206. Verordnung: Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen der Postordnung und der Postgebührenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 und 24 des Postgesetzes
(Ah. Patent vom 5. November 1837, PGS.
Nr. 47 aus 1838) und soweit Postbeförderungsgebühren
geändert werden, auf Grund des zustimmenden
Beschlusses des Hauptausschusses
des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) wird verordnet
Artikel I.
Die Bestimmungen der Postordnung vom
17. November 1926, BGBl. Nr. 329, in der mit
der Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 21. November 1946, BGBl.
Nr. 205, bewirkten und mit den Verordnungen
des Bundesministeriums für Verkehr vom
19. Juli 1948, BGBl. Nr. 153 und BGBl. Nr. 172,
und vom 20. Mai 1949, BGBl. Nr. 126, abgeänderten
Fassung, werden wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
a) Beförderung von gewöhnlichen und eingeschriebenen
Briefsendungen ohne Wertangabe
(Briefe, Postkarten, Drucksachen,
Geschäftsdrucksachen, Verteilungsdrucksachen,
Blindendrucksachen, Geschäftspapiere,
Warenproben, Mischsendungen
und Verteilungsmischsendungen); ferner
von Wertbriefen und von Paketen ohne
und mit Wertangabe;
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
(2) den durch die Zeitungspostordnung geregelten
besonderen Dienst, der bei der Post
für den Verkehr mit den Zeitungen (Zeitungsverkehr)
eingerichtet ist;
3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
(3) Als Feiertage gelten für die Postämter die
im Artikel I § 1 des Gesetzes vom 7. August
1945, StGBl. Nr. 116, über die Regelung der
Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes vom 14. Juli
1949, BGBl. Nr. 173, angeführten Feiertage.
4. § 9 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
Telegraphisch angewiesene Beträge sowie Beträge
zu Eilpostanweisungen und Beträge zu
Post- und Zahlungsanweisungen, die dem Postamte
früher angekündigt worden sind, werden
vor den anderen ausgezahlt; telegraphische und
Eilpostanweisungen haben den Vorzug.
5. § 14 zweiter Satz hat zu lauten
Dieselbe Zeit hindurch haftet der Post auch
der Empfänger von nicht freigemachten gewöhnlichen
Geschäftsantwortbriefen und Geschäftsantwortpostkarten
(§ 47 Abs. 2 und § 49
Abs. 2) für die Postgebühren, mit denen solche
Sendungen belastet sind, und zwar auch dann,
wenn er die Sendung nicht annimmt.
6. § 17 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
Die Post richtet auch Freistempelmaschinen
ein, deren Stempelabdrücke bei Barzahlung der
Postgebühren die Briefmarken ersetzen (Postfreistempel).
7. § 19 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
c) Treffen die Voraussetzungen unter lit. a
Z. 1 bis 3 nicht zu, so steht die Entscheidung
der Postdirektion zu, bei der der
Umtausch schriftlich zu beantragen ist.
8. Im § 19 erhält der bisherige Abs. 5 die
Bezeichnung Abs. 7. Folgende Bestimmungen
werden als Abs. 5 und 6 neu eingefügt
(5) Postvordrucke werden nicht umgetauscht.
Werden Postvordrucke mit aufgeklebten gültigen
Briefmarken zum Umtausch eingereicht,
werden nur diese Briefmarken umgetauscht.
(6) Die Zurücknahme von Briefumschlägen,
Karten, Streifbändern usw., die mit Freistempelaufdrucken
versehen sind und die aus irgend
einer Ursache nicht abgesendet wurden, wird
durch besondere Vorschriften geregelt.
9. § 22 Abs. 3 hat zu lauten
(3) Es soll immer eine möglichst geringe Zahl
von Marken verwendet werden.
10. § 23 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
3. Der Ersttagstempel darf zu Gefälligkeitsabstempelungen
nur am ersten Tage der Gültigkeit
der betreffenden Wertzeichen verwendet
werden, wenn die eingereichten oder eingesendeten
Papierblätter, Karten oder offenen leeren
Briefumschläge ausschließlich mit Briefmarken
der erstmalig ausgegebenen Serie beklebt sind.
