206. Verordnung: Durchführung des Kraftfahrliniengesetzes 1952 (1. Durchführungsverordnung).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Z. 1, 2, 3 und 4 des
Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 1. (1) Eine Kraftfahrlinie ist grundsätzlich
vom Anfangs- bis zum Endpunkt der konzessionierten
Strecke zu betreiben. Ohne ausdrückliche
Genehmigung der Konzessionsbehörde ist daher
unzulässig
1. Der Betrieb überwiegend auf Teilstücken
(Teilen einer Kraftfahrlinie);
2. die durchlaufende Befahrung mehrerer
Kraftfahrlinien beziehungsweise von Teilen verschiedener
Linien (Koppeln von Kraftfahrlinien).
(2) Eine solche Genehmigung darf nicht erteilt
werden, wenn dadurch wirtschaftliche Interessen
anderer Verkehrsträger verletzt werden.
§ 2. (1) Die Prüfung der Zuverlässigkeit und
Eignung des Bewerbers (§ 4 Abs. 1 Z. 1 des
KflG. 1952) erstreckt sich auf seine bisherige
Tätigkeit auf dem Gebiete des Verkehrswesens
sowie auf sein berufliches und außerberufliches
Verhalten.
(2) Die Sicherheit eines Betriebes erscheint gewährleistet,
wenn auf diesen die Voraussetzungen
des KflG. 1952 und der auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen sowie der sonstigen einschlägigen
Gesetze und Verordnungen zutreffen
und die Persönlichkeit des Bewerbers erwarten
läßt, daß die gegenständlichen Vorschriften auch
in Zukunft eingehalten werden.
(3) Die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens
ist als gegeben anzunehmen, wenn seine Vermögenslage
(Eigenmittel oder langfristige
Kredite) es befähigen, die erforderlichen Fahrzeuge
und Betriebseinrichtungen anzuschaffen
und die aus dem Betrieb erwachsenden Verbindlichkeiten
zu erfüllen.
§ 3. Die Feststellung, ob sich eine Straße mit
Rücksicht auf ihren Bauzustand für die Befahrung
durch eine Kraftfahrlinie eignet (§ 4 Abs. 1
Z. 5 a des KflG. 1952), ist vom Landeshauptmann
zu treffen.
§ 4. Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952)
kommen insbesondere in Betracht
1. Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke
Fahrgäste zur Beförderung nach einem
anderen Ort innerhalb dieser Strecke — die Endpunkte
miteingerechnet — aufzunehmen; dieses
Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von
Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone
in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme
von Fahrgästen in Orten der Verbotszone
nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);
2. das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens
auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich
der Endpunkte (Halteverbot);
3. Beschränkung der Anzahl der Fahrten;
4. Beschränkung der Anzahl der auf einer
Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge (Wagen mit
oder ohne Anhänger);
5. Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten
Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;
6. Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit
der zu verwendenden Fahrzeuge;
7. Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten
Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;
8. Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung
eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.
II. Konzessionsansuchen und -bescheid.
§ 5. (1) Das Konzessionsansuchen ist unmittelbar
bei der Konzessionsbehörde (§ 3 des KflG.
1952) einzubringen.
(2) Das Konzessionsansuchen hat zu enthalten
1. Die genaue Anschrift des Wohnortes und
Betriebssitzes des Bewerbers, seine Geburtsdaten
und die Angabe seiner Staatsbürgerschaft;
2. falls es sich um eine juristische Person
handelt, ist nachzuweisen
a) ihr rechtlicher Bestand,
b) der Umstand, daß die Führung einer Kraftfahrlinie
zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben
gehört;
3. Angaben und Unterlagen zur Beurteilung,
ob der Bewerber zuverlässig und geeignet ist
und die Sicherheit des Betriebes und die Leistungsfähigkeit
des Unternehmens gewährleistet
sind;
4. ein polizeiliches Führungszeugnis, nicht
älter als zwei Monate, oder eine Bestätigung der
zuständigen Polizeibehörde, daß ein solches Führungszeugnis
nicht ausgestellt wird;
5. Angaben über das Bedürfnis nach Einrichtung
der Kraftfahrlinie;
6. die Angabe der Strecke sowie deren Länge
in Kilometer;
7. eine Skizze, in der die angestrebte Kraftfahrlinie
und tunlichst die im berührten Verkehrsgebiet
bereits vorhandenen, Verkehrsunternehmungen
(Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Schifffahrtsverbindungen)
in verschiedenen Farben eingezeichnet
sind;
8. die gewünschte Dauer der Konzession;
9. die Angabe, ob die Kraftfahrlinie während
des ganzen Jahres oder nur während eines Teiles
desselben betrieben werden soll (Betriebsdauer);
10. einen Fahrplanentwurf unter Anführung
der Fahrpreise;
11. die Beförderungsbedingungen, sofern sie
von den vom Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe genehmigten Allgemeinen
Beförderungsbedingungen abweichen (Besondere
Beförderungsbedingungen) ;
12. Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit
der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.
