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206. Verordnung: Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen der Postordnung und der Postgebührenordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen der Postordnung und der Postgebührenordnung.

Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes

(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS.

Nr. 47 aus 1838) und soweit Postbeförderungsgebühren

geändert werden, auf Grund des zustimmenden

Beschlusses des Hauptausschusses

des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) wird verordnet

Artikel I.

Die Bestimmungen der Postordnung vom

17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der mit

der Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 21. November 1946, BGBl.

Nr. 205, bewirkten und mit den Verordnungen

des Bundesministeriums für Verkehr vom

19. Juli 1948, BGBl. Nr. 153 und BGBl. Nr. 172,

und vom 20. Mai 1949, BGBl. Nr. 126, abgeänderten

Fassung, werden wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

a) Beförderung von gewöhnlichen und eingeschriebenen

Briefsendungen ohne Wertangabe

(Briefe, Postkarten, Drucksachen,

Geschäftsdrucksachen, Verteilungsdrucksachen,

Blindendrucksachen, Geschäftspapiere,

Warenproben, Mischsendungen

und Verteilungsmischsendungen); ferner

von Wertbriefen und von Paketen ohne

und mit Wertangabe;

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

(2) den durch die Zeitungspostordnung geregelten

besonderen Dienst, der bei der Post

für den Verkehr mit den Zeitungen (Zeitungsverkehr)

eingerichtet ist;

3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

(3) Als Feiertage gelten für die Postämter die

im Artikel I § 1 des Gesetzes vom 7. August

1945, StGBl. Nr. 116, über die Regelung der

Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli

1949, BGBl. Nr. 173, angeführten Feiertage.

4. § 9 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

Telegraphisch angewiesene Beträge sowie Beträge

zu Eilpostanweisungen und Beträge zu

Post- und Zahlungsanweisungen, die dem Postamte

früher angekündigt worden sind, werden

vor den anderen ausgezahlt; telegraphische und

Eilpostanweisungen haben den Vorzug.

5. § 14 zweiter Satz hat zu lauten

Dieselbe Zeit hindurch haftet der Post auch

der Empfänger von nicht freigemachten gewöhnlichen

Geschäftsantwortbriefen und Geschäftsantwortpostkarten

(§ 47 Abs. 2 und § 49

Abs. 2) für die Postgebühren, mit denen solche

Sendungen belastet sind, und zwar auch dann,

wenn er die Sendung nicht annimmt.

6. § 17 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

Die Post richtet auch Freistempelmaschinen

ein, deren Stempelabdrücke bei Barzahlung der

Postgebühren die Briefmarken ersetzen (Postfreistempel).

7. § 19 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

c) Treffen die Voraussetzungen unter lit. a

Z. 1 bis 3 nicht zu, so steht die Entscheidung

der Postdirektion zu, bei der der

Umtausch schriftlich zu beantragen ist.

8. Im § 19 erhält der bisherige Abs. 5 die

Bezeichnung Abs. 7. Folgende Bestimmungen

werden als Abs. 5 und 6 neu eingefügt

(5) Postvordrucke werden nicht umgetauscht.

Werden Postvordrucke mit aufgeklebten gültigen

Briefmarken zum Umtausch eingereicht,

werden nur diese Briefmarken umgetauscht.

(6) Die Zurücknahme von Briefumschlägen,

Karten, Streifbändern usw., die mit Freistempelaufdrucken

versehen sind und die aus irgend

einer Ursache nicht abgesendet wurden, wird

durch besondere Vorschriften geregelt.

9. § 22 Abs. 3 hat zu lauten

(3) Es soll immer eine möglichst geringe Zahl

von Marken verwendet werden.

10. § 23 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

3. Der Ersttagstempel darf zu Gefälligkeitsabstempelungen

nur am ersten Tage der Gültigkeit

der betreffenden Wertzeichen verwendet

werden, wenn die eingereichten oder eingesendeten

Papierblätter, Karten oder offenen leeren

Briefumschläge ausschließlich mit Briefmarken

der erstmalig ausgegebenen Serie beklebt sind.