Die Verwendung des Ersttagstempels zur Gefälligkeitsabstempelung
von verschlossenen
Briefumschlägen, ferner von Papierblättern,
Karten und offenen leeren Briefumschlägen, die
mit Nachmarken beklebt sind, ist unzulässig.
11. § 23 Abs. 3 Z. 4 entfällt. Z. 5 erhält die
Bezeichnung 4.
12. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
(2) Tintenstift darf verwendet werden bei gewöhnlichen
und eingeschriebenen Briefsendungen,
bei Postauftragskarten und bei Paketen
ohne Wertangabe oder mit einer Wertangabe
bis 300 S, wenn der Inhalt nicht aus Gold- oder
Silbersachen oder Geschmeide besteht (Leichtverschlußpakete),
bei anderen Paketen aber nur
dann, wenn die zu beschreibende Stelle vorher
angefeuchtet wird. Farbstift darf nur bei gewöhnlichen
Briefsendungen und Leichtverschlußpaketen,
Bleistift oder das Durchdruckverfahren
nur bei gewöhnlichen Briefsendungen, das
Durchdruckverfahren überdies bei Paketkarten
zu allen Paketen mit Ausnahme von Geldpaketen
und Paketen, die Gold- oder Silbersachen
oder Geschmeide enthalten, verwendet
werden.
13. § 36 Abs. 4 hat zu lauten
(4) Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen
Angaben, Zeichnungen oder Abbildungen
vorgeschrieben oder zugelassen sind, können sie,
außer bei Wertbriefen, Schwerverschluß- und
Geldpaketen und außer bei Postanweisungen,
auch durch Zettel bewirkt werden, die mit der
ganzen Fläche aufgeklebt sind.
14. § 53 Abs. 2 lit. 1 hat zu lauten
1. auf den zur Drucksachengebühr versendeten
oder den einer Drucksache beigegebenen
Postanweisungen und Empfang-Erlagscheinen
des Postsparkassenamtes den einzuzahlenden Betrag,
Rechnungsnummern, Buchstaben oder
Buchungsvermerke anzubringen. Ferner sind
Empfang-Erlagscheine, die mit einer auf dem
gleichen Blatte (auf anhängender Allonge) vorgedruckten
Rechnung des Kontoinhabers und
einem Vordrucke für die als Anschrift des Empfängers
genügende Bezeichnung des Namens und
des Wohnsitzes des Einzahlers versehen sind
und bloß entsprechend gefaltet ohne Umschlag
versendet werden, zur Drucksachengebühr zugelassen.
Auch die Rückseite des als „Erlagschein"
bezeichneten Abschnittes darf mit dieser
Rechnung oder mit einer Durchschrift (Abschrift)
der auf einem anderen Teile des Empfang-
Erlagscheines angebrachten Rechnung versehen
sein.
15. § 54 Abs. 3 lit. a erster Satz hat zu
lauten
a) Bei Drucksachen in Kartenform von der
unter Abs. 1 angegebenen Ausdehnung bedarf
es keiner Verpackung.
16. § 54 Abs. 3 lit. b Z. 1 erster Satz hat
zu lauten
1. Flachdrucksachen können unter Streif- oder
Kreuzband, in eckige Schachteln oder in
ähnliche Behältnisse, zwischen steife Blätter oder
in einen offenen Umschlag gelegt sein, wobei
eine leicht zu lösende oder abzustreifende Verschnürung
angebracht sein darf, oder sie können
bloß unter einer solchen Verschnürung
verwahrt sein.
17. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
(2) Darunter gehören insbesondere: offene
Briefe und Postkarten, die ihren ursprünglichen
Zweck erfüllt haben, sowie Abschriften solcher
Schriftstücke; Prozeßakten; von öffentlichen Beamten
ausgefertigte Urkunden; Frachtbriefe
oder Ladescheine; Rechnungen; verschiedene
Geschäftspapiere der Versicherungsgesellschaften;
nichtamtliche Abschriften und Auszüge von
Akten; geschriebene Notenblätter und Notenhefte
(Partituren); für sich allein aufgegebene
Handschriften von Werken oder Zeitschriften
(Manuskripte); unausgebesserte und ausgebesserte
Schüleraufgaben mit Ausschluß jeder Angabe,
die nicht unmittelbar die Ausführung der
Arbeit betrifft; Militärpässe, Lohn-, Dienst- oder
Arbeitsbücher.
