
ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger
vorteilhafte Behandlung, als sie von der
Regierung jeder anderen Regierung, einschließlich
ihrer diplomatischen Mission, hinsichtlich
des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren
für Briefpost, Kabel, Telegramme, Radiogramme,
Telephotographien, Telephonverbindungen
und anderer Arten der Nachrichtenübermittlung
sowie in bezug auf die Pressetarife für
die Mitteilungen an die Presse und an den Rundfunk
gewährt werden.
11. Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen
Mitteilungen sowie das Informationsmaterial
der Kommission oder der Behörde unterliegen
nicht der Zensur.
12. Die Kommission und die Behörde haben
das Recht, Codes zu benützen sowie ihre Briefe
durch Kuriere oder in versiegelten Paketen abzusenden
oder zu empfangen, die. dieselben Privilegien
und Immunitäten genießen wie die
diplomatischen Kuriere und Pakete.
Artikel VI.
Vertreter der Mitglieder.
13. Die Vertreter der Mitglieder bei der"
Kommission oder der Behörde sowie bei den von
der Kommission und der Behörde einberufenen
Sitzungen oder Konferenzen genießen während
der Ausübung ihrer Aufgaben und auf ihren
Reisen zum und vom Sitzungsort die folgenden
Privilegien und Immunitäten
a) Schutz für ihre Person, ihre Ehefrau und
ihre unterhaltstberechtigten Kinder vor
persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung
und vor Beschlagnahme ihres persönlichen
Gepäcks;
b) gerichtliche Immunität für ihre Person hinsichtlich
der von ihnen in ihrer amtlichen
Eigenschaft vorgenommenen Handlungen
und gesprochenen oder geschriebenen
Äußerungen;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer Schriftstücke,
Urkunden und des Informationsmaterials;
d) das Recht, Codes zu benutzen und Schriftstücke,
Briefe oder Informationsmaterial
durch Kurier oder in versiegelten Paketen
zu empfangen;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen,
von der Ausländerregistrierung und
von den nationalen Dienstverpflichtungen
für sich selbst, für ihre Gatten und die von
ihnen abhängigen Verwandten;
f) die gleichen Erleichterungen in bezug auf
Währungs- oder Devisenbeschränkungen,
wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen
in vorübergehender amtlicher
Mission gewährt werden;
g) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen
in bezug auf ihr persönliches Gepäck,
wie sie Mitgliedern diplomatischer
Missionen im entsprechenden Rang zukommen.
14. Um den Vertretern der Mitglieder bei der
Kommission oder Behörde sowie bei Sitzungen
oder Konferenzen, die von der Kommission oder
der Behörde einberufen werden, volle Redefreiheit
und volle Unabhängigkeit bei der Ausübung
ihrer Pflichten zu sichern, wird ihnen der
Schutz vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf
ihre schriftlichen und mündlichen Äußerungen
sowie alle Handlungen, die sie bei der Ausübung
ihrer Pflichten gesetzt haben, weiterhin gewährt,
auch wenn diese Personen nicht mehr Vertreter
der Mitglieder sind.
15. Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer
vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,
während der die Vertreter der Mitglieder bei der
Kommission oder der Behörde oder bei Sitzungen
oder Konferenzen, die von diesen einberufen
werden, in der Republik Österreich zur Erfüllung
ihrer Pflichten anwesend sind, nicht als
Aufenthaltszeiträume angesehen.
16. Die Privilegien und Immunitäten werden
den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen
die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten in Verbindung
mit der Kommission und der Behörde
zu sichern. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht
nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die
Immunität seiner Vertreter in jedem Falle aufzuheben,
in dem nach der Meinung des Mitgliedes
die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern
würde und in dem die Immunität ohne
Nachteil für den Zweck, für den sie gewährt
wurde, aufgehoben werden kann.
17. Die Bestimmungen der Unterabsätze 13
lit. a, 13 lit. e, 13 lit. f und 13 lit. g sowie des
Absatzes 15 finden auf Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft keine Anwendung. Die Regierung
kann jedoch auch österreichischen Staatsbürgern
die in diesen Bestimmungen angeführten
Privilegien und Immunitäten gewähren.
