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206_1955 AT

206. Verordnung: Kennzeichen, Beschriftung und Bemalung an Luftfahrzeugen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Kennzeichen, Beschriftung und Bemalung an Luftfahrzeugen.

Auf Grund des Luftverkehrsgesetzes und der

Verordnung über Luftverkehr wird verordnet

A. Kennzeichen.

§ 1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes

zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge

haben gemäß den nachfolgenden Bestimmungen

Kennzeichen zu tragen.

§ 2. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem

Staatszugehörigkeitszeichen „OE" und dem ihm

nachgesetzten, durch einen Bindestrich getrennten

Eintragungszeichen.

(2) Das Eintragungszeichen wird auf Antrag

des über das Luftfahrzeug Verfügungsberechtigten

vom Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe zugeteilt. Es besteht aus

einer dreistelligen Buchstabengruppe, für Segelflugzeuge

jedoch aus einer vierstelligen Kennzahl,

deren erste drei Stellen erforderlichenfalls aus

der Ziffer Null bestehen.

§ 3. (1) Als Schriftzeichen (Abb. 1 der Anlage)

sind lateinische Großbuchstaben und arabische

Ziffern zu verwenden.

(2) Die Beschriftung ist in Balkenschrift mittels

Vollinien auszuführen. Die Strichstärke hat ein

Sechstel und die Breite der Schriftzeichen ebenso

wie die Länge der Bindestriche zwei Drittel der

Höhe eines Schriftzeichens zu betragen. Beim

Buchstaben I und der Ziffer 1 kann diese Breite

unterschritten werden. Der Raum zwischen zwei

Schriftzeichen sowie einem Schriftzeichen und

einem Bindestrich hat ein Sechstel bis ein Drittel

der Höhe eines Schriftzeichens zu betragen.

Innerhalb eines Schriftfeldes muß die Höhe der

Schriftzeichen und die Größe der Zwischenräume

zwischen diesen gleich bleiben.

(3) Für die Höhe der Schriftzeichen gelten folgende

Vorschriften

a) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf den

Tragflächen eines Luftfahrzeuges schwerer

als Luft angebracht werden, hat vier Fünftel

der geringsten im Bereich des Schriftfeldes

vorhandenen Tragflächentiefe, mindestens

jedoch fünfzig Zentimeter zu betragen.

b) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf dem

Rumpf (den diesem entsprechenden Bauteilen)

von Luftfahrzeugen schwerer als

Luft angebracht werden, ist so zu wählen,

daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien

des Rumpfes (der Bauteile) nicht berührt.

Die Höhe der Beschriftung hat mindestens

fünfzehn Zentimeter zu betragen;

nur wenn hiefür kein Platz vorhanden ist,

kann diese Höhe unterschritten werden, jedoch

ist dann die größte noch zulässige

Höhe zu wählen.

c) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf lotrechten

Leitwerksflächen von Luftfahrzeugen

schwerer als Luft angebracht werden,

ist so zu wählen, daß das Schriftfeld

einen mindestens fünf Zentimeter breiten

Rand längs jeder Kante der Leitwerksfläche

freiläßt. Die im zweiten Satz der lit. b enthaltene

Vorschrift findet Anwendung.

d) In den Fällen des § 4 Abs. 1 lit. c ist die

Höhe der Schriftzeichen so zu wählen, daß

das Schriftfeld eine leichte Feststellung der

Identität des Luftfahrzeuges ermöglicht.

e) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf

Luftfahrzeugen leichter als Luft angebracht

werden, hat ein Zwölftel des am größten

Durchmesser der Hülle (des Schiffskörpers)

gemessenen Umfanges, mindestens jedoch

fünfzig Zentimeter zu betragen.

(4) Das Schriftfeld darf nicht umrandet werden.

(5) Die Schriftzeichen und Bindestriche sind in

einer sich deutlich vom Grunde abhebenden

Farbe anzubringen oder in haltbarer Weise zu

befestigen. Sie sind stets in sichtbarem Zustand

zu halten.

§ 4. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft

ist das Kennzeichen folgendermaßen anzubringen

a) bei Tragflächen auf deren oberster und

unterster Fläche. In der Flugrichtung gesehen,

hat sich die obere Beschriftung

(Abb. 2 der Anlage) auf den rechten und

die untere Beschriftung (Abb. 3 der Anlage)

auf den linken Flügel zu beschränken,

sofern sie nicht die gesamte Länge der

Fläche beansprucht. Die Oberseite der

Schriftzeichen ist gegen die Vorderkante

der Tragfläche zu richten. Die Schriftzeichen

sind tunlichst in gleichem Abstand

von der Vorder- und von der Hinterkante

der Tragfläche anzuordnen.