18. § 80 Abs. 1 hat zu lauten
(1) Pakete können freigemacht oder — soweit
nach den bestehenden Bestimmungen die Freimachung
bei der Aufgabe nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist — nicht freigemacht aufgegeben
werden; den Zuschlag, mit dem Pakete
nach Abs. 3 bei der Abgabe belastet werden,
hat auch bei freigemacht aufgegebenen Paketen
der Empfänger zu bezahlen. Dieser Zuschlag be-
lastet bei Nichtannahme der Pakete in jedem
Falle die Sendung.
19. § 80 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
(2) Für Pakete wird die gewöhnliche Gewichtsgebühr,
für sperrige (§§ 79 und 101) die erhöhte
Gewichtsgebühr, im Falle der Wertangabe außerdem
die Wertgebühr und bei Wertangaben
über die für Leichtverschlußpakete (§ 33
Abs. 2) festgesetzte Grenze auch die Abfertigungsgebühr
eingehoben.
20. § 82 Abs. 1 hat zu lauten
(1) Zu Postanweisungen dürfen nur die von
der Postverwaltung ausgegebenen Vordrucke
benützt werden.
21. § 88 zweiter Satz hat zu lauten
Bei derlei Briefsendungen, Wertbriefen und
freigemachten Paketen hat der Absender auch
die Nachnahmegebühr zu zahlen. Bei nicht freigemachten
Paketen belasten die Nachnahmegebühren
die Sendungen.
22. § 91 Abs. 1 lit. a erster Satz hat zu
lauten
a) Der Postauftrag wird mit einem besonderen
Auftragsblatte erteilt, das aus dem
Auftragscheine und der Auftragspostanweisung
besteht.
23. § 100 erhält folgenden neuen Abs. 4
(4) Dringende Pakete müssen vollständig freigemacht
aufgegeben werden.
24. § 104 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
(5) Der Absender eines Postauftragsbriefes
kann im Voraus durch einen Vermerk auf dem
Postauftragschein verlangen
25. § 105 Abs. 3 lit. b und c hat zu lauten
b) Angaben im Postauftragscheine, die mit
der Urkunde nicht übereinstimmen, nach
dieser richtiggestellt werden oder
c) die Angabe des Fälligkeitstages der Forderung
berichtigt werde, wobei jedoch der
neue Fälligkeitstag nicht auf länger als
sieben Tage nach dem im Auftragscheine
angegebenen hinausgeschoben werden darf,
endlich
26. § 107 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
a) Ist die Sendung vom Aufgabepostamt bereits
abgegangen oder ist das Verlangen
bei einem anderen Postamt gestellt
worden, so wird es je nach Wunsch schriftlich
oder telegraphisch gegen Entrichtung
der für jede dieser Arten festgesetzten
Verfügungsgebühr an das Abgabepostamt
übermittelt.
27. § 108 Abs. 2 lit. c hat zu lauten
c) Wird die Nachnahme herabgesetzt oder gestrichen,
so bleibt die bei benachnahmten
Einschreibsendungen, Wertbriefen und
freigemacht aufgegebenen Paketen ursprünglich
bezahlte Nachnahmegebühr der
Post verfallen, während bei nicht freigemachten
Paketen die Nachnahmegebühr
in der dem ursprünglichen
Nachnahmebetrag entsprechenden Höhe
auf den Sendungen lasten bleibt. Bei
Erhöhung des Nachnahmebetrages ist der
Unterschiedsbetrag zwischen der ursprünglichen
und der neuen Nachnahmegebühr
immer vom Absender bei Stellung des
Verlangens zu entrichten.