Die Verwendung des Ersttagstempels zur Gefälligkeitsabstempelung

von verschlossenen

Briefumschlägen, ferner von Papierblättern,

Karten und offenen leeren Briefumschlägen, die

mit Nachmarken beklebt sind, ist unzulässig.

11. § 23 Abs. 3 Z. 4 entfällt. Z. 5 erhält die

Bezeichnung 4.

12. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

(2) Tintenstift darf verwendet werden bei gewöhnlichen

und eingeschriebenen Briefsendungen,

bei Postauftragskarten und bei Paketen

ohne Wertangabe oder mit einer Wertangabe

bis 300 S, wenn der Inhalt nicht aus Gold- oder

Silbersachen oder Geschmeide besteht (Leichtverschlußpakete),

bei anderen Paketen aber nur

dann, wenn die zu beschreibende Stelle vorher

angefeuchtet wird. Farbstift darf nur bei gewöhnlichen

Briefsendungen und Leichtverschlußpaketen,

Bleistift oder das Durchdruckverfahren

nur bei gewöhnlichen Briefsendungen, das

Durchdruckverfahren überdies bei Paketkarten

zu allen Paketen mit Ausnahme von Geldpaketen

und Paketen, die Gold- oder Silbersachen

oder Geschmeide enthalten, verwendet

werden.

13. § 36 Abs. 4 hat zu lauten

(4) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen

Angaben, Zeichnungen oder Abbildungen

vorgeschrieben oder zugelassen sind, können sie,

außer bei Wertbriefen, Schwerverschluß- und

Geldpaketen und außer bei Postanweisungen,

auch durch Zettel bewirkt werden, die mit der

ganzen Fläche aufgeklebt sind.

14. § 53 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten

1. auf den zur Drucksachengebühr versendeten

oder den einer Drucksache beigegebenen

Postanweisungen und Empfang-Erlagscheinen

des Postsparkassenamtes den einzuzahlenden Betrag,

Rechnungsnummern, Buchstaben oder

Buchungsvermerke anzubringen. Ferner sind

Empfang-Erlagscheine, die mit einer auf dem

gleichen Blatte (auf anhängender Allonge) vorgedruckten

Rechnung des Kontoinhabers und

einem Vordrucke für die als Anschrift des Empfängers

genügende Bezeichnung des Namens und

des Wohnsitzes des Einzahlers versehen sind

und bloß entsprechend gefaltet ohne Umschlag

versendet werden, zur Drucksachengebühr zugelassen.

Auch die Rückseite des als „Erlagschein"

bezeichneten Abschnittes darf mit dieser

Rechnung oder mit einer Durchschrift (Abschrift)

der auf einem anderen Teile des Empfang-

Erlagscheines angebrachten Rechnung versehen

sein.

15. § 54 Abs. 3 lit. a erster Satz hat zu

lauten

a) Bei Drucksachen in Kartenform von der

unter Abs. 1 angegebenen Ausdehnung bedarf

es keiner Verpackung.

16. § 54 Abs. 3 lit. b Z. 1 erster Satz hat

zu lauten

1. Flachdrucksachen können unter Streif- oder

Kreuzband, in eckige Schachteln oder in

ähnliche Behältnisse, zwischen steife Blätter oder

in einen offenen Umschlag gelegt sein, wobei

eine leicht zu lösende oder abzustreifende Verschnürung

angebracht sein darf, oder sie können

bloß unter einer solchen Verschnürung

verwahrt sein.

17. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

(2) Darunter gehören insbesondere: offene

Briefe und Postkarten, die ihren ursprünglichen

Zweck erfüllt haben, sowie Abschriften solcher

Schriftstücke; Prozeßakten; von öffentlichen Beamten

ausgefertigte Urkunden; Frachtbriefe

oder Ladescheine; Rechnungen; verschiedene

Geschäftspapiere der Versicherungsgesellschaften;

nichtamtliche Abschriften und Auszüge von

Akten; geschriebene Notenblätter und Notenhefte

(Partituren); für sich allein aufgegebene

Handschriften von Werken oder Zeitschriften

(Manuskripte); unausgebesserte und ausgebesserte

Schüleraufgaben mit Ausschluß jeder Angabe,

die nicht unmittelbar die Ausführung der

Arbeit betrifft; Militärpässe, Lohn-, Dienst- oder

Arbeitsbücher.