18. Im Sinne des vorliegenden Abkommens
umfaßt der Ausdruck „Vertreter der Mitglieder"
alle Vertreter, Stellvertreter, Berater, Sachverständigen
und Sekretäre der Delegationen.
19. Dem Kanzleipersonal der Delegationen
stehen die gleichen Privilegien und Immunitäten
zu wie dem Kanzleipersonal diplomatischer Missionen.
20. Dieses Abkommen findet Anwendung,
gleichgültig, ob die Regierung mit dem vertretenen
Mitglied diplomatische Beziehungen unterhält
oder nicht.
21. Die Kommission oder die Behörde wird der
Regierung zu gegebener Zeit die Namen der in
den Absätzen 13 und 19 des vorliegenden Artikels
angeführten Personen mitteilen.
Artikel VII.
Beamte.
22. Beamte der Kommission und der Behörde
a) sind geschützt vor gerichtlicher Verfolgung
in bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen
Äußerungen und alle Handlungen,
die von ihnen in ihrer offiziellen Eigenschaft
gesetzt werden;
b) sind von allen Steuern in bezug auf die von
der Kommission und Behörde bezahlten
Gehälter und Einkünfte befreit;
c) sind zusammen mit ihren Gatten und den
von ihnen abhängigen Verwandten frei von
Einwanderungsbeschränkungen und der
Ausländerregistrierung;
d) erhalten die gleichen devisenrechtlichen Erleichterungen
wie Beamte entsprechenden
Ranges diplomatischer Missionen und
e) erhalten zusammen mit ihren Gatten und
den von ihnen abhängigen Verwandten in
Zeiten internationaler Krisen dieselben
Heimbeförderungserleichterungen wie Beamte
entsprechenden Ranges diplomatischer
Missionen.
23. Die Beamten der Kommission und der Behörde
sind von nationalen Dienstverpflichtungen
befreit.
24. Außer den in den Absätzen 22 und 23 vorgesehenen
Privilegien und Immunitäten werden
dem Exekutivsekretär der Kommission, dem
Generalsekretär der ersten Generalkonferenz und
dem Generaldirektor der Behörde in bezug auf
sich selbst, ihre Gatten und den von ihnen abhängigen
Verwandten diejenigen Privilegien und
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
gewährt, die den Leitern diplomatischer Missionen
auf Grund des Völkerrechtes zukommen.
Darüber hinaus kann der Exekutivsekretär der
Kommission, der Generalsekretär der ersten
Generalkonferenz oder der Generaldirektor der
Behörde im Einvernehmen mit den österreichischen
Behörden weitere Kategorien hoher Beamter
festlegen, denen die gleichen Privilegien und
Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
zustehen sollen wie Mitgliedern diplomatischer
Missionen entsprechenden Ranges.
25. Die Privilegien und Immunitäten werden
den Beamten nur im Interesse der Kommission
und der Behörde und nicht zum persönlichen
Vorteil der Einzelnen selbst gewährt. Die Kommission
und die Behörde oder der zuständige
Beamte derselben haben das Recht und die
Pflicht, auf die Immunität eines Beamten in
jedem Fall zu verzichten, in dem nach Meinung
desjenigen Organs, das auf die Immunität verzichtet,
die Immunität den Lauf der Gerechtig-
keit hindern würde und in dem auf sie ohne
Nachteil für die Interessen der Kommission oder
der Behörde verzichtet werden kann.
26. Die Kommission und die Behörde arbeiten
jederzeit mit den zuständigen Behörden der
Regierung zusammen, um die angemessene Handhabung
der Rechtsprechung zu erleichtern, die
Beobachtung der Polizeivorschriften zu sichern
und jeden Mißbrauch im Zusammenhang mit den
in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen zu verhindern.
27. Die Kommission und die Behörde legen der
Regierung eine Liste aller Beamten der Kommission
und der Behörde, einschließlich des an Ort
und Stelle aufgenommenen Personals, innerhalb
einer angemessenen Frist vor Beginn der ersten
Generalkonferenz vor und revidieren, soweit es
notwendig erscheint, diese Liste von Zeit zu Zeit.
Artikel VIII.
Beauftragte Sachverständige der Kommission
oder der Behörde.
