206. Verordnung: Kennzeichen, Beschriftung und Bemalung an Luftfahrzeugen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Luftverkehrsgesetzes und der
Verordnung über Luftverkehr wird verordnet
A. Kennzeichen.
§ 1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge
haben gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
Kennzeichen zu tragen.
§ 2. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem
Staatszugehörigkeitszeichen „OE" und dem ihm
nachgesetzten, durch einen Bindestrich getrennten
Eintragungszeichen.
(2) Das Eintragungszeichen wird auf Antrag
des über das Luftfahrzeug Verfügungsberechtigten
vom Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe zugeteilt. Es besteht aus
einer dreistelligen Buchstabengruppe, für Segelflugzeuge
jedoch aus einer vierstelligen Kennzahl,
deren erste drei Stellen erforderlichenfalls aus
der Ziffer Null bestehen.
§ 3. (1) Als Schriftzeichen (Abb. 1 der Anlage)
sind lateinische Großbuchstaben und arabische
Ziffern zu verwenden.
(2) Die Beschriftung ist in Balkenschrift mittels
Vollinien auszuführen. Die Strichstärke hat ein
Sechstel und die Breite der Schriftzeichen ebenso
wie die Länge der Bindestriche zwei Drittel der
Höhe eines Schriftzeichens zu betragen. Beim
Buchstaben I und der Ziffer 1 kann diese Breite
unterschritten werden. Der Raum zwischen zwei
Schriftzeichen sowie einem Schriftzeichen und
einem Bindestrich hat ein Sechstel bis ein Drittel
der Höhe eines Schriftzeichens zu betragen.
Innerhalb eines Schriftfeldes muß die Höhe der
Schriftzeichen und die Größe der Zwischenräume
zwischen diesen gleich bleiben.
(3) Für die Höhe der Schriftzeichen gelten folgende
Vorschriften
a) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf den
Tragflächen eines Luftfahrzeuges schwerer
als Luft angebracht werden, hat vier Fünftel
der geringsten im Bereich des Schriftfeldes
vorhandenen Tragflächentiefe, mindestens
jedoch fünfzig Zentimeter zu betragen.
b) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf dem
Rumpf (den diesem entsprechenden Bauteilen)
von Luftfahrzeugen schwerer als
Luft angebracht werden, ist so zu wählen,
daß das Schriftfeld die sichtbaren Umrißlinien
des Rumpfes (der Bauteile) nicht berührt.
Die Höhe der Beschriftung hat mindestens
fünfzehn Zentimeter zu betragen;
nur wenn hiefür kein Platz vorhanden ist,
kann diese Höhe unterschritten werden, jedoch
ist dann die größte noch zulässige
Höhe zu wählen.
c) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf lotrechten
Leitwerksflächen von Luftfahrzeugen
schwerer als Luft angebracht werden,
ist so zu wählen, daß das Schriftfeld
einen mindestens fünf Zentimeter breiten
Rand längs jeder Kante der Leitwerksfläche
freiläßt. Die im zweiten Satz der lit. b enthaltene
Vorschrift findet Anwendung.
d) In den Fällen des § 4 Abs. 1 lit. c ist die
Höhe der Schriftzeichen so zu wählen, daß
das Schriftfeld eine leichte Feststellung der
Identität des Luftfahrzeuges ermöglicht.
e) Die Höhe jener Schriftzeichen, die auf
Luftfahrzeugen leichter als Luft angebracht
werden, hat ein Zwölftel des am größten
Durchmesser der Hülle (des Schiffskörpers)
gemessenen Umfanges, mindestens jedoch
fünfzig Zentimeter zu betragen.
(4) Das Schriftfeld darf nicht umrandet werden.
(5) Die Schriftzeichen und Bindestriche sind in
einer sich deutlich vom Grunde abhebenden
Farbe anzubringen oder in haltbarer Weise zu
befestigen. Sie sind stets in sichtbarem Zustand
zu halten.