28. § 127 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
b) die Ersatzzustellung erstreckt sich auf
die eingeschriebenen Briefsendungen und
die Pakete ohne Wertangabe,
ferner bis zum Werte oder Betrage von
einschließlich 300 S auf die Wertbriefe
und Pakete mit Wertangabe sowie die
Beträge zu Post- und Zahlungsanweisungen,
auf solche Einschreibsendungen, Wertbriefe
und Pakete auch dann, wenn sie
mit einer Nachnahme bis zur Höhe des
Betrages der für die Ersatzzustellung
maßgebenden Wertangabe belastet sind,
oder soweit solche Sendungen nur angekündigt
werden, auf die Bezugscheine;
29. § 127 Abs. 2 lit. c Z. 1 hat zu lauten
1. wenn die Wohnung oder das Geschäft
(Kanzlei) als Ablieferungsstelle angegeben ist,
an eine dort anwesende erwachsene Person, von
der der Zusteller weiß, daß sie zur Familie des
Empfängers gehört und mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebt, oder daß sie ein Angestellter,
Bediensteter oder Hausgehilfe oder der
Dienstgeber des Empfängers ist; wird keine
dieser Personen angetroffen, so darf an den
Wohnungsgeber zugestellt werden. Wohnt der
Empfänger in Untermiete, so kann an einen
den obigen Voraussetzungen entsprechenden
Familienangehörigen oder an den Wohnungsgeber
oder dessen Ersatzempfänger zugestellt
werden;
30. § 127 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten
4. Ausfolgung von Sendungen, die wegen
unrichtiger Zustellung zurückgegeben wurden
(§ 174).
31. § 129 Abs. 2 hat zu lauten
(2) Ist im Auftragscheine ein bestimmter Tag
angegeben, an dem die Forderungsurkunde vorgezeigt
werden soll, oder ist beim Mangel einer
solchen Angabe im Auftragscheine aus der
Urkunde selbst der Vorzeigetag (Fälligkeitstag)
ersichtlich, so wird an diesem Tage, wenn dies
aber ein Sonntag ist, am folgenden Tage zugestellt,
ohne daß jedoch die Post für die Einhaltung
eines bestimmten Tages haftet.
32. § 160 Abs. 1 hat zu lauten
(1) Vorgang bei gewöhnlichen Briefsendungen
Sie werden dem ausgefolgt, der sich zum Empfange
meldet. Ein Nämlichkeitsnachweis ist nicht
erforderlich; dem Postbediensteten bleibt es
jedoch unbenommen, falls ihm der Betreffende
nicht bekannt ist (§ 133 Abs. 2 lit. a) und begründete
Zweifel gegen seine Nämlichkeit oder
Nachfrageberechtigung bestehen, einen Nachweis
darüber zu verlangen.
33. § 173 hat zu lauten
Die bei der Abgabe entrichteten Postgebühren
mit Ausnahme jener für die Zustellung des
Bezugscheines sowie die Auslagen werden vom
Postamte erstattet und die Sendungen mit diesen
Beträgen wie vor der Abgabe wieder belastet.
34. § 213 Abs. 1 lit. b Z. 2 hat zu lauten
2. wenn bei Paketen kein Wert angegeben
ist, nicht mehr als für ein Paket bis 3 kg 60 S,
über 3 bis 5 kg 100 S, über 5 kg für jedes Kilogramm
der ganzen Sendung 20 S, wobei ein Teil
eines Kilogrammes für voll gerechnet wird;
Artikel II.
Die Bestimmungen der Postgebührenordnung
vom 31. Juli 1947, BGBl. Nr. 175, abgeändert
mit Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr vom 19. Juli 1948, BGBl. Nr. 153,
und mit Bundesgesetz vom 19. Mai 1949,
BGBl. Nr. 138, werden wie folgt geändert
35. § 2 Z. 13 lit. d hat zu lauten
d) die Abfertigungsgebühr bei Paketen mit
einer Wertangabe über die für Leichtverschlußpakete
festgesetzte Grenze einheitlich
100.
Artikel III.
Die Verordnung tritt mit dem Ersten des
auf die Verlautbarung folgenden Monates in
Kraft.