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206. Verordnung: Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung).

Auf Grund des § 15 Z. 1, 2, 3 und 4 des

Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

I. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich

vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten

Strecke zu betreiben. Ohne ausdrückliche

Genehmigung der Konzessionsbehörde ist daher

unzulässig

1. Der Betrieb überwiegend auf Teilstücken

(Teilen einer Kraftfahrlinie);

2. die durchlaufende Befahrung mehrerer

Kraftfahrlinien beziehungsweise von Teilen verschiedener

Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien).

(2) Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt

werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen

anderer Verkehrsträger verletzt werden.

§ 2. (1) Die Prüfung der Zuverlässigkeit und

Eignung des Bewerbers (§ 4 Abs. 1 Z. 1 des

KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige

Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens

sowie auf sein berufliches und außerberufliches

Verhalten.

(2) Die Sicherheit eines Betriebes erscheint gewährleistet,

wenn auf diesen die Voraussetzungen

des KflG. 1952 und der auf Grund desselben erlassenen

Verordnungen sowie der sonstigen einschlägigen

Gesetze und Verordnungen zutreffen

und die Persönlichkeit des Bewerbers erwarten

läßt, daß die gegenständlichen Vorschriften auch

in Zukunft eingehalten werden.

(3) Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens

ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage

(Eigenmittel oder langfristige

Kredite) es befähigen, die erforderlichen Fahrzeuge

und Betriebseinrichtungen anzuschaffen

und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten

zu erfüllen.

§ 3. Die Feststellung, ob sich eine Straße mit

Rücksicht auf ihren Bauzustand für die Befahrung

durch eine Kraftfahrlinie eignet (§ 4 Abs. 1

Z. 5 a des KflG. 1952), ist vom Landeshauptmann

zu treffen.

§ 4. Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952)

kommen insbesondere in Betracht

1. Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke

Fahrgäste zur Beförderung nach einem

anderen Ort innerhalb dieser Strecke — die Endpunkte

miteingerechnet — aufzunehmen; dieses

Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von

Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone

in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme

von Fahrgästen in Orten der Verbotszone

nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);

2. das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens

auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich

der Endpunkte (Halteverbot);

3. Beschränkung der Anzahl der Fahrten;

4. Beschränkung der Anzahl der auf einer

Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge (Wagen mit

oder ohne Anhänger);

5. Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten

Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;

6. Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit

der zu verwendenden Fahrzeuge;

7. Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten

Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;

8. Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung

eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.

II. Konzessionsansuchen und -bescheid.

§ 5. (1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar

bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG.

1952) einzubringen.

(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten

1. Die genaue Anschrift des Wohnortes und

Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten

und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;

2. falls es sich um eine juristische Person

handelt, ist nachzuweisen

a) ihr rechtlicher Bestand,

b) der Umstand, daß die Führung einer Kraftfahrlinie

zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben

gehört;

3. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung,

ob der Bewerber zuverlässig und geeignet ist

und die Sicherheit des Betriebes und die Leistungsfähigkeit

des Unternehmens gewährleistet

sind;

4. ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht

älter als zwei Monate, oder eine Bestätigung der

zuständigen Polizeibehörde, daß ein solches Führungszeugnis

nicht ausgestellt wird;

5. Angaben über das Bedürfnis nach Einrichtung

der Kraftfahrlinie;

6. die Angabe der Strecke sowie deren Länge

in Kilometer;

7. eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie

und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet

bereits vorhandenen, Verkehrsunternehmungen

(Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schifffahrtsverbindungen)

in verschiedenen Farben eingezeichnet

sind;

8. die gewünschte Dauer der Konzession;

9. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während

des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles

desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);

10. einen Fahrplanentwurf unter Anführung

der Fahrpreise;

11. die Beförderungsbedingungen, sofern sie

von den vom Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe genehmigten Allgemeinen

Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere

Beförderungsbedingungen) ;

12. Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit

der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.

(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen

des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand

nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie

betreibt. Der Bund, die Länder, die Gemeinden

mit mehr als 5000 Einwohnern und die

Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres

sind von den Erfordernissen des Abs. 2

Z. 1 bis 4 ausgenommen.

§ 6. (1) Der Konzessionsbescheid hat außer den

im § 58 AVG. 1950 festgelegten Erfordernissen

insbesonders zu enthalten

1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des

Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;

2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung

der zu befahrenden Strecke;

3. die Dauer der Konzession;

4. die Frist für die Aufnahme des Betriebes;

5. etwaige Auflagen (§ 4).