§ 4. (1) An Luftfahrzeugen schwerer als Luft
ist das Kennzeichen folgendermaßen anzubringen
a) bei Tragflächen auf deren oberster und
unterster Fläche. In der Flugrichtung gesehen,
hat sich die obere Beschriftung
(Abb. 2 der Anlage) auf den rechten und
die untere Beschriftung (Abb. 3 der Anlage)
auf den linken Flügel zu beschränken,
sofern sie nicht die gesamte Länge der
Fläche beansprucht. Die Oberseite der
Schriftzeichen ist gegen die Vorderkante
der Tragfläche zu richten. Die Schriftzeichen
sind tunlichst in gleichem Abstand
von der Vorder- und von der Hinterkante
der Tragfläche anzuordnen.
b) Überdies stets entweder auf dem Rumpf
(den ihm entsprechenden Bauteilen) an beiden
Seiten des Luftfahrzeuges zwischen den
Tragflächen und dem Leitwerk (Abb. 4 der
Anlage) oder auf den oberen Teilen des
lotrechten Leitwerkes, und zwar an beiden
Seiten eines einteiligen oder an den Außenseiten
der äußersten Teile eines mehrteiligen
Leitwerkes (Abb. 5 der Anlage). Die
Beschriftung ist waagrecht anzuordnen.
c) Hingegen ist es, wenn weder die unter
lit. a noch die unter lit. b genannten Bauteile
vorhanden sind oder wenn diese Teile
eine den Vorschriften des § 3 entsprechende
Beschriftung nicht zulassen, anderswo
am Luftfahrzeug in einer Weise anzubringen,
die die leichte Feststellung der
Identität des Luftfahrzeuges, und zwar
— soweit die zur Verfügung stehenden
Schriftflächen dies gestatten — von den
Seiten her, von oben her und vom Erdboden
aus, ermöglicht. Hiebei darf unter
Beachtung der Vorschrift des letzten Satzes
des § 3 Abs. 2 das Schriftfeld in Teile zerlegt
werden.
(2) Das Kennzeichen ist auf glatten, fugenlosen
Flächen, und zwar so anzubringen, daß es nicht
durch Bauteile des Luftfahrzeuges verdeckt wird.
Hiebei gelten Leitwerksflächen als fugenlos.
§ 5. (1) An Luftfahrzeugen leichter als Luft
ist das Kennzeichen folgendermaßen anzubringen
1. An Luftschiffen ist es
a) entweder auf der Hülle, tunlichst an der
Stelle des größten Querschnittes des Schiffskörpers,
und zwar sowohl auf beiden Seiten
des Schiffskörpers in seiner Längsrichtung
als auch auf seiner Oberseite längs
der Symmetrielinie,
b) oder sowohl, in der Flugrichtung gesehen,
auf der rechten Seite der obersten Fläche
und der linken Seite der untersten Fläche
des waagrechten Dämpfungsflossensystems,
jeweils senkrecht zur Schiffsachse und mit
der Oberseite der Schriftzeichen gegen die
Flossenvorderkante gerichtet, als auch auf
beiden äußersten Seitenflächen der unteren
Hälfte des lotrechten Dämpfungsflossensystems
in waagrechter Richtung anzubringen.
2. An Kugelballonen ist es an zwei einander
gegenüberliegenden Stellen der Hülle in der
Nähe des größten waagrechten Ballonumfanges
anzubringen.
3. An nicht kugelförmigen Ballonen ist es auf
der Hülle an beiden Seiten des Ballonkörpers
in der Nähe seines größten Querschnittes unmittelbar
über dem Ballongurt oder unmittelbar
über den Befestigungsstellen der Gondeltragseile
anzubringen.
(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt auch
für Luftfahrzeuge leichter als Luft; ein seitlich
angebrachtes Kennzeichen muß sowohl von der
Seite her als auch vom Erdboden aus sichtbar
sein.