(3) Die Konzessionsbehörde kann von den Erfordernissen
des Abs. 2 Z. 1 bis 4 Abstand
nehmen, wenn der Bewerber bereits eine Kraftfahrlinie
betreibt. Der Bund, die Länder, die Gemeinden
mit mehr als 5000 Einwohnern und die
Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres
sind von den Erfordernissen des Abs. 2
Z. 1 bis 4 ausgenommen.
§ 6. (1) Der Konzessionsbescheid hat außer den
im § 58 AVG. 1950 festgelegten Erfordernissen
insbesonders zu enthalten
1. Name, Geburtsdaten und Anschrift des
Konzessionswerbers sowie den Betriebssitz;
2. die jeden Zweifel ausschließende Bezeichnung
der zu befahrenden Strecke;
3. die Dauer der Konzession;
4. die Frist für die Aufnahme des Betriebes;
5. etwaige Auflagen (§ 4).
(2) Nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides
ist die Konzession in einer den
Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG. 1950 entsprechenden
Weise zu beurkunden. Die Urkunde
stellt einen Auszug aus dem Konzessionsbescheid
dar und hat die im Abs. 1 angeführten Angaben
zu enthalten.
§ 7. (1) Berechtigungen, auf die der § 18 des
KflG. 1952 Anwendung zu finden hat, sind von
der Konzessionsbehörde auf Ansuchen durch
Konzessionsurkunden im Sinne des § 6 Abs. 2
zu bescheinigen. Sie sind weiterhin den beurkundeten
Konzessionen entsprechend auszuüben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Ansuchen sind
binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung
bei der nach § 3 des KflG. 1952 zuständigen
Konzessionsbehörde einzubringen. Sie
haben die Unterlagen zu enthalten, aus denen
auf das Bestehen der Berechtigung geschlossen
werden kann.
III. Verantwortlichkeit bei juristischen Personen.
§ 8. Ist der Konzessionsinhaber eine juristische
Person, so hat er eine physische Person zu bestellen,
die für ihn zu handeln berechtigt und der
Konzessionsbehörde gegenüber verantwortlich
ist.
IV. Fahrpläne.
§ 9. (1) Die Fahrpläne für die Kraftfahrlinien
gelten in der Regel für den gleichen Zeitraum,
wie die der Österreichischen Bundesbahnen.
(2) Die Fahrplanentwürfe sind der Konzessionsbehörde
für jede Fahrplanperiode zeitgerecht
zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Fahrplanentwürfe müssen den Konzessionsbedingungen
entsprechen. Sie haben zu
enthalten
1. Die Angabe des Zeitraumes, für den sie zu
gelten haben, soweit sich dieser nicht mit der
Fahrplanperiode der Österreichischen Bundesbahnen
deckt;
2. die Bezeichnung der dem Konzessionsbescheid
entsprechenden Fahrtstrecke und die
Haltestellen unter Angabe der Entfernungen in
Kilometer;
3. die Anführung der beabsichtigten Fahrten
unter Angabe der Tage, falls sie nicht täglich
ausgeführt werden sollen, und der Fahrtzeiten.
Allfällige Halte oder Bedienungsverbote sind ersichtlich
zu machen;
4. die genehmigten Beförderungspreise.
(4) Über die Fahrplanentwürfe finden jeweils
vor der Drucklegung des Amtlichen Österreichischen
Kursbuches, mindestens aber einmal im
Jahr, unter Leitung der Konzessionsbehörde
mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen)
statt, bei denen auch die bestehenden Verkehrswünsche
zu erörtern sind. Zu den Fahrplankonferenzen
sind die Unternehmer, die im
§ 5 Abs. 1 lit. a bis d und g bis j KflG. 1952
angeführten Stellen, sowie die sonst in Betracht
kommenden Verkehrsinteressenten zu laden.