(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides

ist die Konzession in einer den

Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG. 1950 entsprechenden

Weise zu beurkunden. Die Urkunde

stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid

dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben

zu enthalten.

§ 7. (1) Berechtigungen, auf die der § 18 des

KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von

der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch

Konzessionsurkunden im Sinne des § 6 Abs. 2

zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten

Konzessionen entsprechend auszuüben.

(2) Die im Abs. 1 genannten Ansuchen sind

binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung

bei der nach § 3 des KflG. 1952 zuständigen

Konzessionsbehörde einzubringen. Sie

haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen

auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen

werden kann.

III. Verantwortlichkeit bei juristischen Personen.

§ 8. Ist der Konzessionsinhaber eine juristische

Person, so hat er eine physische Person zu bestellen,

die für ihn zu handeln berechtigt und der

Konzessionsbehörde gegenüber verantwortlich

ist.

IV. Fahrpläne.

§ 9. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien

gelten in der Regel für den gleichen Zeitraum,

wie die der Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Konzessionsbehörde

für jede Fahrplanperiode zeitgerecht

zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Konzessionsbedingungen

entsprechen. Sie haben zu

enthalten

1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie zu

gelten haben, soweit sich dieser nicht mit der

Fahrplanperiode der Österreichischen Bundesbahnen

deckt;

2. die Bezeichnung der dem Konzessionsbescheid

entsprechenden Fahrtstrecke und die

Haltestellen unter Angabe der Entfernungen in

Kilometer;

3. die Anführung der beabsichtigten Fahrten

unter Angabe der Tage, falls sie nicht täglich

ausgeführt werden sollen, und der Fahrtzeiten.

Allfällige Halte oder Bedienungsverbote sind ersichtlich

zu machen;

4. die genehmigten Beförderungspreise.

(4) Über die Fahrplanentwürfe finden jeweils

vor der Drucklegung des Amtlichen Österreichischen

Kursbuches, mindestens aber einmal im

Jahr, unter Leitung der Konzessionsbehörde

mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen)

statt, bei denen auch die bestehenden Verkehrswünsche

zu erörtern sind. Zu den Fahrplankonferenzen

sind die Unternehmer, die im

§ 5 Abs. 1 lit. a bis d und g bis j KflG. 1952

angeführten Stellen, sowie die sonst in Betracht

kommenden Verkehrsinteressenten zu laden.

Diese Bestimmung gilt nicht für den Landeshauptmann

von Wien als Konzessionsbehörde.

(5) a) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen

hat die Konzessionsbehörde

nach ihrem, vor allem von der Rücksichtnahme

auf die Gesamtinteressen des öffentlichen

Verkehres geleiteten Ermessen, die

Entscheidungen über die Genehmigung der

Fahrpläne zu treffen.

b) Die ausdrückliche Genehmigung kann

entfallen, wenn in den Fahrtzeiten gegenüber

der abgelaufenen Periode keine Änderung

eintritt.

§ 10. (1) Die Konzessionsbehörden haben die

genehmigten Fahrpläne in geeigneter Form dem

Herausgeber des Amtlichen Österreichischen

Kursbuches zur Veröffentlichung zu übersenden.

(2) Die Fahrpläne, eine Aufstellung der Beförderungspreise

(Tarifdreieck) sowie die Beförderungsbedingungen

sind in den Fahrzeugen

mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen

vorzulegen. An den Haltestellen sind gut lesbare

Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrtsbeziehungsweise

Ankunftszeiten) unter Angabe

der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen

anzuschlagen.

V. Kraftfahrlinienbetrieb.

A. Fahrzeuge.

§ 11. (1) Kraftfahrlinien dürfen grundsätzlich

nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich

Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung den

einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen

dieser Verordnung und der Kraftfahrverordnung

1947, BGBl. Nr. 83, in der

geltenden Fassung entsprechen. Die Fahrzeuge

müssen den Anforderungen des Linienverkehres

Rechnung tragen.