28. Sachverständigen (außer den Beamten, die
unter die Bestimmungen des Artikels VII fallen),
welche Aufträge für die Kommission oder die
Behörde ausführen, werden Privilegien und
Immunitäten, soweit es für die unabhängige Ausübung
ihrer Funktionen erforderlich ist, während
der Dauer dieser Aufgabe, einschließlich der
Zeit, die sie auf den Reisen verbringen, gewährt.
Im besonderen genießen sie folgende Privilegien
und Immunitäten
a) Schutz vor persönlicher Verhaftung oder
Zurückhaltung oder vor Beschlagnahme
ihres persönlichen Gepäcks;
b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit in
bezug auf ihre mündlichen und schriftlichen
Äußerungen, die sie bei Erfüllung ihrer
Aufgaben setzen. Dieser Schutz wirkt ungeachtet
der Tatsache weiter, daß diese Personen
nicht mehr Aufträge für die Kommission
oder die Behörde ausführen;
c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und
Urkunden;
d) zur Aufrechterhaltung ihres Nachrichtenverkehrs
mit der Kommission oder der Behörde
das Recht, Codes zu benützen,
Schriftstücke und Briefe durch Kurier oder
in versiegelten Paketen zu empfangen und
e) die gleichen Erleichterungen in bezug auf
Währungs- oder Devisenbeschränkungen,
wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen
in vorübergehender amtlicher Mission
gewährt werden.
29. Die Privilegien und Immunitäten werden
den Sachverständigen im Interesse der Kommission
und der Behörde und nicht zum persönlichen
Vorteil des Einzelnen selbst gewährt. Die Kommission
und die Behörde oder der zuständige
Beamte derselben haben das Recht und die Pflicht,
auf die Immunität eines Sachverständigen in
jedem Fall zu verzichten, in dem nach Meinung
desjenigen Organs, das auf die Immunität verzichtet,
die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit
hindern würde und in dem auf sie ohne
Nachteil für die Interessen der Kommission oder
der Behörde verzichtet werden kann.
Artikel IX.
Freie Einreise.
30. Die Regierung wird alle notwendigen
Maßnahmen ergreifen, um allen nachstehend angeführten
Personen, die in amtlicher Eigenschaft
bei der Kommission oder der Behörde tätig sind,
die Einreise nach, den Aufenthalt in und die
Ausreise aus Österreich zu sichern.
a) Vertretern der Mitglieder bei der Kommission
oder der Behörde;
b) Beamten der Kommission oder der Behörde;
c) Beamten der Vereinten Nationen oder deren
SpezialOrganisationen, die offiziell mit der
Kommission oder der Behörde zu tun
haben;
d) Ehefrauen und abhängigen Verwandten der
in den vorstehenden Unterabsätzen a), b)
und c) angeführten Personen;
e) Sachverständigen, die für die Kommission
oder die Behörde einen Auftrag auszuführen
haben;
f) Vertretern nicht-staatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an Sitzungen der Kommission,
der ersten Generalkonferenz oder
anderer Sitzungen der Behörde eingeladen
werden;
g) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film,
Fernsehen und anderen Nachrichtenagenturen,
die bei der Kommission, der ersten
Generalkonferenz oder der Behörde akkreditiert
sind und
h) allen anderen Personen, die von der Kommission
oder der Behörde für Zwecke der
Konsultierung oder zur Teilnahme an Sitzungen
der Kommission, der ersten Generalkonferenz
oder anderer Sitzungen der
Behörde eingeladen werden.
31. Die Regierung stellt den in Absatz 30 angeführten
Personen so schnell als möglich die von
diesen benötigten Einreisesichtvermerke oder
sonstigen Einreisebewilligungen aus.
Artikel X.
Mißbrauch von Privilegien.
32. Die Vertreter der Mitglieder bei der Kommission
oder der Behörde sowie bei Sitzungen
oder Konferenzen, die von der Kommission oder
der Behörde einberufen werden, dürfen, während
sie ihre Funktionen ausüben und auf ihren
Reisen zum und vom Sitzungsort sind, ebenso
wie Beamte der Kommission und der Behörde
und die in Unterabsatz c), e) und h) des Absatzes
30 angeführten Personen, von der Regierung
nicht dazu gezwungen werden, die Republik
Österreich auf Grund von Handlungen, die
sie in ihrer offiziellen Eigenschaft setzen, zu verlassen.