18. § 80 Abs. 1 hat zu lauten

(1) Pakete können freigemacht oder — soweit

nach den bestehenden Bestimmungen die Freimachung

bei der Aufgabe nicht ausdrücklich

vorgeschrieben ist — nicht freigemacht aufgegeben

werden; den Zuschlag, mit dem Pakete

nach Abs. 3 bei der Abgabe belastet werden,

hat auch bei freigemacht aufgegebenen Paketen

der Empfänger zu bezahlen. Dieser Zuschlag be-

lastet bei Nichtannahme der Pakete in jedem

Falle die Sendung.

19. § 80 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

(2) Für Pakete wird die gewöhnliche Gewichtsgebühr,

für sperrige (§§ 79 und 101) die erhöhte

Gewichtsgebühr, im Falle der Wertangabe außerdem

die Wertgebühr und bei Wertangaben

über die für Leichtverschlußpakete (§ 33

Abs. 2) festgesetzte Grenze auch die Abfertigungsgebühr

eingehoben.

20. § 82 Abs. 1 hat zu lauten

(1) Zu Postanweisungen dürfen nur die von

der Postverwaltung ausgegebenen Vordrucke

benützt werden.

21. § 88 zweiter Satz hat zu lauten

Bei derlei Briefsendungen, Wertbriefen und

freigemachten Paketen hat der Absender auch

die Nachnahmegebühr zu zahlen. Bei nicht freigemachten

Paketen belasten die Nachnahmegebühren

die Sendungen.

22. § 91 Abs. 1 lit. a erster Satz hat zu

lauten

a) Der Postauftrag wird mit einem besonderen

Auftragsblatte erteilt, das aus dem

Auftragscheine und der Auftragspostanweisung

besteht.

23. § 100 erhält folgenden neuen Abs. 4

(4) Dringende Pakete müssen vollständig freigemacht

aufgegeben werden.

24. § 104 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

(5) Der Absender eines Postauftragsbriefes

kann im Voraus durch einen Vermerk auf dem

Postauftragschein verlangen

25. § 105 Abs. 3 lit. b und c hat zu lauten

b) Angaben im Postauftragscheine, die mit

der Urkunde nicht übereinstimmen, nach

dieser richtiggestellt werden oder

c) die Angabe des Fälligkeitstages der Forderung

berichtigt werde, wobei jedoch der

neue Fälligkeitstag nicht auf länger als

sieben Tage nach dem im Auftragscheine

angegebenen hinausgeschoben werden darf,

endlich

26. § 107 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

a) Ist die Sendung vom Aufgabepostamt bereits

abgegangen oder ist das Verlangen

bei einem anderen Postamt gestellt

worden, so wird es je nach Wunsch schriftlich

oder telegraphisch gegen Entrichtung

der für jede dieser Arten festgesetzten

Verfügungsgebühr an das Abgabepostamt

übermittelt.

27. § 108 Abs. 2 lit. c hat zu lauten

c) Wird die Nachnahme herabgesetzt oder gestrichen,

so bleibt die bei benachnahmten

Einschreibsendungen, Wertbriefen und

freigemacht aufgegebenen Paketen ursprünglich

bezahlte Nachnahmegebühr der

Post verfallen, während bei nicht freigemachten

Paketen die Nachnahmegebühr

in der dem ursprünglichen

Nachnahmebetrag entsprechenden Höhe

auf den Sendungen lasten bleibt. Bei

Erhöhung des Nachnahmebetrages ist der

Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglichen

und der neuen Nachnahmegebühr

immer vom Absender bei Stellung des

Verlangens zu entrichten.