Diese Bestimmung gilt nicht für den Landeshauptmann
von Wien als Konzessionsbehörde.
(5) a) Auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlungen
hat die Konzessionsbehörde
nach ihrem, vor allem von der Rücksichtnahme
auf die Gesamtinteressen des öffentlichen
Verkehres geleiteten Ermessen, die
Entscheidungen über die Genehmigung der
Fahrpläne zu treffen.
b) Die ausdrückliche Genehmigung kann
entfallen, wenn in den Fahrtzeiten gegenüber
der abgelaufenen Periode keine Änderung
eintritt.
§ 10. (1) Die Konzessionsbehörden haben die
genehmigten Fahrpläne in geeigneter Form dem
Herausgeber des Amtlichen Österreichischen
Kursbuches zur Veröffentlichung zu übersenden.
(2) Die Fahrpläne, eine Aufstellung der Beförderungspreise
(Tarifdreieck) sowie die Beförderungsbedingungen
sind in den Fahrzeugen
mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen
vorzulegen. An den Haltestellen sind gut lesbare
Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Abfahrtsbeziehungsweise
Ankunftszeiten) unter Angabe
der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen
anzuschlagen.
V. Kraftfahrlinienbetrieb.
A. Fahrzeuge.
§ 11. (1) Kraftfahrlinien dürfen grundsätzlich
nur mit Fahrzeugen betrieben werden, die hinsichtlich
Bau, Beschaffenheit und Ausrüstung den
einschlägigen Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen
dieser Verordnung und der Kraftfahrverordnung
1947, BGBl. Nr. 83, in der
geltenden Fassung entsprechen. Die Fahrzeuge
müssen den Anforderungen des Linienverkehres
Rechnung tragen.
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht
1. Omnibusse einschließlich der Oberleitungsomnibusse
und Gyrobusse;
2. Anhängewagen zur Personenbeförderung;
3. Sattelaggregate;
4. in Ausnahmefällen auch andere für die
Personenbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge
(besondere Bewilligung durch die Konzessionsbehörde).
(3) In Verbindung mit Fahrzeugen nach Abs. 2
Z. 1, 3 und 4 dürfen Einachsanhänger mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 21 für die Gepäckbeförderung
mitgeführt werden. Hiedurch
werden die Bestimmungen des § 102 Kraftfahrverordnung
1947 über das Mitführen von Einachsanhängern
nicht berührt.
§ 12. (1) Die in § 11 Abs. 2 Z. 1 und 3 bezeichneten
Fahrzeuge müssen vorne ein Zielschild
tragen. Dieses muß bei Dunkelheit und schlechter
Sicht mit weißem Licht ausreichend beleuchtet
sein, darf jedoch nicht blenden. Diese Bestimmung
gilt nicht für Fahrzeuge, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im
Verkehr zugelassen sind und noch kein beleuchtbares
Zielschild besitzen.
(2) Im Ortslinienverkehr kann die Konzessionsbehörde
die Ausrüstung der Linienfahrzeuge
mit beleuchteten Liniensignalen anordnen.
§ 13. (1) Die Linienfahrzeuge müssen mit einem
Wegmeßgerät (Kilometerzähler) und einem Geschwindigkeitsmesser
ausgerüstet sein.
(2) Linienfahrzeuge mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
sind mit einem Fahrtschreiber auszustatten.
Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
bis zu 40 km in der Stunde
sowie für Fahrzeuge im Linienverkehr mit
einem durchschnittlichen Haltestellenabstand von
nicht mehr als 1 km.
(3) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis
zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb
sein und auch die Haltezeiten aufschreiben.
Die Schaublätter sind vor Antritt der Fahrt mit
dem Namen des Fahrers, dem Ausgangspunkt
sowie dem Datum der Fahrt zu bezeichnen.
Ferner ist vom Unternehmer (Konzessionsinhaber
oder Betriebsleiter, falls ein solcher bestellt
wurde), oder dessen Beauftragten am Beginn
und Ende der Fahrt der Stand des Kilometerzählers
einzutragen. Die Schaublätter sind
den Organen der Aufsichts- und Sicherheitsbehörde
auf Verlangen vorzuweisen. Der Unternehmer
hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen
Meßgeräte müssen einer vom Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassenen
Bauart angehören (Eichzulassungsordnung
vom 2. Oktober 1953, BGBl. Nr. 162).
