205. Verordnung: Aufhebung der Trassenverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 5 Abs. 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, idF BGBl. I Nr. 32/2002
wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung
des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Haag – St. Valentin im Zuge der Hochleistungsstrecke
St. Pölten – Attnang/Puchheim, BGBl. Nr. 51/1994, tritt außer Kraft.
An die
Botschaft von Belize
Postfach 982
Franz Josefs-Kai 13/5/16
A-1011 Wien GZ 19 24 01/0012e-IV.2/2002
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft von Belize seine
Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluss eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung von Belize über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von
Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat
Artikel 1
(1) Die Staatsbürger von Belize, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum
in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb
einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag
der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau
der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können
visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten
aufhalten.
Artikel 2
Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die
sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.
Artikel 3
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der
andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt
hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt
ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomatenpass vorzuweisen.
Artikel 4
Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die
Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
Artikel 5
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.
Artikel 6
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Artikel 7
Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die
Kündigung ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.
Falls die Regierung von Belize mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das
Einverständnis der Regierung von Belize zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Belize über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem
Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des
Abkommens erfüllt sind.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
von Belize die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 12. Juni 2002
L. S.
Botschaft von Belize
Wien
No. 73/02
VERBALNOTE
Die Botschaft von Belize entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine
Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang seiner Note GZ 19 24 01/0012e/IV.2/2002 vom 12. Juni
2002 zu bestätigen, welche wie folgt lautet
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote
in deutscher Sprache) … zu erneuern.“
Die Botschaft von Belize beehrt sich zu bestätigen, dass die Regierung von Belize mit den oben angeführten
Bestimmungen sowie damit einverstanden ist, dass die Note des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten der Republik Österreich und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der
Regierung von Belize und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft
tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege
mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens
erfüllt sind.
Die Botschaft von Belize benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 12. Juni 2002
L.S.
Die für das In-Kraft-Treten erforderlichen Mitteilungen wurden am 12. Juni 2002 abgegeben; das
Abkommen tritt mit 1. August 2002 in Kraft.