206. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 32 und 43 des Bundesgesetzes
vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531,
gegen den unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. (1) Gebrannte geistige Getränke, versüßt
oder unversüßt, dürfen in geschlossenen Gefäßen
nur unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft
(Abs. 2) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Die örtliche Herkunft (Abs. 1) ist in der
Weise ersichtlich zu machen, daß das Getränk
je nachdem es im Inland oder im Ausland fertiggestellt
worden ist, als
„Österreichisches Erzeugnis"
oder als
„Ausländisches Erzeugnis"
bezeichnet wird (§ 2).
(3) Unter Fertigstellung ist die letzte, die Zusammensetzung
des Getränkes beeinflussende
Handlung zu verstehen.
(4) Im Ausland erzeugte Getränke, die im Inland
einen Zusatz von Wasser nur zu dem
Zweck erhalten haben, um den Alkoholgehalt
auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, sind
als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich fertiggestellt"
zu bezeichnen (§ 2).
(5) Im Ausland fertiggestellte Getränke, die im
Inland ohne eine die Zusammensetzung beeinflussende
Handlung nur in andere Gefäße umgefüllt
worden sind, sind als
„Ausländisches Erzeugnis, in Österreich abgefüllt"
zu bezeichnen (§ 2).
§ 2. (1) Die Bezeichnung (§ 1 Abs. 2, 4 und 5)
muß in deutscher Sprache abgefaßt und in
schwarzer Farbe auf weißem Grund deutlich und
nicht verwischbar auf einem bandförmigen
Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt sein.
Dieser Streifen, der eine weitere Inschrift nicht
tragen darf, ist an einer in die Augen fallenden
Stelle des Gefäßes dauerhaft zu befestigen. Wird
der Streifen im Zusammenhang mit dem Gefäßschild
oder einer anderen Inschrift hergestellt,
so ist er gegen diese durch einen wenigstens einen
Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen.
(2) Die Schriftzeichen (Abs. 1) müssen bei
Gefäßen, die einen Raumgehalt von 35 Zentilitern
oder mehr haben, wenigstens fünf Millimeter
hoch und so breit sein, daß im Durchschnitt
je zehn Buchstaben eine Fläche von
wenigstens 35 Millimetern Länge einnehmen. Die
Inschrift darf, falls sie eine Fläche von mehr als
10 Zentimetern Länge beanspruchen würde, auf
zwei Zeilen verteilt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt einen Monat nach
Kundmachung in Kraft.