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeuge müssen binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieser Verordnung den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 entsprechen.
§ 14. (1) Bei den Einstiegen sind Griffstangen
so anzuordnen, daß sie beim Ein- und Aussteigen
schon vor dem Betreten der Stufen sicher und
bequem erreicht werden können.
(2) Im Ortslinienverkehr müssen bei Fahrzeugen,
die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
gemäß dem IV. Abschnitt der KFV erstmalig
zugelassen werden und nicht mit automatisch
schließenden Türen ausgestattet sind, die Räder,
vor denen sich Ein- oder Ausstiege befinden, ausgenommen
Notausstiege, zweckmäßig abgeschirmt
sein.
(3) Falls solche Fahrzeuge vorwiegend im Ortslinienverkehr
mit häufigem Fahrgastwechsel verwendet
werden, müssen die Ein- und Ausstiege
so angeordnet, und hinsichtlich der Breite, Ausgestaltung
der Trittbretter (Stufen) und Anhaltegelegenheiten
so beschaffen sein, daß ein sicherer
und rascher Fahrgastwechsel gewährleistet ist.
Die Tritthöhe soll nicht mehr als 300 mm betragen.
§ 15. Im Wageninnern sind Anhaltevorrichtungen
(Sitzlehnengriffe, Anhaltestangen, Schlaufen)
in solcher Zahl anzubringen, daß die Fahrgäste
während der Fahrt jederzeit sicheren Halt
finden.
§ 16. Zur Unterbringung kleinerer Gepäckstücke
und, soweit die Fahrzeuge nicht im Ortslinienverkehr
Verwendung finden, zum Aufhängen
von Kleidern, sind zweckdienliche Einrichtungen
in ausreichender Zahl anzubringen.
Die Gepäckträger müssen so beschaffen sein, daß
einem Herunterfallen von Gepäckstücken vorgebeugt
wird.
§ 17. Linienfahrzeuge müssen bei niederen
Temperaturen ausreichend beheizt werden. Diese
Bestimmung tritt für Omnibusanhänger zu einem
im Anzeigeblatt für Verkehr noch bekanntzugebenden
Termin in Kraft.
§ 18. Wenn es die Sicherheit oder der
ordnungsmäßige Betrieb erfordern, hat die Konzessionsbehörde
Fahrzeuge, die sich für eine bestimmte
Linie nicht oder nicht mehr eignen, von
der Verwendung auf dieser auszuschließen.
B. Betriebsleitung.
§ 19. (1) Der Unternehmer hat für die Ordnung,
Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes
zu sorgen. Er ist insbesondere dafür verantwortlich,
daß sich die im Linienverkehr verwendeten
Fahrzeuge stets in Verkehrs- und betriebsicherem
Zustand befinden und die bei ihm
beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit
maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten.
(2) Soweit es nach den Größenverhältnissen
des Unternehmens erforderlich ist, soll der
Unternehmer für die Durchführung des
Dienstes eine Dienstanweisung erlassen. Eine
solche muß erlassen werden, wenn ein Leiter des
Betriebsdienstes (§ 20 Abs. 1) bestellt wird.
§ 20. (1) Der Unternehmer hat zur Besorgung
der ihm nach § 19 Abs. 1 obliegenden Aufgaben
einen Leiter des Betriebsdienstes zu bestellen, der
nicht dem Betriebsleiter (§ 10 Abs. 2 KflG. 1952)
gleichzuhalten ist
1. Auf Anordnung der Konzessionsbehörde;
2. wenn im Linienbetrieb durchschnittlich
mehr als 20, beziehungsweise 50 Fahrzeuge verwendet
werden und der Unternehmer nicht
selbst die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 muß der Leiter
des Betriebsdienstes nachweisen
1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung
an der höheren Abteilung maschinen- oder
elektrotechnischer Fachrichtung einer Bundesgewerbeschule
oder einer dieser gleichzuhaltenden
Schule;
2. eine fünfjährige einschlägige fachtechnische
Praxis;
3. die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen
über 3'5 t Eigengewicht (Führerschein
Gruppe d Z. 1).
(3) Werden in einem Unternehmen durchschnittlich
mehr als 50 Fahrzeuge (Großunternehmen)
verwendet, hat der Leiter des Betriebsdienstes
nachzuweisen
1. Die mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung
an der maschinen- oder elektrotechnischen
Fakultät einer technischen Hochschule;
2. eine wenigstens dreijährige einschlägige fachtechnische
Praxis;
3. die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen
über 3'5 t Eigengewicht (Führerschein
Gruppe d Z. 1).
