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206_1951 AT

206. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.

Auf Grund der §§ 32 und 43 des Bundesgesetzes

vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531,

gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. (1) Gebrannte geistige Getränke, versüßt

oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen

nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft

(Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der

Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk

je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt

worden ist, als

„Österreichisches Erzeugnis"

oder als

„Ausländisches Erzeugnis"

bezeichnet wird (§ 2).

(3) Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung

des Getränkes beeinflussende

Handlung zu verstehen.

(4) Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland

einen Zusatz von Wasser nur zu dem

Zweck erhalten haben, um den Alkoholgehalt

auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind

als

„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt"

zu bezeichnen (§ 2).

(5) Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im

Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende

Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt

worden sind, sind als

„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt"

zu bezeichnen (§ 2).

§ 2. (1) Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5)

muß in deutscher Sprache abgefaßt und in

schwarzer Farbe auf weißem Grund deutlich und

nicht verwischbar auf einem bandförmigen

Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt sein.

Dieser Streifen, der eine weitere Inschrift nicht

tragen darf, ist an einer in die Augen fallenden

Stelle des Gefäßes dauerhaft zu befestigen. Wird

der Streifen im Zusammenhang mit dem Gefäßschild

oder einer anderen Inschrift hergestellt,

so ist er gegen diese durch einen wenigstens einen

Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen.

(2) Die Schriftzeichen (Abs. 1) müssen bei

Gefäßen, die einen Raumgehalt von 35 Zentilitern

oder mehr haben, wenigstens fünf Millimeter

hoch und so breit sein, daß im Durchschnitt

je zehn Buchstaben eine Fläche von

wenigstens 35 Millimetern Länge einnehmen. Die

Inschrift darf, falls sie eine Fläche von mehr als

10 Zentimetern Länge beanspruchen würde, auf

zwei Zeilen verteilt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt einen Monat nach

Kundmachung in Kraft.

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