b) Überdies stets entweder auf dem Rumpf

(den ihm entsprechenden Bauteilen) an beiden

Seiten des Luftfahrzeuges zwischen den

Tragflächen und dem Leitwerk (Abb. 4 der

Anlage) oder auf den oberen Teilen des

lotrechten Leitwerkes, und zwar an beiden

Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten

der äußersten Teile eines mehrteiligen

Leitwerkes (Abb. 5 der Anlage). Die

Beschriftung ist waagrecht anzuordnen.

c) Hingegen ist es, wenn weder die unter

lit. a noch die unter lit. b genannten Bauteile

vorhanden sind oder wenn diese Teile

eine den Vorschriften des § 3 entsprechende

Beschriftung nicht zulassen, anderswo

am Luftfahrzeug in einer Weise anzubringen,

die die leichte Feststellung der

Identität des Luftfahrzeuges, und zwar

— soweit die zur Verfügung stehenden

Schriftflächen dies gestatten — von den

Seiten her, von oben her und vom Erdboden

aus, ermöglicht. Hiebei darf unter

Beachtung der Vorschrift des letzten Satzes

des § 3 Abs. 2 das Schriftfeld in Teile zerlegt

werden.

(2) Das Kennzeichen ist auf glatten, fugenlosen

Flächen, und zwar so anzubringen, daß es nicht

durch Bauteile des Luftfahrzeuges verdeckt wird.

Hiebei gelten Leitwerksflächen als fugenlos.

§ 5. (1) An Luftfahrzeugen leichter als Luft

ist das Kennzeichen folgendermaßen anzubringen

1. An Luftschiffen ist es

a) entweder auf der Hülle, tunlichst an der

Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers,

und zwar sowohl auf beiden Seiten

des Schiffskörpers in seiner Längsrichtung

als auch auf seiner Oberseite längs

der Symmetrielinie,

b) oder sowohl, in der Flugrichtung gesehen,

auf der rechten Seite der obersten Fläche

und der linken Seite der untersten Fläche

des waagrechten Dämpfungsflossensystems,

jeweils senkrecht zur Schiffsachse und mit

der Oberseite der Schriftzeichen gegen die

Flossenvorderkante gerichtet, als auch auf

beiden äußersten Seitenflächen der unteren

Hälfte des lotrechten Dämpfungsflossensystems

in waagrechter Richtung anzubringen.

2. An Kugelballonen ist es an zwei einander

gegenüberliegenden Stellen der Hülle in der

Nähe des größten waagrechten Ballonumfanges

anzubringen.

3. An nicht kugelförmigen Ballonen ist es auf

der Hülle an beiden Seiten des Ballonkörpers

in der Nähe seines größten Querschnittes unmittelbar

über dem Ballongurt oder unmittelbar

über den Befestigungsstellen der Gondeltragseile

anzubringen.

(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt auch

für Luftfahrzeuge leichter als Luft; ein seitlich

angebrachtes Kennzeichen muß sowohl von der

Seite her als auch vom Erdboden aus sichtbar

sein.

B. Führung der Farben und des Wappens

der Republik Österreich.

§ 6. (1) Die Farben der Republik Österreich

(Art. 2 des Wappengesetzes, StGBl. Nr. 7/1945)

haben zu führen

1. gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes

zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge schwerer

als Luft, die das Kennzeichen

a) gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. b

auf dem Rumpfe (den ihm entsprechenden

Bauteilen) tragen: an beiden Seiten eines

einteiligen oder an den Außenseiten der

äußersten Teile eines mehrteiligen lotrechten

Leitwerkes entweder oberhalb oder

unterhalb des Höhenruders (Abb. 4 der

Anlage);

b) gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. b

auf den oberen Teilen des lotrechten Leitwerkes

tragen: auf eben diesen Teilen oberhalb

des Kennzeichens (Abb. 5 der Anlage);

c) gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c

tragen: außerhalb der mit dem Kennzeichen

beschrifteten Stellen, und zwar, soweit

die zur Verfügung stehenden Flächen dies

ermöglichen, von den Seiten her sichtbar;

2. gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes

zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge leichter

als Luft (mit Ausnahme von Kugelballonen), die

das Kennzeichen

a) gemäß der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Z.1

lit. a auf der Hülle tragen: an beiden Seiten

der unteren oder der oberen Hälfte

der lotrechten Dämpfungsflosse beziehungsweise

an den Außenseiten der unteren oder

oberen Hälften der beiden äußersten lotrechten

Dämpfungsflossen;

b) gemäß der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Z. 1

lit. b auf den Dämpfungsflossen tragen: auf

der Hülle, tunlichst an der Stelle des

größten Querschnittes des Schiffskörpers,

an dessen beiden Seiten;

c) gemäß der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Z. 3

tragen: wenn Dämpfungsflossen vorhanden

sind, entsprechend der obigen Bestimmung

unter Z. 2 lit. a, andernfalls auf der Hülle

an beiden Seiten des Ballonkörpers an je

einer von der Seite her sichtbaren, nicht

mit dem Kennzeichen beschrifteten Stelle.