(4) Der Unternehmer kann für einzelne
Zwecke oder Stellen des Betriebes eigene Leiter
des Betriebsdienstes einsetzen.
(5) Der Leiter des Betriebsdienstes bedarf der
Bestätigung durch die Konzessionsbehörde. Die
Bestätigung ist zu versagen, wenn die persönliche
Verläßlichkeit und Eignung fehlen. Die
Konzessionsbehörde kann die Bestätigung widerrufen,
wenn diese Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind. Bei Personen, die bereits seit mehr
als sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung
mit den Aufgaben eines Leiters des
Betriebsdienstes betraut sind, kann die Konzessionsbehörde
Ausnahmen von den Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 gewähren.
(6) Der Leiter des Betriebsdienstes ist in seinem
Wirkungsbereich ebenso wie der Unternehmer
der Konzessionsbehörde verantwortlich.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 finden
auf die vom Bund betriebenen Kraftfahrlinienunternehmen
keine Anwendung.
§ 21. Der Unternehmer oder der Leiter des
Betriebsdienstes hat der Konzessionsbehörde
1. sofort Mitteilung zu machen über
a) Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung;
b) Unfälle, bei denen eine Person getötet oder
schwer verletzt worden ist;
c) Betriebsstörungen von längerer Dauer als
24 Stunden;
2. bis zum Zehnten des nachfolgenden Monates
über
a) die Zahl der verwendeten Fahrzeuge;
b) die zurückgelegten Fahrtkilometer;
c) die Zahl der beförderten Personen.
C. Fahrdienst.
§ 22. (1) Das Fahrpersonal hat sich während
des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich
zu verhalten.
(2) Dem Fahrer ist untersagt
1. Fahrten auszuführen, solange er oder ein
Mitglied seiner häuslichen Gemeinschaft an einer
anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit
leidet;
2. während des Dienstes geistige Getränke oder
Rauschgifte zu sich zu nehmen;
3. während der Fahrt mit anderen Personen
zu sprechen;
4. während der Fahrt zu rauchen.
(3) Abs. 2 Z. 1, 2 und 4 gelten sinngemäß auch
für Schaffner und Kontrollpersonen.
§ 23. (1) Außer den in den allgemeinen Kraftfahrvorschriften
dem Fahrer aufgetragenen
Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeugzustandes
hat dieser
1. die Wirksamkeit der Bremsen vor Beginn
jeder Fahrt, nach längeren Fahrtpausen, sowie
vor größeren Steigungen und Gefällen durch
mindestens eine Probebremsung zu prüfen;
2. die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen
ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäckanhänger)
zu überprüfen;
3. dafür zu sorgen, daß während der Fahrt
die Außentüren sicher geschlossen sind;
4. tunlichst darauf zu achten, daß die Sicherheit
der Reisenden durch die Unterbringung des
Handgepäcks nicht gefährdet wird.
(2) Die Bestimmungen der Z. 3 und 4 gelten
für den Schaffner, wenn ein solcher eingesetzt ist.
D. Benützung der Fahrzeuge.
§ 24. (1) Jedem Fahrgast ist ein laufend
numerierter Fahrtausweis auszufolgen, aus dem
Fahrtstrecke und Fahrpreis hervorgehen. Wenn
der Unternehmer keine besonderen Aufzeichnungen
über die zeitliche Ausgabe der Fahrtausweise
führt, muß aus dem Fahrtausweis auch der
Fahrtag ersichtlich sein. Im Ortslinienverkehr
genügt der Aufdruck des Fahrpreises auf dem
Fahrtausweis.
(2) Für tarifpflichtiges Gepäck ist ein Gepäckschein
auszugeben.
§ 25. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung
der Fahrzeuge die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen
zu beachten und den sich
darauf beziehenden Anordnungen des Unternehmers
und des Fahrpersonales Folge zu leisten,
widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen
werden können.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt
1. Mit dem Fahrer während der Fahrt zu
sprechen;
2. die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig
zu öffnen;
3. in den Fahrzeugen zu rauchen, wenn nicht
die Konzessionsbehörde eine Ausnahme genehmigt;
4. ein vom Fahrpersonal als besetzt bezeichnetes
Fahrzeug zu betreten.