(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht

1. Omnibusse einschließlich der Oberleitungsomnibusse

und Gyrobusse;

2. Anhängewagen zur Personenbeförderung;

3. Sattelaggregate;

4. in Ausnahmefällen auch andere für die

Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge

(besondere Bewilligung durch die Konzessionsbehörde).

(3) In Verbindung mit Fahrzeugen nach Abs. 2

Z. 1, 3 und 4 dürfen Einachsanhänger mit einem

zulässigen Gesamtgewicht bis 21 für die Gepäckbeförderung

mitgeführt werden. Hiedurch

werden die Bestimmungen des § 102 Kraftfahrverordnung

1947 über das Mitführen von Einachsanhängern

nicht berührt.

§ 12. (1) Die in § 11 Abs. 2 Z. 1 und 3 bezeichneten

Fahrzeuge müssen vorne ein Zielschild

tragen. Dieses muß bei Dunkelheit und schlechter

Sicht mit weißem Licht ausreichend beleuchtet

sein, darf jedoch nicht blenden. Diese Bestimmung

gilt nicht für Fahrzeuge, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im

Verkehr zugelassen sind und noch kein beleuchtbares

Zielschild besitzen.

(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde

die Ausrüstung der Linienfahrzeuge

mit beleuchteten Liniensignalen anordnen.

§ 13. (1) Die Linienfahrzeuge müssen mit einem

Wegmeßgerät (Kilometerzähler) und einem Geschwindigkeitsmesser

ausgerüstet sein.

(2) Linienfahrzeuge mit mehr als 16 Fahrgastplätzen

sind mit einem Fahrtschreiber auszustatten.

Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit

einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit

bis zu 40 km in der Stunde

sowie für Fahrzeuge im Linienverkehr mit

einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von

nicht mehr als 1 km.

(3) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis

zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb

sein und auch die Haltezeiten aufschreiben.

Die Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit

dem Namen des Fahrers, dem Ausgangspunkt

sowie dem Datum der Fahrt zu bezeichnen.

Ferner ist vom Unternehmer (Konzessionsinhaber

oder Betriebsleiter, falls ein solcher bestellt

wurde), oder dessen Beauftragten am Beginn

und Ende der Fahrt der Stand des Kilometerzählers

einzutragen. Die Schaublätter sind

den Organen der Aufsichts- und Sicherheitsbehörde

auf Verlangen vorzuweisen. Der Unternehmer

hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.

(4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen

Meßgeräte müssen einer vom Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen

Bauart angehören (Eichzulassungsordnung

vom 2. Oktober 1953, BGBl. Nr. 162).

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bereits zum Verkehr zugelassenen

Fahrzeuge müssen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten

dieser Verordnung den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 entsprechen.

§ 14. (1) Bei den Einstiegen sind Griffstangen

so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen

schon vor dem Betreten der Stufen sicher und

bequem erreicht werden können.

(2) Im Ortslinienverkehr müssen bei Fahrzeugen,

die nach Inkrafttreten dieser Verordnung

gemäß dem IV. Abschnitt der KFV erstmalig

zugelassen werden und nicht mit automatisch

schließenden Türen ausgestattet sind, die Räder,

vor denen sich Ein- oder Ausstiege befinden, ausgenommen

Notausstiege, zweckmäßig abgeschirmt

sein.

(3) Falls solche Fahrzeuge vorwiegend im Ortslinienverkehr

mit häufigem Fahrgastwechsel verwendet

werden, müssen die Ein- und Ausstiege

so angeordnet, und hinsichtlich der Breite, Ausgestaltung

der Trittbretter (Stufen) und Anhaltegelegenheiten

so beschaffen sein, daß ein sicherer

und rascher Fahrgastwechsel gewährleistet ist.

Die Tritthöhe soll nicht mehr als 300 mm betragen.

§ 15. Im Wageninnern sind Anhaltevorrichtungen

(Sitzlehnengriffe, Anhaltestangen, Schlaufen)

in solcher Zahl anzubringen, daß die Fahrgäste

während der Fahrt jederzeit sicheren Halt

finden.

§ 16. Zur Unterbringung kleinerer Gepäckstücke

und, soweit die Fahrzeuge nicht im Ortslinienverkehr

Verwendung finden, zum Aufhängen

von Kleidern, sind zweckdienliche Einrichtungen

in ausreichender Zahl anzubringen.

Die Gepäckträger müssen so beschaffen sein, daß

einem Herunterfallen von Gepäckstücken vorgebeugt

wird.