B. Führung der Farben und des Wappens
der Republik Österreich.
§ 6. (1) Die Farben der Republik Österreich
(Art. 2 des Wappengesetzes, StGBl. Nr. 7/1945)
haben zu führen
1. gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge schwerer
als Luft, die das Kennzeichen
a) gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. b
auf dem Rumpfe (den ihm entsprechenden
Bauteilen) tragen: an beiden Seiten eines
einteiligen oder an den Außenseiten der
äußersten Teile eines mehrteiligen lotrechten
Leitwerkes entweder oberhalb oder
unterhalb des Höhenruders (Abb. 4 der
Anlage);
b) gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. b
auf den oberen Teilen des lotrechten Leitwerkes
tragen: auf eben diesen Teilen oberhalb
des Kennzeichens (Abb. 5 der Anlage);
c) gemäß der Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c
tragen: außerhalb der mit dem Kennzeichen
beschrifteten Stellen, und zwar, soweit
die zur Verfügung stehenden Flächen dies
ermöglichen, von den Seiten her sichtbar;
2. gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge leichter
als Luft (mit Ausnahme von Kugelballonen), die
das Kennzeichen
a) gemäß der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Z.1
lit. a auf der Hülle tragen: an beiden Seiten
der unteren oder der oberen Hälfte
der lotrechten Dämpfungsflosse beziehungsweise
an den Außenseiten der unteren oder
oberen Hälften der beiden äußersten lotrechten
Dämpfungsflossen;
b) gemäß der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Z. 1
lit. b auf den Dämpfungsflossen tragen: auf
der Hülle, tunlichst an der Stelle des
größten Querschnittes des Schiffskörpers,
an dessen beiden Seiten;
c) gemäß der Vorschrift des § 5 Abs. 1 Z. 3
tragen: wenn Dämpfungsflossen vorhanden
sind, entsprechend der obigen Bestimmung
unter Z. 2 lit. a, andernfalls auf der Hülle
an beiden Seiten des Ballonkörpers an je
einer von der Seite her sichtbaren, nicht
mit dem Kennzeichen beschrifteten Stelle.
(2) Kugelballone haben die Farben der Republik
Österreich im Sinne der Bestimmungen des
Abs. 1 nicht zu führen.
(3) Die Farben der Republik Österreich sind
an dem Luftfahrzeug in der in § 3 Abs. 5 bezeichneten
Weise in Form waagrechter, gleich
breiter roter und weißer Farbstreifen so anzubringen,
daß sie nicht durch Bauteile des Luftfahrzeuges
verdeckt werden. Die Gesamthöhe der
drei Farbstreifen hat der geringsten Schriftzeichenhöhe
der jeweils zugleich sichtbaren Kennzeichen
mindestens gleich zu sein. Gestattet die
zur Verfügung stehende Fläche die Anbringung
der Farben in Form eines liegenden Rechteckes,
so ist diese Form zu wählen, und zwar nach
Möglichkeit mit einem Seitenverhältnis von 2 : 3.
Das Rechteck darf nicht umrandet werden.
(4) Die Rechtsvorschriften über die Führung
des Wappens der Republik Österreich im weißen
Mittelfeld ihrer Farben werden durch die Bestimmungen
dieser Verordnung nicht berührt.
C. Zeigen der Flagge der Republik Österreich.
§ 7. (1) Gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
zum Verkehr zugelassene Kugelballone
haben die Flagge der Republik Österreich (Art. 2
des Wappengesetzes, StGBl. Nr. 7/1945) so zu
setzen, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens
nicht beeinträchtigt wird.
(2) Anderen gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeugen
ist das Zeigen dieser Flagge unter
der Voraussetzung gestattet, daß es die Erkennbarkeit
des Kennzeichens nicht beeinträchtigt.
D. Verpflichtung zum Tragen sonstiger
Beschriftungen und Bemalungen.
