205_1996
AT
205. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 205. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung
1996_205_0 205. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung
Originalquelle öffnen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 20. Februar 1996 als Behörde
gemäß Art. 8 des Übereinkommens über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 100/1996) notifiziert
den zuständigen Public district physician (Distriktsarzt) im Normalfall;
den zuständigen Public district hygienist (Distriktsgesundheitsbeamten) im Falle des Transports nach
einer Exhumierung, nach Ableben als Folge einer Quarantäne erfordernden Krankheit, während einer
außerordentlichen Epidemie sowie in einem durch hochgradige ionisierende Strahlung verursachten Todesfall.