Läßt sich jedoch eine dieser Personen
außerhalb ihrer offiziellen Funktionen oder eine
der in den Unterabsätzen d), f) und g) des Absatzes
30 angeführten Personen bei irgendeiner
Tätigkeit einen Mißbrauch der Privilegien zuschulden
kommen, dann kann sie von der Regierung
nach Maßgabe folgender Bestimmungen zur
Ausreise verhalten werden
a) Die Vertreter der Mitglieder, deren Gatten
und von ihnen abhängige Verwandte oder
Personen, die das Recht auf diplomatische
Immunität im Sinne des Absatzes 24 besitzen,
dürfen nur auf Grund eines diplomatischen
Verfahrens, das auf die in der
Republik Österreich akkreditierten Diplomaten
anzuwenden ist, gezwungen werden,
das Land zu verlassen;
b) ein Auftrag zur Ausreise für andere in
Absatz 30 angeführte Personen darf
nur mit Zustimmung des Bundesministers
für die Auswärtigen Angelegenheiten der
Republik Österreich erteilt werden. Diese
Zustimmung darf nur nach Rücksprache
mit dem geschäftsführenden Leiter der
Kommission oder der Behörde gegeben
werden. Wird ein Ausweisungsverfahren
gegen derartige Personen eingeleitet, dann
hat der geschäftsführende Leiter der Kommission
oder der Behörde das Recht, bei
einem solchen Verfahren zugunsten dieser
Personen aufzutreten.
Artikel XI.
Zollbestimmungen.
33. Die Regierung gestattet ohne jede Einschränkung
der allgemeinen Gültigkeit der in
dem vorliegenden Anhang enthaltenen Bestimmungen
die zoll- und steuerfreie Ein- oder
Ausfuhr angemessener Mengen von Waren in
die oder aus der Republik Österreich durch die
in den Unterabsätzen a), b), c) und e) des Absatzes
30 angeführten Personengruppen, sofern
es sich dabei nicht um österreichische Staatsbürger
oder Personen handelt, die ihren stän-
digen Wohnsitz in Österreich haben, zu ihrem
persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch sie
selbst oder ihre Ehefrauen oder Familien.
Artikel XII.
Laissez-Passer und offizielle Reisen.
34. Die Regierung anerkennt und akzeptiert
einen an Beamte der Kommission und der Behörde
ausgestellten LAISSEZ-PASSER der Vereinten
Nationen als gültiges Reisedokument.
35. a) Den geschäftsführenden Leitern, Stellvertretern
der geschäftsführenden Leiter, Abteilungsleitern
und anderen Beamten, die mindestens
im Range eines Abteilungsleiters der Kommission
oder der Behörde stehen, werden, wenn
sie Dienstreisen für die Kommission oder die
Behörde machen, die gleichen Reisebegünstigungen
eingeräumt, wie sie Beamten im entsprechenden
Rang gewährt werden, die den diplomatischen
Missionen angehören.
b) Anträge auf Ausstellung von Visa werden,
wenn sie von Personen eingebracht werden, die
Dienstreisen für die Kommission oder die Behörde
machen, so schnell als möglich erledigt.
Außerdem werden solchen Personen Erleichterungen
für schnelles Reisen gewährt.
ANHANG II.
RÄUMLICHKEITEN, EINRICHTUNG,
MATERIALIEN UND ÖFFENTLICHE
ANSCHLÜSSE.
A. Vorbereitende Kommission.
1. Räumlichkeiten: Die Regierung verpflichtet
sich, die Musikakademie ab 1. August
1957 der Vorbereitenden Kommission und der
Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die
bereitzustellenden Räumlichkeiten bestehen aus
a) den erforderlichen Büroräumen;
b) einem großen Konferenzsaal;
c) Räumen für die Delegationen und Sekretariate;
d) Räumen für die Niederschrift und Vervielfältigung
von Dokumenten;
e) Lagerräumen;
f) ärztlichen Einrichtungen;
g) Restaurant und Bar für die Vorbereitende
Kommission und deren Personal;
h) sonstigen, zwischen den Vertragspartnern
vereinbarten Räumlichkeiten.