§ 8. (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der
folgenden Abs. 2 und 3 haben gemäß § 2 Abs. 1
des Luftverkehrsgesetzes zum Verkehr zugelassene
Luftfahrzeuge zu tragen
a) Name und Wohnort des Herstellers; reihenmäßig
erzeugte Luftfahrzeuge überdies
Musterbezeichnung, Werknummer und
Baujahr;
b) Name und Wohnsitz des Eigentümers;
Leergewicht, Zuladung und höchstes zulässiges
Fluggewicht in Kilogramm, höchste
zulässige Zahl beförderter Personen (einschließlich
Besatzung); Luftfahrzeuge, die
nicht laufend gewartet und geprüft werden,
überdies Zeitpunkt der letzten Prüfung
und der nächsten Nachprüfung;
c) Bruchfestigkeit der Sollbruchstelle des zum
Schleppen des Luftfahrzeuges zu benützenden
Schleppseiles;
d) Ladeplan des Luftfahrzeuges in Skizzenform.
(2) An sichtbarer Stelle und in einer sich deutlich
vom Grunde abhebenden Farbe sind unter
Verwendung von Schriftzeichen, die mindestens
fünfundzwanzig Millimeter Höhe und mindestens
vier Millimeter Strichstärke aufweisen und
den Vorschriften des § 3 Abs. 2 entsprechen, anzubringen
1. die durch Abs. 1 lit. a und b vorgeschriebenen
Beschriftungen
a) an Flugzeugen, Hubschraubern, Tragschraubern,
Schwingenflugzeugen und
Segelflugzeugen an der, in der Flugrichtung
gesehen, linken Außenseite des Rumpfes
(eines diesem entsprechenden Bauteiles);
b) an Luftschiffen an der Außenseite mindestens
einer Gondel;
c) an Freiballonen und Fesselballonen am
Korb;
2. die durch Abs. 1 lit. c vorgeschriebene Beschriftung
an Segelflugzeugen an einer sichtbaren
Stelle der Außenseite in der Nähe der Schleppkupplung;
3. die durch Abs. 1 lit. d vorgeschriebene Darstellung
im Laderaum.
(3) Treffen die durch Abs. 1 lit. a vorgeschriebenen
Angaben für einzelne der wesentlichen
Bauteile des Luftfahrzeuges nicht zu, so sind auf
jedem solchen Bauteil an einer sichtbaren Stelle
seiner Außenseite in einer sich deutlich vom
Grunde abhebenden Farbe die zutreffenden Angaben
anzubringen. Als wesentliche Bauteile gelten
hiebei Rumpf (diesem entsprechende Bauteile),
Schiffskörper, Tragflächen, Tragflächenteile,
Gondeln und Korb.
(4) Wenn sie Versuchsflüge mit Blindflugausrüstung
oder mit automatischer Steuerung
ausführen, haben Luftfahrzeuge, die einen
Rumpf (diesem entsprechende Bauteile) aufweisen,
hieran und Luftschiffe am Schiffskörper
einen hellgelben Farbanstrich in Form zweier
paralleler, senkrecht zur Längsachse des Luftfahrzeuges
umlaufender, tunlichst in sich geschlossener
Ringe so zu tragen, daß die Erfüllung
der in Abs. 1 bis 3 und in §§ 1 bis 6 enthaltenen
Vorschriften nicht beeinträchtigt wird.
§ 9. An allen gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
zum Verkehr zugelassenen Luft-
fahrzeugen mit Ausnahme von Segelflugzeugen
sind überdies an einer ins Auge fallenden
Stelle — falls eine Haupttür vorhanden ist, in
deren Nähe — auf einem feuerfesten Schild
Kennzeichen und Hersteller, bei reihenmäßig erzeugten
Luftfahrzeugen überdies Werknummer
und Baumuster, des Luftfahrzeuges anzugeben.
