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205. Verordnung: Studienbeitragsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Studienbeitragsverordnung – StubeiVO

Auf Grund der §§ 10 und 11 des Bundesgesetzes über die an wissenschaftlichen Hochschulen,

Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-

Taxengesetz 1972), BGBl. Nr. 76/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2001,

wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG

1993), BGBl. Nr. 805/1993, und Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, werden im Folgenden als

Universitäten bezeichnet.

(2) Unter Studierenden sind im Folgenden auch Bewerberinnen und Bewerber um Zulassung zu

einem Studium zu verstehen.

(3) Studierende mit mehreren Studien an einer oder mehreren Universitäten haben den Studienbeitrag,

den Studierendenbeitrag und einen allfälligen Sonderbeitrag je Semester nur einmal zu entrichten.

(4) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium von Universitätslehrgängen oder

Vorbereitungslehrgängen gemäß § 25a Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-

Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zugelassen sind, haben den Studierendenbeitrag und einen

allfälligen Sonderbeitrag zu entrichten. Studierende in Universitätslehrgängen haben überdies das Unterrichtsgeld

gemäß § 5 Hochschul-Taxengesetz 1972 zu entrichten.

Höhe des Studienbeitrages

§ 2. (1) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, welche die Staatsangehörigkeit

Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands,

Italiens, Liechtensteins, Luxemburgs, der Niederlande, Norwegens, Portugals, Österreichs, Schwedens,

Spaniens oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland besitzen, haben jedes

Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € zu entrichten.

(2) Ordentliche und außerordentliche Studierende an Universitäten, die eine von Abs. 1 abweichende

oder keine Staatsangehörigkeit besitzen, haben jedes Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von

726,72G03€G03zu entrichten.

(3) Wird der Studienbeitrag innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) entrichtet, erhöht sich der

Studienbeitrag für Studierende gemäß Abs. 1 um 36,34 € und für Studierende gemäß Abs. 2 um 72,67 €.

Erlass des Studienbeitrages

§ 3. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 oder des

§ 10 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, ist Studierenden der Studienbeitrag zu erlassen. Über den

Antrag auf Erlass entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder

anlässlich der Fortsetzungsmeldung.

(2) Studierenden einer österreichischen Universität, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von

transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren, ist der

Studienbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der

Teilnahme zu erlassen.

(3) Studierenden einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, die Studien oder

Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen

an einer österreichischen Universität absolvieren wollen, ist der Studienbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 1

Hochschul-Taxengesetz 1972 für das bzw. die Semester der Teilnahme am entsprechenden Mobilitätsprogramm

zu erlassen.

Studierendenbeitrag einschließlich allfälliger Sonderbeiträge

§ 4. (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29

Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998

– HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung des Studienbeitrages zu erfolgen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat die eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich der

eingelangten Sonderbeiträge wöchentlich auf ein von der Österreichischen Hochschülerschaft bekannt

gegebenes Konto zu überweisen.

Bezahlung des Studienbeitrages

§ 5. (1) Die oder der Studierende hat den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen

allfälligen Sonderbeitrag für jedes Semester in einem einzigen Zahlungsvorgang zu entrichten. Wird ein

zu geringer Betrag bezahlt, so gelten der Studienbeitrag, der Studierendenbeitrag und der allfällige

Sonderbeitrag als nicht entrichtet.

(2) Studienbeiträge, Studierendenbeiträge und allfällige Sonderbeiträge gelten mit der Gutschrift auf

dem Studienbeitragskonto oder mit Einlangen der Mitteilung der Universität gemäß Abs. 6 oder 7 als

entrichtet. Die Bezahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens zehn Werktage nach Ende der

allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist auf dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister

gemäß Anlage 1 festgelegten Studienbeitragskonto einlangt. Bei späterem Einlangen ist der

Nachweis, dass vor Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. der Nachfrist eingezahlt wurde, durch

die oder den Studierenden zulässig.

(3) Wurde ein um höchstens 10 vH zu geringer Betrag bezahlt, so hat die oder der Studierende den

Differenzbetrag in einem einzigen Zahlungsvorgang an dieselbe Universität zu entrichten. Wurde der um

höchstens 10 vH zu geringe Betrag innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist bezahlt, so ist bei der

Bemessung des Differenzbetrages von einem Studienbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 auszugehen.

Der Studienbeitrag, der Studierendenbeitrag und der allfällige Sonderbeitrag gelten mit Einzahlung des

Differenzbetrages als entrichtet.

(4) Die Studierenden haben für die Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und

eines allfälligen Sonderbeitrages den von der Universität zur Verfügung gestellten codierten Erlagschein

zu verwenden. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit ist den Studierenden seitens der Universität ein neuer

codierter Erlagschein zur Verfügung zu stellen.

(5) Eine Einzahlung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages

mittels Telebanking setzt für ihre Gültigkeit voraus, dass im Kundendatenfeld die auf dem

Erlagschein dafür vorgegebene zwölfstellige Ziffernfolge eingetragen ist.

(6) Die Rektorin oder der Rektor kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen verfügen,

dass die Einzahlung auch mittels Quick-Karte oder Bankomat-Karte durchgeführt werden kann. Eine

derartige Verfügung kann nur dann getroffen werden, wenn sichergestellt ist, dass die jeweils

eingezahlten Beträge den einzelnen Studierenden eindeutig zuordenbar sind und die Daten gemäß § 8

Abs. 1 täglich der Bundesrechenzentrum GmbH übermittelt werden.

(7) Beitragszahlungen Studierender, die weder automationsunterstützt noch durch einen damit beauftragten

Dritten einer oder einem bestimmten Studierenden zugeordnet werden können, sind von der

Universität, erforderlichenfalls unter Heranziehung von Unterlagen, welche die oder der betroffene

Studierende zur Verfügung stellt, nach Möglichkeit zuzuordnen. Derart getroffene Zuordnungen sind

unverzüglich (online) der Bundesrechenzentrum GmbH bekannt zu geben. Universitäten, welche Verfügungen

im Sinne des Abs. 6 getroffen haben, haben derartige Zuordnungen täglich bekannt zu geben.

Rückerstattung von Studienbeiträgen

§ 6. (1) Wurde ein um mehr als 10 vH zu geringer Betrag entrichtet, so kann die oder der Studierende

die Rückerstattung nicht ordnungsgemäß entrichteter Beiträge beantragen, wenn sie oder er zuvor in

einem einzigen Zahlungsvorgang den Studienbeitrag, den Studierendenbeitrag und einen allfälligen

Sonderbeitrag entrichtet hat.

(2) Wurde ein Studienbeitrag nach Ende der Nachfrist bezahlt und konnte dadurch keine Fortsetzung

bewirkt werden, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden den

Studienbeitrag rückzuerstatten.

(3) Wurde ein zu hoher Betrag bezahlt oder wurden irrtümlich mehrere ordnungsgemäße Einzahlungen

vorgenommen, so hat die Rektorin oder der Rektor auf Antrag der oder des Studierenden die

Differenz zum Studienbeitrag gemäß § 2 rückzuerstatten.

(4) Anträge auf Rückerstattung von Studienbeiträgen sind innerhalb von drei Jahren ab Bezahlung

zulässig.

(5) Die Rektorin oder der Rektor darf ausschließlich Studienbeiträge rückerstatten, die auf das

Studienbeitragskonto ihrer oder seiner Universität eingezahlt wurden. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen,

wenn es sich um den einzigen in der Evidenz der Bundesrechenzentrum GmbH als nicht

rückerstattet ausgewiesenen, für die Fortsetzungsmeldung hinreichenden Studienbeitrag der oder des

betreffenden Studierenden für dieses Semester handelt und § 11a Hochschul-Taxengesetz 1972 nicht

anzuwenden ist.

(6) Die Anweisung zur Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung zu erfolgen. Jede

Anweisung zur Rückerstattung ist unter Angabe des rückerstatteten Betrages der Bundesrechenzentrum

GmbH unverzüglich (online) mitzuteilen und von dieser in der Beitragsevidenz ersichtlich zu machen.

Nachträgliche Entrichtung

§ 7. (1) Wurden Studierende gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Hochschul-Taxengesetz 1972 vom Studienbeitrag

befreit und weisen sie nicht bis zum Ende der Nachfrist des dem letzten beitragsfreien Semester

folgenden Semesters entsprechende Studien oder Praxiszeiten nach, so hat die Rektorin oder der Rektor

die Entrichtung des Studienbeitrages gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 vorzuschreiben.

(2) Beitragsvorschreibungen und Einzahlungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 Hochschul-Taxengesetz

1972 sind abweichend von § 8 von der Universität selbst evident zu halten. Die Einzahlungen haben auf

das Subkonto der Universität zu erfolgen.

Beitragsevidenz

§ 8. (1) Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines

allfälligen Sonderbeitrages hat die Rektorin oder der Rektor unter Angabe der Universität, des Beitragskontos

und des Beitragssemesters folgende Daten der Studierenden der von der Bundesministerin oder

dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der universitätsübergreifenden Evidenthaltung

der Studienbeiträge gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum

GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, beauftragten Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln

1. die Matrikelnummer,

2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,

3. die Staatsangehörigkeit,

4. den Beitragsstatus einschließlich Betrag,

5. die Zustelladresse,

6. erwünschte Versendung eines codierten Erlagscheines durch die Bundesrechenzentrum GmbH,

7. erfolgte Einzahlung mit Betrag und Einzahlungsart in den Fällen des § 5 Abs. 6 und 7.

(2) Die Daten Studierender, die mit Wirksamkeit für das jeweilige Beitragssemester neu zugelassen

werden, sind täglich zu übermitteln. Überdies sind die Daten gemäß Abs. 1 für alle ordentlichen und

außerordentlichen Studierenden einmal pro Semester innerhalb von drei Wochen nach Ende der Nachfrist

der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln. Aktualisierungen bereits übermittelter Datensätze hat

jede Universität zu veranlassen.

(3) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Studierenden, für welche die jeweilige Universität dies

vorgesehen hat (Abs. 1 Z 6), zu dem von der Universität angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei

Wochen vor Ablauf eines Semesters einen codierten Erlagschein (Belegart 42) zur Einzahlung des

Studienbeitrages, des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages für das nächstfolgende

Semester zu übermitteln. Dieser Erlagschein hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

1. die Matrikelnummer,

2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade,

3. die Zustelladresse,

4. die Bezeichnung und Kontonummer der Universität,

5. den zu entrichtenden Betrag und dessen Aufgliederung in Studienbeitrag, Studierendenbeitrag

und einen allfälligen Sonderbeitrag,

6. die beim Telebanking in das Kundendatenfeld einzutragende zwölfstellige Ziffernfolge.

(4) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat anhand der Buchungsdaten der Empfängerbank die

eingezahlten Beiträge, die automationsunterstützt oder durch einen damit beauftragten Dritten einer oder

einem Studierenden zugeordnet werden konnten, den Daten gemäß Abs. 1 hinzuzufügen und der

Universität, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, sowie allfälligen weiteren von dieser oder

diesem Studierenden besuchten Universitäten täglich bekannt zu geben.

(5) Im Datenverkehr zwischen Universität und Bundesrechenzentrum GmbH sind die Datenübergabeformate

der Anlage 2 zu verwenden.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und

Kultur sowie der Studienbeihilfenbehörde den Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.

(7) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat den Universitäten und der vom Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der Nachbearbeitung der Erlagscheine beauftragten Einrichtung

den Bearbeitungs- und Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen.

(8) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat der Bundesvertretung der Studierenden und den Universitätsvertretungen

der Studierenden insoweit einen Lesezugriff auf die Beitragsevidenz einzuräumen, als

dadurch der Nachvollzug der Eingänge an Studierendenbeiträgen und allfälligen Sonderbeiträgen im

Hinblick auf allfällige Rückerstattungen ermöglicht wird.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Übergangsbestimmung

§ 10. (1) Die Versendung der Erlagscheine gemäß § 8 Abs. 3 hat im Sommersemester 2001 für das

Beitragssemester Wintersemester 2001/02 an alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden zu

erfolgen. Hiezu haben die Universitäten die Daten gemäß § 8 Abs. 1 binnen einer Woche ab In-Kraft-

Treten dieser Verordnung der Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.

(2) Im Wintersemester 2001/02 hat jede Universität am fünften Werktag nach Ende der allgemeinen

Zulassungsfrist jene Studierenden,

1. die im Sommersemester 2001 zu einem Studium zugelassen waren,

2. die nicht bis zu diesem Zeitpunkt das Studium abgeschlossen oder beendet haben und

3. von denen noch kein Studienbeitrag, Studierendenbeitrag und allfälliger Sonderbeitrag eingelangt

ist,

über die Möglichkeit einer Fortsetzungsmeldung in der Nachfrist gemäß § 31 Abs. 1a UniStG unter

gleichzeitiger Übermittlung eines entsprechenden codierten Erlagscheines zu informieren oder eine

derartige Information durch die Bundesrechenzentrum GmbH zu veranlassen.

(3) Studierenden, denen gemäß § 11 Abs. 1 lit. c bzw. f Hochschul-Taxengesetz 1972 in der Fassung

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 272/1985, der Studienbeitrag erlassen wurde, ist weiterhin auf Grund des

§ 11 Abs. 1 Z 2 bzw. 3 Hochschul-Taxengesetz 1972 in der geltenden Fassung ohne neuerliche Antragstellung

der Studienbeitrag zu erlassen.

BGBlPdf 205. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Jugoslawien am 26. April 2001 erklärt, sich

auch weiterhin an das Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl.

Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 62/2001) gebunden zu erachten und

ist rückwirkend mit 27. April 1992 Vertragspartei des Übereinkommens geworden.

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