(3) Die Verbote des Abs. 2 Z. 1 bis 3, sowie
die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze
sind in den Fahrzeugen deutlich ersichtlich zu
machen.
E. Haltestellen.
§ 26. (1) Die Haltestellen werden von der
Konzessionsbehörde auf Grund einer mit einem
Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung
festgesetzt. Zu dieser Verhandlung
sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger,
die Straßenaufsichtsbehörde, die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis
einer Bundespolizeibehörde auch
diese und die Gemeinden zu laden.
(2) Aus besonders wichtigen Gründen kann
die Konzessionsbehörde dem Unternehmer die
Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich
zumutbaren Grenzen vorschreiben.
§ 27. (1) Die Haltestellen sind durch ein Haltestellenzeichen
kenntlich zu machen.
(2) Das Haltestellenzeichen (Abb. 1) ist ein
gelbes, grünumrandetes Schild in Form eines
Signalarmes, dessen kreisrunde Scheibe ein „H"
und dessen Arm die nähere Bezeichnung des
Unternehmers, beides in grüner Schrift, enthält.
Der Durchmesser der Scheibe beträgt 250 mm.
Die Länge des Armes bis zur Mitte des Buchstabens
„H" beträgt 500 mm.
(3) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger
Farbe oder mit reflektierendem
Material zu belegen. Sie können auch in gleicher
Form und Farbe als beleuchtete Transparente
ausgebildet werden.
(4) Als Farbtöne sind zu verwenden
für gelb Farbton RAL 1012
für grün Farbton RAL 6001.
Bei Verwendung von reflektierendem Material
ist in erster Linie die richtige Farbtönung bei
Tageslicht maßgebend.
(5) Der Unternehmer hat an aufgelassenen
Haltestellen die Haltestellenzeichen zu entfernen,
beziehungsweise bei vorübergehender Betriebseinstellung
als ungültig zu kennzeichnen.
§ 28. Die Konzessionsbehörde kann die Anbringung
von Richtungspfeilen vorschreiben
(Abb. 2). Die Farbe des Pfeiles ist grün. Er wird
über dem „H" des Haltestellenzeichens und
senkrecht zu diesem befestigt.
§ 29. Befinden sich die Haltestellen mehrerer
Unternehmer oder Linien in unmittelbarer Nähe
voneinander, so sind sie, sofern es die örtlichen
Verhältnisse gestatten, zu einer Haltestelle zusammenzuziehen.
Unter dem gemeinsamen
Haltestellenzeichen ist eine rechteckige, gelbe
Tafel anzubringen, auf der in grüner Schrift
untereinander die Unternehmen anzugeben sind.
§ 30. (1) Die Haltestellenzeichen sind quer zur
Fahrtrichtung, die Arme von der Fahrbahn fortweisend,
gut sichtbar anzubringen. Doppelhaltestellen
sind entsprechend kenntlich zu machen
(Abb. 4, 6 und 8). Die Entfernung der Haltestellenzeichen
vom Rande der Fahrbahn soll
650 mm, die Höhe der Mitte der Zeichen über
dem Erdboden 2500 mm betragen.
(2) Nach den örtlichen Verhältnissen kommt
in Betracht die Befestigung
1. am oberen Ende eines Ständers (Abb. 3
und 4), der bis zu einer Höhe von 500 mm grün
und darüber gelb gestrichen ist;
2. hängend oder stehend an einem gelb gestrichenen
Tragarm (Abb. 5 und 6);
3. an bereits vorhandenen Masten, Laternenpfählen,
Bäumen, Bauwerken u. dgl. unmittelbar
durch Schellen (ohne Tragarme), wobei die
Maste usw. durch einen etwa 600 mm breiten
gelben Ringanstrich in Höhe der Befestigungsstelle
zu kennzeichnen sind;
4. an Leuchtsäulen (Abb. 7 und 8), deren
obere, leuchtende Fläche durch einen 20 mm
breiten, grünen und gelben Rand gekennzeichnet
ist.
§ 31. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits in Verwendung stehende
Haltestellenzeichen haben binnen Jahresfrist
nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen
der §§ 27 bis 30 zu entsprechen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe kann von den Bestimmungen
der §§ 27 Abs. 2 und 4,. 28, 30 und
31 Abs. 1 Ausnahmen genehmigen.
F. Überprüfung der Fahrzeuge.
§ 32. (1) Alle im Linienverkehr verwendeten
Fahrzeuge sind dahin zu überprüfen, ob sie den
Bestimmungen des Abschnittes V A dieser Verordnung
entsprechen (Zustandsprüfung).