§ 10. An jedem einzelnen Triebwerk eines gemäß
§ 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zum
Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuges sind in
feuerfester Schrift an sichtbarer Stelle anzugeben
Name und Wohnort des Herstellers; Musterbezeichnung,
Baureihe, Werknummer, Baujahr
und die wesentlichen Betriebsdaten des Triebwerkes.
E. Nicht vorgeschriebene Beschriftungen, Bemalungen
und bildliche Darstellungen.
§ 11. (1) Gemäß § 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes
zum Verkehr zugelassene Luftfahrzeuge
dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
a) mit einem Namen oder
b) mit Reklame- oder Propagandatexten beschriftet
sein oder
c) bildliche Darstellungen tragen.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann unter
folgenden Voraussetzungen erteilt werden
a) die Beschriftungen und bildlichen Darstellungen
dürfen nur auf Flächen angebracht
werden, die keine durch die §§ 1
bis 6 und 8 vorgesehene Beschriftung,
bildliche Darstellung oder Bemalung tragen;
b) von den anzubringenden Beschriftungen
und bildlichen Darstellungen müssen sich
das Schriftfeld des Kennzeichens und die
Farben der Republik Österreich bildmäßig
deutlich unterscheiden; von anzubringenden
selbstleuchtenden Beschriftungen oder
Darstellungen dürfen sie nicht überblendet
werden;
c) die Schriftzeichen anzubringender Beschriftungen
müssen von denen eines jeden
zugleich sichtbaren Kennzeichens des Luftfahrzeuges
hinsichtlich ihrer Größe und
Ausführung verschieden sein.
(3) Von der unter Abs. 2 lit. a genannten
Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn
die Beschriftung oder bildliche Darstellung
(Abs. 1 lit. a bis c) auf anderen Flächen des Luftfahrzeuges
als solchen, die eine durch die §§ 1
bis 6 und 8 vorgesehene Beschriftung, bildliche
Darstellung oder Bemalung tragen, nicht zweckentsprechend
angebracht werden kann.
(4) Beschriftungen und bildliche Darstellungen
gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen nur während
des Verkehrs im Inland außerhalb des Fluglinienbetriebes
geführt werden.
(5) Die Beschränkungen gemäß Abs. 4 gelten
nicht für die üblichen Firmenangaben und
-zeichen des Luftfahrtunternehmers und des
Luftfahrzeugherstellers. Für sonstige Beschriftungen
und Darstellungen kann sie das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
im Einzelfall aufheben.
(6) Schutz- und Zierbemalungen an gemäß § 2
Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes zum Verkehr
zugelassenen Luftfahrzeugen dürfen die Erkennbarkeit
des Kennzeichens und der Farben der
Republik Österreich nicht beeinträchtigen.
F. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 12. Sind die in § 3 Abs. 3, §§ 4 und 5, § 6
Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 2 und 4 enthaltenen
Vorschriften nicht vollkommen erfüllbar, so
schreibt das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe im Einzelfall unter Bedachtnahme
auf leichte und sichere Feststellbarkeit
der Identität des Luftfahrzeuges Form und
Anbringung des Kennzeichens beziehungsweise
der Farben der Republik Österreich vor.
§ 13. Außer für die Farben und das Wappen
der Republik Österreich ist die Verwendung
roter Farbe an den in § 6 Abs. 1 genannten Luftfahrzeugen
unzulässig.
G. Wirksamkeit der Verordnung.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt spätestens am
1. Juli 1957 außer Kraft.
(2) Mit ihrem Inkrafttreten werden alle mit
ihr unvereinbaren Bestimmungen unwirksam,
insbesondere
1. § 15 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 der Verordnung
über Luftverkehr vom 21. August 1936,
Deutsches RGBl. I S. 659, soweit sie die Führung
eines genehmigten Namens betreffen, und
2. §§ 2 bis 16 der Anlage 1 zur genannten
Verordnung.