28. § 127 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

b) die Ersatzzustellung erstreckt sich auf

die eingeschriebenen Briefsendungen und

die Pakete ohne Wertangabe,

ferner bis zum Werte oder Betrage von

einschließlich 300 S auf die Wertbriefe

und Pakete mit Wertangabe sowie die

Beträge zu Post- und Zahlungsanweisungen,

auf solche Einschreibsendungen, Wertbriefe

und Pakete auch dann, wenn sie

mit einer Nachnahme bis zur Höhe des

Betrages der für die Ersatzzustellung

maßgebenden Wertangabe belastet sind,

oder soweit solche Sendungen nur angekündigt

werden, auf die Bezugscheine;

29. § 127 Abs. 2 lit. c Z. 1 hat zu lauten

1. wenn die Wohnung oder das Geschäft

(Kanzlei) als Ablieferungsstelle angegeben ist,

an eine dort anwesende erwachsene Person, von

der der Zusteller weiß, daß sie zur Familie des

Empfängers gehört und mit ihm im gemeinsamen

Haushalt lebt, oder daß sie ein Angestellter,

Bediensteter oder Hausgehilfe oder der

Dienstgeber des Empfängers ist; wird keine

dieser Personen angetroffen, so darf an den

Wohnungsgeber zugestellt werden. Wohnt der

Empfänger in Untermiete, so kann an einen

den obigen Voraussetzungen entsprechenden

Familienangehörigen oder an den Wohnungsgeber

oder dessen Ersatzempfänger zugestellt

werden;

30. § 127 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten

4. Ausfolgung von Sendungen, die wegen

unrichtiger Zustellung zurückgegeben wurden

(§ 174).

31. § 129 Abs. 2 hat zu lauten

(2) Ist im Auftragscheine ein bestimmter Tag

angegeben, an dem die Forderungsurkunde vorgezeigt

werden soll, oder ist beim Mangel einer

solchen Angabe im Auftragscheine aus der

Urkunde selbst der Vorzeigetag (Fälligkeitstag)

ersichtlich, so wird an diesem Tage, wenn dies

aber ein Sonntag ist, am folgenden Tage zugestellt,

ohne daß jedoch die Post für die Einhaltung

eines bestimmten Tages haftet.

32. § 160 Abs. 1 hat zu lauten

(1) Vorgang bei gewöhnlichen Briefsendungen

Sie werden dem ausgefolgt, der sich zum Empfange

meldet. Ein Nämlichkeitsnachweis ist nicht

erforderlich; dem Postbediensteten bleibt es

jedoch unbenommen, falls ihm der Betreffende

nicht bekannt ist (§ 133 Abs. 2 lit. a) und begründete

Zweifel gegen seine Nämlichkeit oder

Nachfrageberechtigung bestehen, einen Nachweis

darüber zu verlangen.

33. § 173 hat zu lauten

Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren

mit Ausnahme jener für die Zustellung des

Bezugscheines sowie die Auslagen werden vom

Postamte erstattet und die Sendungen mit diesen

Beträgen wie vor der Abgabe wieder belastet.

34. § 213 Abs. 1 lit. b Z. 2 hat zu lauten

2. wenn bei Paketen kein Wert angegeben

ist, nicht mehr als für ein Paket bis 3 kg 60 S,

über 3 bis 5 kg 100 S, über 5 kg für jedes Kilogramm

der ganzen Sendung 20 S, wobei ein Teil

eines Kilogrammes für voll gerechnet wird;

Artikel II.

Die Bestimmungen der Postgebührenordnung

vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 175, abgeändert

mit Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 153,

und mit Bundesgesetz vom 19. Mai 1949,

BGBl. Nr. 138, werden wie folgt geändert

35. § 2 Z. 13 lit. d hat zu lauten

d) die Abfertigungsgebühr bei Paketen mit

einer Wertangabe über die für Leichtverschlußpakete

festgesetzte Grenze einheitlich

100.

Artikel III.

Die Verordnung tritt mit dem Ersten des

auf die Verlautbarung folgenden Monates in

Kraft.

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