Die Regierung verpflichtet sich ferner, die erforderlichen
Verbindungstüren zwischen der
Musikakademie und dem Konzerthaus zu
schaffen.
2. Einrichtungen, Materialien
und Anschlüsse: Die Regierung verpflichtet
sich, auf ihre Kosten folgende Einrichtungen,
Materialien und Anschlüsse für die Vorbereitende
Kommission in der Musikakademie bereitzustellen
a) Simultandolmetschanlage mit sechs Sprechkanälen
und fünf Dolmetscherkabinen für
den in Absatz 1 lit. b genannten Konferenzsaal;
b) Tonaufnahmegeräte;
c) alle zur Verstärkung erforderlichen Mikrophone,
Lautsprecher usw.;
d) die erforderlichen Schaltfelder für die in
den Unterabsätzen a), b) und c) angeführten
Apparate;
e) eine Telephonzentrale, die entweder in der
Musikakademie oder im Konzerthaus einzurichten
ist, mit den notwendigen internen
Leitungen zur Verbindung zwischen allen
Büros in beiden Gebäuden und den notwendigen
auswärtigen Leitungen;
f) Fernschreibapparate und -leitungen;
g) geeignete Möbel für die Konferenz- und
Büroräume in der Musikakademie;
h) Schreibmaschinen mit den verschiedenen
erforderlichen Tastaturen;
i) Vervielfältigungsmaschinen, elektrische
Heftmaschinen, Kollationierungstische und
j) sonstige, zwischen den Vertragspartnern
vereinbarte Einrichtungen.
Die Einzelheiten bezüglich der vorstehenden
Einrichtungen, Materialien und Anschlüsse wurden
von Arbeitsgruppen der beiden Vertragspartner
besprochen. Sofern der Regierung seitens
des Exekutivsekretärs der Vorbereitenden
Kommission keine gegenteilige Mitteilung zugeht,
sind die bei diesen Besprechungen getroffenen
detaillierten Vereinbarungen durchzuführen.
B. Die erste Generalkonferenz.
3. Räumlichkeiten: Die Regierung verpflichtet
sich, der Vorbereitenden Kommission
und der Behörde das Konzerthaus kostenlos zur
Verfügung zu stellen, das entsprechend eingerichtet
und ausgestattet wird, so daß die
Tagung der Generalkonferenz am 1. Oktober
1957 eröffnet werden kann. Die bereitzustellenden
Räumlichkeiten umfassen
a) den Großen Konzerthaussal für Plenarsitzungen;
b) die an den Großen Konzerthaussaal anschließenden
beiden kleinen Konzerthaussäle
für die Komitees der Generalkonferenz;
c) drei kleinere Komiteeräume im Konzerthaus
und in der Musikakademie;
d) Aufenthalts- und Erfrischungsräume für
die Delegierten, die mit den erforderlichen
Einrichtungen ausgestattet sind;
e) Büroräume im Konzerthaus für den Vorsitzenden
und die Funktionäre der Konferenz
sowie für die notwendigen Stellen
für die Durchführung der Konferenz;
f) Restaurant;
g) drei kleine Rundfunkstudios im Akademietheater
und einen Raum für Fernsehen und
Filminterviews;
h) sonstige, zwischen den Vertragspartnern
vereinbarte Räumlichkeiten.
Ein Teil der bereitzustellenden Räumlichkeiten
hat so ausgestattet zu sein, daß diese als Garderoberäume
und Aufbewahrungsräume für technische
Einrichtungen dienen, bzw. in ihnen Dokumenten-
und Informationstische aufgestellt
werden können.