§ 17. Linienfahrzeuge müssen bei niederen

Temperaturen ausreichend beheizt werden. Diese

Bestimmung tritt für Omnibusanhänger zu einem

im Anzeigeblatt für Verkehr noch bekanntzugebenden

Termin in Kraft.

§ 18. Wenn es die Sicherheit oder der

ordnungsmäßige Betrieb erfordern, hat die Konzessionsbehörde

Fahrzeuge, die sich für eine bestimmte

Linie nicht oder nicht mehr eignen, von

der Verwendung auf dieser auszuschließen.

B. Betriebsleitung.

§ 19. (1) Der Unternehmer hat für die Ordnung,

Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes

zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich,

daß sich die im Linienverkehr verwendeten

Fahrzeuge stets in Verkehrs- und betriebsicherem

Zustand befinden und die bei ihm

beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit

maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten.

(2) Soweit es nach den Größenverhältnissen

des Unternehmens erforderlich ist, soll der

Unternehmer für die Durchführung des

Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine

solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des

Betriebsdienstes (§ 20 Abs. 1) bestellt wird.

§ 20. (1) Der Unternehmer hat zur Besorgung

der ihm nach § 19 Abs. 1 obliegenden Aufgaben

einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der

nicht dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 2 KflG. 1952)

gleichzuhalten ist

1. Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;

2. wenn im Linienbetrieb durchschnittlich

mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet

werden und der Unternehmer nicht

selbst die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 muß der Leiter

des Betriebsdienstes nachweisen

1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung

an der höheren Abteilung maschinen- oder

elektrotechnischer Fachrichtung einer Bundesgewerbeschule

oder einer dieser gleichzuhaltenden

Schule;

2. eine fünfjährige einschlägige fachtechnische

Praxis;

3. die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen

über 3'5 t Eigengewicht (Führerschein

Gruppe d Z. 1).

(3) Werden in einem Unternehmen durchschnittlich

mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen)

verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes

nachzuweisen

1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung

an der maschinen- oder elektrotechnischen

Fakultät einer technischen Hochschule;

2. eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische

Praxis;

3. die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen

über 3'5 t Eigengewicht (Führerschein

Gruppe d Z. 1).

(4) Der Unternehmer kann für einzelne

Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter

des Betriebsdienstes einsetzen.

(5) Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der

Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die

Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche

Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die

Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen,

wenn diese Voraussetzungen nicht mehr

gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr

als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung

mit den Aufgaben eines Leiters des

Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde

Ausnahmen von den Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 gewähren.

(6) Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem

Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer

der Konzessionsbehörde verantwortlich.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden

auf die vom Bund betriebenen Kraftfahrlinienunternehmen

keine Anwendung.

§ 21. Der Unternehmer oder der Leiter des

Betriebsdienstes hat der Konzessionsbehörde

1. sofort Mitteilung zu machen über

a) Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung;

b) Unfälle, bei denen eine Person getötet oder

schwer verletzt worden ist;

c) Betriebsstörungen von längerer Dauer als

24 Stunden;

2. bis zum Zehnten des nachfolgenden Monates

über

a) die Zahl der verwendeten Fahrzeuge;

b) die zurückgelegten Fahrtkilometer;

c) die Zahl der beförderten Personen.

C. Fahrdienst.

§ 22. (1) Das Fahrpersonal hat sich während

des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich

zu verhalten.

(2) Dem Fahrer ist untersagt

1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein

Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer

anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit

leidet;

2. während des Dienstes geistige Getränke oder

Rauschgifte zu sich zu nehmen;

3. während der Fahrt mit anderen Personen

zu sprechen;

4. während der Fahrt zu rauchen.

(3) Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß auch

für Schaffner und Kontrollpersonen.

§ 23. (1) Außer den in den allgemeinen Kraftfahrvorschriften

dem Fahrer aufgetragenen

Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes

hat dieser

1. die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn

jeder Fahrt, nach längeren Fahrtpausen, sowie

vor größeren Steigungen und Gefällen durch

mindestens eine Probebremsung zu prüfen;

2. die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen

ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger)

zu überprüfen;

3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt

die Außentüren sicher geschlossen sind;

4. tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit

der Reisenden durch die Unterbringung des

Handgepäcks nicht gefährdet wird.

