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205_1998 AT

205. Verordnung: Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993

Auf Grund des § 53a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 109/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Für das Studienjahr 1997/98 werden folgende Amtszulagen festgesetzt

1. für den Vorsitzenden des Senats

a) der Universität Linz, der Technischen Universität Graz, der Technischen

Universität Wien, der Universität Salzburg, der Universität Innsbruck, der

Universität Graz und der Universität Wien....................................................... je 216000 S,

b) der Universität Klagenfurt ................................................................................ 180000 S;

2. für den Vorsitzenden des Universitätskollegiums

a) der Universität für Bodenkultur Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien ... je 216000 S,

b) der Montanuniversität Leoben und der Veterinärmedizinischen Universität

Wien.................................................................................................................. je 180000 S;

3. für den Vorsitzenden des Fakultätskollegiums

a) der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen sowie der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz, der Fakultät für Maschinenbau

und der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen

Universität Graz, der Fakultät für Raumplanung und Architektur, der

Fakultät für Maschinenbau, der Fakultät für Elektrotechnik und der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien,

der Geisteswissenschaftlichen und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Salzburg, der Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen,

der Medizinischen, der Geisteswissenschaftlichen

und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, der

Rechtswissenschaftlichen, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen,

der Medizinischen, der Geisteswissenschaftlichen und der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Graz, der Rechtswissenschaftlichen, der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen, der Medizinischen, der Grund-

und Integrativwissenschaftlichen, der Geisteswissenschaftlichen sowie der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.............. je 84000 S,

b) der Fakultät für Kulturwissenschaften und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

und Informatik der Universität Klagenfurt, der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz, der Fakultät für Architektur, der

Fakultät für Bauingenieurwesen und der Fakultät für Elektrotechnik der

Technischen Universität Graz, der Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen

Universität Wien, der Katholisch-Theologischen und der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Salzburg, der Katholisch-Theologischen

Fakultät und der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur

der Universität Innsbruck, der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität

Graz, der Katholisch-Theologischen und der Evangelisch-Theologischen

Fakultät der Universität Wien................................................................. je 72000 S;

4. für den Dekan

a) der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen sowie der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz, der Fakultät für Maschi-

nenbau und der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen

Universität Graz, der Fakultät für Raumplanung und Architektur, der

Fakultät für Maschinenbau, der Fakultät für Elektrotechnik und der Technisch-

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität Wien.... je 168000 S,

b) der Fakultät für Kulturwissenschaften und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften

und Informatik der Universität Klagenfurt, der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz, der Fakultät für Architektur, der

Fakultät für Bauingenieurwesen und der Fakultät für Elektrotechnik der

Technischen Universität Graz, der Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen

Universität Wien.................................................................................. je 144000 S;

5. für die Vizerektoren

a) der Universität Linz, der Technischen Universität Graz, der Universität für

Bodenkultur Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien und der Technischen

Universität Wien .........................................................insgesamt je Universität 504000 S,

b) der Montanuniversität Leoben, der Universität Klagenfurt und der Veterinärmedizinischen

Universität Wien .................................insgesamt je Universität 432000 S;

6. für den Studiendekan und für die Vizestudiendekane

a) der Wirtschaftsuniversität Wien, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz sowie der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Unversität Wien............................ insgesamt je 420000 S,

b) der Universität für Bodenkultur Wien .............................................. insgesamt 360000 S,

c) der Montanuniversität Leoben, der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Linz, der Fakultät für Maschinenbau der Technischen

Universität Graz, der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt,

der Fakultät für Raumplanung und Architektur der Technischen

Universität Wien .................................. insgesamt je Fakultät oder Universität 288000 S,

d) der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Linz, der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und

Informatik der Universität Klagenfurt, der Fakultät für Architektur, der

Fakultät für Bauingenieurwesen, der Fakultät für Elektrotechnik und der

Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Technischen Universität

Graz sowie für die an der Technischen Universität Graz interfakultär eingerichteten

Studienrichtungen, der Fakultät für Bauingenieurwesen, der Fakultät

für Maschinenbau und der Fakultät für Elektrotechnik sowie für die an

der Technischen Universität Wien interfakultär eingerichteten Studienrichtungen...................................................

insgesamt je Fakultät oder Universität

bzw. für den interfakultären Bereich 216000 S.

§ 2. Jede Universität hat die für ihre Vizerektoren, Studiendekane und Vizestudiendekane jeweils

vorgesehenen Jahressummen der Amtszulagen auf die einzelnen akademischen Funktionäre entsprechend

deren Belastung aufzuteilen.

§ 3. (1) Den Vorsitzenden der Senate, der Universitätskollegien und der Fakultätskollegien gebührt

die Amtszulage ab dem auf ihre Wahl folgenden Monat.

(2) Den Vizerektoren, Dekanen, Studiendekanen und Vizestudiendekanen gebührt die Amtszulage ab

dem auf das vollständige Wirksamwerden der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation

der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, an der betreffenden Universität folgenden Monat,

bei einem Wirksamwerden mit einem Monatsersten ab diesem Monat.

(3) Bei Anspruchsbeginn nach Beginn eines Studienjahres gebührt der dem Rest des Studienjahres

entsprechende Anteil des Jahresbetrags der Amtszulage.

(4) Die Amtszulage ist in zwölf Monatsraten gleichzeitig mit dem jeweiligen Monatsbezug oder

Monatsentgelt des Amtsinhabers auszuzahlen.

§ 4. Die im § 1 Z 5 angeführten Beträge reduzieren sich im Falle der Wahl eines hauptamtlichen

Vizerektors um 50 vH.

§ 5. Im Falle der Abwahl oder des vorzeitigen Rücktritts des Rektors gebührt dem gemäß § 53

Abs. 10 UOG 1993 mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors betrauten Vizerektor für diese Zeit

eine Erhöhung seiner Amtszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem auf diesen Zeitraum

bezogenen Einkommen als Universitätslehrer (Gehalt oder Monatsentgelt, Zulagen, Nebengebühren,

Abgeltung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten) und der Amtszulage gemäß § 1 Z 5 einerseits sowie dem

Sonderentgelt samt Aufwandsentschädigung des aus der Funktion ausgeschiedenen Rektors andererseits.

§ 6. Die Verordnung über die Amtszulagen der akademischen Funktionäre gemäß UOG 1993,

BGBl. II Nr. 235/1997, tritt mit Ablauf des 30. September 1997 außer Kraft.

BGBlPdf 205. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen

Straßengüterverkehr (CMR) (BGBl. Nr. 192/1981, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl.

Nr. 539/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Iran 17. September 1998

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 20. Juni 1997

Turkmenistan 18. September 1996

Usbekistan 27. November 1996

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