(2) Kugelballone haben die Farben der Republik

Österreich im Sinne der Bestimmungen des

Abs. 1 nicht zu führen.

(3) Die Farben der Republik Österreich sind

an dem Luftfahrzeug in der in § 3 Abs. 5 bezeichneten

Weise in Form waagrechter, gleich

breiter roter und weißer Farbstreifen so anzubringen,

daß sie nicht durch Bauteile des Luftfahrzeuges

verdeckt werden. Die Gesamthöhe der

drei Farbstreifen hat der geringsten Schriftzeichenhöhe

der jeweils zugleich sichtbaren Kennzeichen

mindestens gleich zu sein. Gestattet die

zur Verfügung stehende Fläche die Anbringung

der Farben in Form eines liegenden Rechteckes,

so ist diese Form zu wählen, und zwar nach

Möglichkeit mit einem Seitenverhältnis von 2 : 3.

Das Rechteck darf nicht umrandet werden.

(4) Die Rechtsvorschriften über die Führung

des Wappens der Republik Österreich im weißen

Mittelfeld ihrer Farben werden durch die Bestimmungen

dieser Verordnung nicht berührt.

C. Zeigen der Flagge der Republik Österreich.

§ 7. (1) Gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes

zum Verkehr zugelassene Kugelballone

haben die Flagge der Republik Österreich (Art. 2

des Wappengesetzes, StGBl. Nr. 7/1945) so zu

setzen, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens

nicht beeinträchtigt wird.

(2) Anderen gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes

zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeugen

ist das Zeigen dieser Flagge unter

der Voraussetzung gestattet, daß es die Erkennbarkeit

des Kennzeichens nicht beeinträchtigt.

D. Verpflichtung zum Tragen sonstiger

Beschriftungen und Bemalungen.

§ 8. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der

folgenden Abs. 2 und 3 haben gemäß § 2 Abs. 1

des Luftverkehrsgesetzes zum Verkehr zugelassene

Luftfahrzeuge zu tragen

a) Name und Wohnort des Herstellers; reihenmäßig

erzeugte Luftfahrzeuge überdies

Musterbezeichnung, Werknummer und

Baujahr;

b) Name und Wohnsitz des Eigentümers;

Leergewicht, Zuladung und höchstes zulässiges

Fluggewicht in Kilogramm, höchste

zulässige Zahl beförderter Personen (einschließlich

Besatzung); Luftfahrzeuge, die

nicht laufend gewartet und geprüft werden,

überdies Zeitpunkt der letzten Prüfung

und der nächsten Nachprüfung;

c) Bruchfestigkeit der Sollbruchstelle des zum

Schleppen des Luftfahrzeuges zu benützenden

Schleppseiles;

d) Ladeplan des Luftfahrzeuges in Skizzenform.

(2) An sichtbarer Stelle und in einer sich deutlich

vom Grunde abhebenden Farbe sind unter

Verwendung von Schriftzeichen, die mindestens

fünfundzwanzig Millimeter Höhe und mindestens

vier Millimeter Strichstärke aufweisen und

den Vorschriften des § 3 Abs. 2 entsprechen, anzubringen

1. die durch Abs. 1 lit. a und b vorgeschriebenen

Beschriftungen

a) an Flugzeugen, Hubschraubern, Tragschraubern,

Schwingenflugzeugen und

Segelflugzeugen an der, in der Flugrichtung

gesehen, linken Außenseite des Rumpfes

(eines diesem entsprechenden Bauteiles);

b) an Luftschiffen an der Außenseite mindestens

einer Gondel;

c) an Freiballonen und Fesselballonen am

Korb;

2. die durch Abs. 1 lit. c vorgeschriebene Beschriftung

an Segelflugzeugen an einer sichtbaren

Stelle der Außenseite in der Nähe der Schleppkupplung;

3. die durch Abs. 1 lit. d vorgeschriebene Darstellung

im Laderaum.

(3) Treffen die durch Abs. 1 lit. a vorgeschriebenen

Angaben für einzelne der wesentlichen

Bauteile des Luftfahrzeuges nicht zu, so sind auf

jedem solchen Bauteil an einer sichtbaren Stelle

seiner Außenseite in einer sich deutlich vom

Grunde abhebenden Farbe die zutreffenden Angaben

anzubringen. Als wesentliche Bauteile gelten

hiebei Rumpf (diesem entsprechende Bauteile),

Schiffskörper, Tragflächen, Tragflächenteile,

Gondeln und Korb.