4. Einrichtungen. Die Regierung verpflichtet
sich, auf ihre Kosten folgende Einrichtungen
der Generalkonferenz zur Verfügung zu
stellen
a) Simultandolmetschanlage mit sechs Sprechkanälen
und fünf Dolmetscherkabinen für
den in Absatz 1 lit. b oben genannten Konferenzsaal;
b) die erforderlichen Mikrophone und Lautsprecher
für die Sitzungssäle der Generalkonferenz;
c) Tonaufnahmegeräte für die Aufnahme von
Diskussionen in allen Verhandlungssprachen;
d) die erforderlichen Schaltfelder für die in
den Unterabsätzen a), b) und c) des vorliegenden
Absatzes 4 angeführten Apparate;
e) Telephonanlagen mit internen und auswärtigen
Leitungen, die als Ergänzung der
bereits für die Vorbereitende Kommission
hergestellten Einrichtungen benötigt werden,
wozu noch separate Fernmeldeeinrichtungen
(Fernschreiber, Telephonzellen und
Kabelanlagen) für Pressekorrespondenten
gehören;
f) Einrichtungen für Radio-, Fernseh- und
Filmkameras in den Sitzungssälen, einschließlich
der erforderlichen Beleuchtungsanlagen;
g) geeignete Möbel für die Konferenzräume
und Büros im Konzerthaus;
h) die über den Bedarf der Vorbereitenden
Kommission hinaus notwendigen zusätzlichen
Schreibmaschinen;
i) die über den Bedarf der Vorbereitenden
Kommission hinaus erforderlichen zusätzlichen
Einrichtungen und Materialien für
die Niederschrift und Vervielfältigung von
Dokumenten;
j) Büromaterial;
k) sonstige, von den Vertragspartnern vereinbarte
Einrichtungen und Materialien.
5. Büros und Anschlüsse: Die Regierung
verpflichtet sich, folgende Büros und
Anschlüsse im Konzerthaus zur Verfügung zu
stellen
a) ein Postamt;
b) Reisebüro;
c) Bankbüro;
d) Ärztezimmer und Erste-Hilfe-Zimmer;
e) Dunkelkammer für Pressephotographen;
f) Strom-, Wasser- und sonstige Anschlüsse;
g) Parkplätze.
6. Sicherheitsvorkehrungen: Die
Sicherheitsvorkehrungen für die Vorbereitende
Kommission und die Generalkonferenz werden
von den Vertragspartnern im einzelnen festgelegt
werden.
7. Mitteilungen über die Erfordernisse
im einzelnen und Vereinbarung
detaillierter Abmachungen
Die in den Absätzen 3, 4 und 5 angeführten
Erfordernisse wurden von den Arbeitsgruppen
beider Vertragspartner im einzelnen besprochen.
Sofern der Regierung seitens des Exekutivsekretärs
der Vorbereitenden Kommission keine gegenteilige
Mitteilung zugeht, sind die bei diesen
Besprechungen getroffenen detaillierten Abmachungen
im vereinbarten Ausmaß durchzuführen.
Weitere Details, darunter Sitzordnung in den
Konferenzräumen, Raumverteilung, Einrichtungen
für Film, Radio und Fernsehen usw., werden
vom Konferenzbüro im Einvernehmen mit den
österreichischen Behörden festgelegt.
ANHANG III.
PRESSEHAUS.
In Durchführung der Teile des Absatzes 5 des
Abkommens, die die für den Informations- und
Pressedienst zur Verfügung stehenden Einrichtungen
betreffen, verpflichtet sich die Regierung, den
Raum für ein „Pressehaus" in einem Gebäude in
unmittelbarer Nähe des Konzerthauses zur Verfügung
zu stellen.
Die Regierung verpflichtet sich, folgende Einrichtungen
im „Pressehaus" zur Verfügung zu
stellen
1. einen großen Pressesaal mit einem Fassungsraum
für 300—400 Korrespondenten;
2. einen Raum für Fernschreiber und Telephon;
3. acht kleine Büros für internationale Nachrichtenagenturen
und Rundfunkstationen;
4. fünf Büros für die Informationsstelle der
Generalkonferenz, einschließlich einer Akkreditierungsstelle;
5. eine Pressebar und Kantine.
Die Regierung verpflichtet sich, für die Korrespondenten
eine entsprechende direkte Telephonverbindung
zwischen dem „Pressehaus" und dem
Konzerthaus bereitzustellen.
Der Exekutivsekretär verpflichtet sich, der Regierung
einige Wochen vor Beginn der Generalkonferenz
eine detaillierte Schätzung der voraussichtlich
der Konferenz beiwohnenden Zahl von
Korrespondenten zukommen zu lassen. Es wird
vereinbart, daß die vorstehend angeführten Einrichtungen
dann nochmals überprüft und entsprechend
eingeschränkt oder erweitert werden.
Das vorliegende Abkommen wurde am 24. Juli 1957 durch einen Notenwechsel abgeschlossen.