(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten

für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.

D. Benützung der Fahrzeuge.

§ 24. (1) Jedem Fahrgast ist ein laufend

numerierter Fahrtausweis auszufolgen, aus dem

Fahrtstrecke und Fahrpreis hervorgehen. Wenn

der Unternehmer keine besonderen Aufzeichnungen

über die zeitliche Ausgabe der Fahrtausweise

führt, muß aus dem Fahrtausweis auch der

Fahrtag ersichtlich sein. Im Ortslinienverkehr

genügt der Aufdruck des Fahrpreises auf dem

Fahrtausweis.

(2) Für tarifpflichtiges Gepäck ist ein Gepäckschein

auszugeben.

§ 25. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung

der Fahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen

zu beachten und den sich

darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers

und des Fahrpersonales Folge zu leisten,

widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen

werden können.

(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt

1. Mit dem Fahrer während der Fahrt zu

sprechen;

2. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig

zu öffnen;

3. in den Fahrzeugen zu rauchen, wenn nicht

die Konzessionsbehörde eine Ausnahme genehmigt;

4. ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeichnetes

Fahrzeug zu betreten.

(3) Die Verbote des Abs. 2 Z. 1 bis 3, sowie

die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze

sind in den Fahrzeugen deutlich ersichtlich zu

machen.

E. Haltestellen.

§ 26. (1) Die Haltestellen werden von der

Konzessionsbehörde auf Grund einer mit einem

Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung

festgesetzt. Zu dieser Verhandlung

sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger,

die Straßenaufsichtsbehörde, die

Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis

einer Bundespolizeibehörde auch

diese und die Gemeinden zu laden.

(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann

die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die

Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich

zumutbaren Grenzen vorschreiben.

§ 27. (1) Die Haltestellen sind durch ein Haltestellenzeichen

kenntlich zu machen.

(2) Das Haltestellenzeichen (Abb. 1) ist ein

gelbes, grünumrandetes Schild in Form eines

Signalarmes, dessen kreisrunde Scheibe ein „H"

und dessen Arm die nähere Bezeichnung des

Unternehmers, beides in grüner Schrift, enthält.

Der Durchmesser der Scheibe beträgt 250 mm.

Die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstabens

„H" beträgt 500 mm.

(3) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger

Farbe oder mit reflektierendem

Material zu belegen. Sie können auch in gleicher

Form und Farbe als beleuchtete Transparente

ausgebildet werden.

(4) Als Farbtöne sind zu verwenden

für gelb Farbton RAL 1012

für grün Farbton RAL 6001.

Bei Verwendung von reflektierendem Material

ist in erster Linie die richtige Farbtönung bei

Tageslicht maßgebend.

(5) Der Unternehmer hat an aufgelassenen

Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen,

beziehungsweise bei vorübergehender Betriebseinstellung

als ungültig zu kennzeichnen.

§ 28. Die Konzessionsbehörde kann die Anbringung

von Richtungspfeilen vorschreiben

(Abb. 2). Die Farbe des Pfeiles ist grün. Er wird

über dem „H" des Haltestellenzeichens und

senkrecht zu diesem befestigt.

§ 29. Befinden sich die Haltestellen mehrerer

Unternehmer oder Linien in unmittelbarer Nähe

voneinander, so sind sie, sofern es die örtlichen

Verhältnisse gestatten, zu einer Haltestelle zusammenzuziehen.

Unter dem gemeinsamen

Haltestellenzeichen ist eine rechteckige, gelbe

Tafel anzubringen, auf der in grüner Schrift

untereinander die Unternehmen anzugeben sind.

§ 30. (1) Die Haltestellenzeichen sind quer zur

Fahrtrichtung, die Arme von der Fahrbahn fortweisend,

gut sichtbar anzubringen. Doppelhaltestellen

sind entsprechend kenntlich zu machen

(Abb. 4, 6 und 8). Die Entfernung der Haltestellenzeichen

vom Rande der Fahrbahn soll

650 mm, die Höhe der Mitte der Zeichen über

dem Erdboden 2500 mm betragen.

