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205_1996 AT

205. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Leichenbeförderung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 20. Februar 1996 als Behörde

gemäß Art. 8 des Übereinkommens über die Leichenbeförderung (BGBl. Nr. 515/1978, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 100/1996) notifiziert

den zuständigen Public district physician (Distriktsarzt) im Normalfall;

den zuständigen Public district hygienist (Distriktsgesundheitsbeamten) im Falle des Transports nach

einer Exhumierung, nach Ableben als Folge einer Quarantäne erfordernden Krankheit, während einer

außerordentlichen Epidemie sowie in einem durch hochgradige ionisierende Strahlung verursachten Todesfall.

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