205. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof
verordnet
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden für das Bundesministerium
für öffentliche Leistung und Sport auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Portugiesische Republik
in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem
Gebiet der Sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71
und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider
Staaten geschützt sind oder waren,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) „Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der Sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung;
b) „Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung
erfaßt sind.
(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungsbereich
der Verordnung erfaßt sind
a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der in Buchstabe a genannten Personen
sind.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der
Verordnung erfaßt sind.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen,
für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die
Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in einem
anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung
beschäftigt sind.
Artikel 5
(1) Für die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden
Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung
getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen nur für
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser
Personen.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen
Artikel 6
Für die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen gelten nicht
a) Titel III Kapitel 6 der Verordnung mit Ausnahme des Artikels 67;
b) Artikel 72 der Verordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen
Rechtsvorschriften;
c) Titel III Kapitel 8 der Verordnung.
Artikel 7
Für die im Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates
wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 2 Absatz 2 genannten Personen, die im
Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf
a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,
b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.
Abschnitt III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 8
In jenen Fällen, in denen die Vertragsstaaten anstelle der nach den Artikeln 93 bis 96 der
Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines
Pauschbetrages oder einen Verzicht auf eine Erstattung vereinbaren, können die zuständigen Behörden
beider Vertragsstaaten folgendes vereinbaren
a) die Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
b) Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen Träger oder
für eine Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus
dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Artikel 9
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
Abschnitt IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 10
Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel
94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten
dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder
Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in Lissabon auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in
dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche
weiter.
Artikel 12
Mit Inkrafttreten dieses Abkommen treten außer Kraft
a) das Abkommen vom 18. April 1985 zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen
Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 104/1987 samt Schlußprotokoll;
b) die Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit Kundgemacht in BGBl. Nr. 227/1987.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. Dezember 1998 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Christian Prosl
Für die Portugiesische Republik
Alvaro José Costa de Mendonça e Moura
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. November 2000 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit
1. Februar 2001 in Kraft.