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206_1947 AT

206. Verordnung: Verlautbarung des Wortlautes des Markenschutzgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 206. Verordnung: Verlautbarung des Wortlautes des Markenschutzgesetzes.

(1) Auf Grund des § 21, Abs. (2), des Markenschutz-

Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947,

B. G. Bl. Nr. 125, wird in der Anlage der Wortlaut

des Markenschutzgesetzes, B. G. Bl Nr. 130/

1935, unter Berücksichtigung der Änderungen,

die sich aus dem Markenschutz-Überleitungsgesetz

ergeben, verlautbart, wobei die bloß zeitweiligen

Bestimmungen des § 4 dieses Gesetzes

außer Betracht bleiben und der frühere § 16 a

die Bezeichnung „§ 17" erhält.

(2) Das im Wortlaut vertlautbarte Gesetz ist

als „Markenschutzgesetz, B. G. Bl. Nr. 206/

1947" zu bezeichnen.

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