Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
205_1999 AT

205. Verordnung: Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung zukommt

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung

der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986), BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999, wird verordnet

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 Bundesministeriengesetz

1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

der Funktionsgruppe 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels

Dienstvertrags gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten

des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948 in der jeweils geltenden

Fassung, besetzt werden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

BGBlPdf 205. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M79 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Zulassung der Verpackungsgruppe I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1

Die Multilaterale Vereinbarung M79 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Zulassung der Verpackungsgruppe

I für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 (BGBl. III Nr. 80/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/1999) wurde von Liechtenstein am 24. Juni 1999 unterzeichnet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →