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205. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof

verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium

für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

BGBlPdf 205. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Portugiesische Republik

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem

Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71

und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider

Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a) „Verordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der Sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung;

b) „Durchführungsverordnung“

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und

Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und

abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung

erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich

der Verordnung erfaßt sind

a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen

sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der

Verordnung erfaßt sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,

für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die

Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem

anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung

beschäftigt sind.

Artikel 5

(1) Für die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden

Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung

getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen nur für

die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser

Personen.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

Für die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen gelten nicht

a) Titel III Kapitel 6 der Verordnung mit Ausnahme des Artikels 67;

b) Artikel 72 der Verordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen

Rechtsvorschriften;

c) Titel III Kapitel 8 der Verordnung.

Artikel 7

Für die im Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates

wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen, die im

Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und

Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der

Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines

Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden

beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren

a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;

b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder

für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus

dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.

Artikel 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 10

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel

94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten

dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder

Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in Lissabon auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in

dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

Artikel 12

Mit Inkrafttreten dieses Abkommen treten außer Kraft

a) das Abkommen vom 18. April 1985 zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen

Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1987 samt Schlußprotokoll;

b) die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1987.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Christian Prosl

Für die Portugiesische Republik

Alvaro José Costa de Mendonça e Moura

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. November 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit

1. Februar 2001 in Kraft.

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