(4) Wenn sie Versuchsflüge mit Blindflugausrüstung

oder mit automatischer Steuerung

ausführen, haben Luftfahrzeuge, die einen

Rumpf (diesem entsprechende Bauteile) aufweisen,

hieran und Luftschiffe am Schiffskörper

einen hellgelben Farbanstrich in Form zweier

paralleler, senkrecht zur Längsachse des Luftfahrzeuges

umlaufender, tunlichst in sich geschlossener

Ringe so zu tragen, daß die Erfüllung

der in Abs. 1 bis 3 und in §§ 1 bis 6 enthaltenen

Vorschriften nicht beeinträchtigt wird.

§ 9. An allen gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes

zum Verkehr zugelassenen Luft-

fahrzeugen mit Ausnahme von Segelflugzeugen

sind überdies an einer ins Auge fallenden

Stelle — falls eine Haupttür vorhanden ist, in

deren Nähe — auf einem feuerfesten Schild

Kennzeichen und Hersteller, bei reihenmäßig erzeugten

Luftfahrzeugen überdies Werknummer

und Baumuster, des Luftfahrzeuges anzugeben.

§ 10. An jedem einzelnen Triebwerk eines gemäß

§ 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zum

Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuges sind in

feuerfester Schrift an sichtbarer Stelle anzugeben

Name und Wohnort des Herstellers; Musterbezeichnung,

Baureihe, Werknummer, Baujahr

und die wesentlichen Betriebsdaten des Triebwerkes.

E. Nicht vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen

und bildliche Darstellungen.

§ 11. (1) Gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes

zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge

dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

a) mit einem Namen oder

b) mit Reklame- oder Propagandatexten beschriftet

sein oder

c) bildliche Darstellungen tragen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann unter

folgenden Voraussetzungen erteilt werden

a) die Beschriftungen und bildlichen Darstellungen

dürfen nur auf Flächen angebracht

werden, die keine durch die §§ 1

bis 6 und 8 vorgesehene Beschriftung,

bildliche Darstellung oder Bemalung tragen;

b) von den anzubringenden Beschriftungen

und bildlichen Darstellungen müssen sich

das Schriftfeld des Kennzeichens und die

Farben der Republik Österreich bildmäßig

deutlich unterscheiden; von anzubringenden

selbstleuchtenden Beschriftungen oder

Darstellungen dürfen sie nicht überblendet

werden;

c) die Schriftzeichen anzubringender Beschriftungen

müssen von denen eines jeden

zugleich sichtbaren Kennzeichens des Luftfahrzeuges

hinsichtlich ihrer Größe und

Ausführung verschieden sein.

(3) Von der unter Abs. 2 lit. a genannten

Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn

die Beschriftung oder bildliche Darstellung

(Abs. 1 lit. a bis c) auf anderen Flächen des Luftfahrzeuges

als solchen, die eine durch die §§ 1

bis 6 und 8 vorgesehene Beschriftung, bildliche

Darstellung oder Bemalung tragen, nicht zweckentsprechend

angebracht werden kann.

(4) Beschriftungen und bildliche Darstellungen

gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen nur während

des Verkehrs im Inland außerhalb des Fluglinienbetriebes

geführt werden.

(5) Die Beschränkungen gemäß Abs. 4 gelten

nicht für die üblichen Firmenangaben und

-zeichen des Luftfahrtunternehmers und des

Luftfahrzeugherstellers. Für sonstige Beschriftungen

und Darstellungen kann sie das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

im Einzelfall aufheben.

(6) Schutz- und Zierbemalungen an gemäß § 2

Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zum Verkehr

zugelassenen Luftfahrzeugen dürfen die Erkennbarkeit

des Kennzeichens und der Farben der

Republik Österreich nicht beeinträchtigen.

F. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 12. Sind die in § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5, § 6

Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 2 und 4 enthaltenen

Vorschriften nicht vollkommen erfüllbar, so

schreibt das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe im Einzelfall unter Bedachtnahme

auf leichte und sichere Feststellbarkeit

der Identität des Luftfahrzeuges Form und

Anbringung des Kennzeichens beziehungsweise

der Farben der Republik Österreich vor.

§ 13. Außer für die Farben und das Wappen

der Republik Österreich ist die Verwendung

roter Farbe an den in § 6 Abs. 1 genannten Luftfahrzeugen

unzulässig.

G. Wirksamkeit der Verordnung.

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt spätestens am

1. Juli 1957 außer Kraft.

(2) Mit ihrem Inkrafttreten werden alle mit

ihr unvereinbaren Bestimmungen unwirksam,

insbesondere

1. § 15 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 der Verordnung

über Luftverkehr vom 21. August 1936,

Deutsches RGBl. I S. 659, soweit sie die Führung

eines genehmigten Namens betreffen, und

2. §§ 2 bis 16 der Anlage 1 zur genannten

Verordnung.

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