(2) Solche Überprüfungen sind vorzunehmen
1. Vor der erstmaligen Verwendung im
Linienverkehr;
2. regelmäßig einmal im Jahr;
3. aus gegebenen Anlässen.
§ 33. (1) Die Zustandsprüfungen nach § 32
Abs. 2 Z. 1 und 2 sind vom zuständigen Landeshauptmann
bei den in den §§ 27 Abs. 1 und 51
Abs. 1 KFV. vorgesehenen Stellen gleichzeitig
mit den Prüfungen, beziehungsweise Überprüfungen
nach der KFV. vornehmen zu lassen.
(2) Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2 Z. 2
können von den juristischen Personen, für die
die Ausnahmebestimmungen des § 50 Abs. 1
lit. b KFV. gelten, im eigenen Wirkungskreis
unter der Verantwortlichkeit des Leiters des Betriebsdienstes
durchgeführt werden.
(3) Die Zustandsprüfungen nach § 32 Abs. 2
Z. 3 können von der Konzessionsbehörde angeordnet
oder durch eigene Organe durchgeführt
werden. Hiebei festgestellte, die kraftfahrrechtlichen
Bestimmungen betreffende Mängel
sind unverzüglich der zuständigen Kraftfahrbehörde
mitzuteilen.
(4) Die Zustandsprüfungen sollen in Gegenwart
des Unternehmers oder des Leiters des
Betriebsdienstes vorgenommen werden.
(5) Die Durchführung der Zustandsprüfung
ist im Wagenbuch im Sinne des § 12 der Anlage
1 a zur KFV. sowie im Typenschein oder im
Einzelgenehmigungsbescheid im Sinne des § 52
Abs. 1 KFV. vorzumerken.
§ 34. Werden bei der Zustandsprüfung Mängel
festgestellt, die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit
oder die Sicherheit der Fahrgäste beeinträchtigen,
so darf das Fahrzeug vor deren
Behebung nicht in Betrieb genommen werden.
§ 35. (1) Die Beschaffenheit und Wirkungsweise
der Bremsen und der Lenkung sowie der Bereifung
sind jeden zweiten Monat unter Verantwortung
des Unternehmers, beziehungsweise
des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung
geeigneter Fachkräfte genau zu überprüfen
(Zwischenüberprüfung). Diese kann in die Zustandsprüfung
nach § 32 Abs. 2 Z. 1 und 2 einbezogen
werden. Für die vom Bund betriebenen
Kraftfahrunternehmen gelten für die Zwischenprüfung
die durch Dienstanweisung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
getroffenen einschlägigen Anordnungen.
(2) Das Ergebnis der Zwischenüberprüfung sowie
die zur Herstellung des ordnungsmäßigen Betriebszustandes
notwendigen Arbeiten sind in
das Wagenbuch unter Anmerkung der gemessenen
mittleren Verzögerungswerte für
Hand- und Fußbremsen einzutragen. Das Wagenbuch
ist bei jeder Überprüfung unaufgefordert
vorzulegen.
(3) Vorübergehend außer Verkehr gesetzte
Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme
einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn
die letzte Zwischenüberprüfung länger als zwei
Monate zurückliegt. Die Dauer der Stillegung
ist im Wagenbuch zu vermerken.
(4) Vor Beseitigung der bei der Zwischenüberprüfung
festgestellten, die Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges beeinträchtigenden Mängel darf dieses
im Verkehr nicht eingesetzt werden.
G. Übergangsbestimmungen.
§ 36. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erteilte Ausnahmegenehmigungen bleiben — sofern
sie zeitlich befristet sind, für die festgesetzte
Zeit — weiterhin in Geltung.
VI. Ausübung der behördlichen Aufsicht.
§ 37. Die mit der Durchführung der Aufsicht
betrauten Organe weisen sich durch von der
Konzessionsbehörde ausgestellte Legitimationen
aus, die zum Betreten sämtlicher Betriebsanlagen
und zur Besichtigung der Betriebsmittel berechtigen.
Diese Organe haben in Ausübung des
Aufsichtsrechtes Anspruch auf freie Fahrt mit
den im Linienverkehr eingesetzten Verkehrsmitteln.