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205. Verordnung: Aufhebung der Trassenverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Aufhebung der Trassenverordnung

Gemäß § 5 Abs. 8 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, idF BGBl. I Nr. 32/2002

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung

des Trassenverlaufes der Linienverbesserung Haag – St. Valentin im Zuge der Hochleistungsstrecke

St. Pölten – Attnang/Puchheim, BGBl. Nr. 51/1994, tritt außer Kraft.

BGBlPdf 205. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Belize über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen

An die

Botschaft von Belize

Postfach 982

Franz Josefs-Kai 13/5/16

A-1011 Wien GZ 19 24 01/0012e-IV.2/2002

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft von Belize seine

Empfehlungen und beehrt sich, den Abschluss eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung von Belize über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von

Diplomatenpässen vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut hat

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger von Belize, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können ohne Visum

in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb

einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag

der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur

Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau

der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind, können

visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu sechs Monaten

aufhalten.

Artikel 2

Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die

sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten wollen, oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. In diesen Fällen ist ein Einreise- oder Aufenthaltstitel erforderlich.

Artikel 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für welche der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das

Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keine Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt

ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomatenpass vorzuweisen.

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung, die

Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 5

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 7

Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die

Kündigung ist dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Falls die Regierung von Belize mit Vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und die das

Einverständnis der Regierung von Belize zum Ausdruck bringende Antwortnote ein Abkommen zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Belize über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats in

Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem

Wege mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des

Abkommens erfüllt sind.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

von Belize die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 12. Juni 2002

L. S.

Botschaft von Belize

Wien

No. 73/02

VERBALNOTE

Die Botschaft von Belize entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine

Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang seiner Note GZ 19 24 01/0012e/IV.2/2002 vom 12. Juni

2002 zu bestätigen, welche wie folgt lautet

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote

in deutscher Sprache) … zu erneuern.“

Die Botschaft von Belize beehrt sich zu bestätigen, dass die Regierung von Belize mit den oben angeführten

Bestimmungen sowie damit einverstanden ist, dass die Note des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten der Republik Österreich und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der

Regierung von Belize und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

für Inhaber von Diplomatenpässen bilden, welches am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft

tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege

mitteilen, dass die entsprechenden innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens

erfüllt sind.

Die Botschaft von Belize benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 12. Juni 2002

L.S.

Die für das In-Kraft-Treten erforderlichen Mitteilungen wurden am 12. Juni 2002 abgegeben; das

Abkommen tritt mit 1. August 2002 in Kraft.

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