(2) Nach den örtlichen Verhältnissen kommt

in Betracht die Befestigung

1. am oberen Ende eines Ständers (Abb. 3

und 4), der bis zu einer Höhe von 500 mm grün

und darüber gelb gestrichen ist;

2. hängend oder stehend an einem gelb gestrichenen

Tragarm (Abb. 5 und 6);

3. an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen,

Bäumen, Bauwerken u. dgl. unmittelbar

durch Schellen (ohne Tragarme), wobei die

Maste usw. durch einen etwa 600 mm breiten

gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle

zu kennzeichnen sind;

4. an Leuchtsäulen (Abb. 7 und 8), deren

obere, leuchtende Fläche durch einen 20 mm

breiten, grünen und gelben Rand gekennzeichnet

ist.

§ 31. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung bereits in Verwendung stehende

Haltestellenzeichen haben binnen Jahresfrist

nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen

der §§ 27 bis 30 zu entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe kann von den Bestimmungen

der §§ 27 Abs. 2 und 4,. 28, 30 und

31 Abs. 1 Ausnahmen genehmigen.

F. Überprüfung der Fahrzeuge.

§ 32. (1) Alle im Linienverkehr verwendeten

Fahrzeuge sind dahin zu überprüfen, ob sie den

Bestimmungen des Abschnittes V A dieser Verordnung

entsprechen (Zustandsprüfung).

(2) Solche Überprüfungen sind vorzunehmen

1. Vor der erstmaligen Verwendung im

Linienverkehr;

2. regelmäßig einmal im Jahr;

3. aus gegebenen Anlässen.

§ 33. (1) Die Zustandsprüfungen nach § 32

Abs. 2 Z. 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann

bei den in den §§ 27 Abs. 1 und 51

Abs. 1 KFV. vorgesehenen Stellen gleichzeitig

mit den Prüfungen, beziehungsweise Überprüfungen

nach der KFV. vornehmen zu lassen.

(2) Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 2

können von den juristischen Personen, für die

die Ausnahmebestimmungen des § 50 Abs. 1

lit. b KFV. gelten, im eigenen Wirkungskreis

unter der Verantwortlichkeit des Leiters des Betriebsdienstes

durchgeführt werden.

(3) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2

Z. 3 können von der Konzessionsbehörde angeordnet

oder durch eigene Organe durchgeführt

werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen

Bestimmungen betreffende Mängel

sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde

mitzuteilen.

(4) Die Zustandsprüfungen sollen in Gegenwart

des Unternehmers oder des Leiters des

Betriebsdienstes vorgenommen werden.

(5) Die Durchführung der Zustandsprüfung

ist im Wagenbuch im Sinne des § 12 der Anlage

1 a zur KFV. sowie im Typenschein oder im

Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des § 52

Abs. 1 KFV. vorzumerken.

§ 34. Werden bei der Zustandsprüfung Mängel

festgestellt, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit

oder die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigen,

so darf das Fahrzeug vor deren

Behebung nicht in Betrieb genommen werden.

§ 35. (1) Die Beschaffenheit und Wirkungsweise

der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung

sind jeden zweiten Monat unter Verantwortung

des Unternehmers, beziehungsweise

des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung

geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen

(Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung

nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 einbezogen

werden. Für die vom Bund betriebenen

Kraftfahrunternehmen gelten für die Zwischenprüfung

die durch Dienstanweisung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

getroffenen einschlägigen Anordnungen.

(2) Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie

die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes

notwendigen Arbeiten sind in

das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen

mittleren Verzögerungswerte für

Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch

ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert

vorzulegen.

(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte

Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme

einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn

die letzte Zwischenüberprüfung länger als zwei

Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung

ist im Wagenbuch zu vermerken.

(4) Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung

festgestellten, die Verkehrssicherheit des

Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses

im Verkehr nicht eingesetzt werden.

G. Übergangsbestimmungen.

§ 36. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

erteilte Ausnahmegenehmigungen bleiben — sofern

sie zeitlich befristet sind, für die festgesetzte

Zeit — weiterhin in Geltung.

VI. Ausübung der behördlichen Aufsicht.

§ 37. Die mit der Durchführung der Aufsicht

betrauten Organe weisen sich durch von der

Konzessionsbehörde ausgestellte Legitimationen

aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen

und zur Besichtigung der Betriebsmittel berechtigen.

Diese Organe haben in Ausübung des

Aufsichtsrechtes Anspruch auf freie Fahrt mit

den im Linienverkehr eingesetzten Verkehrsmitteln.

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