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205_1989 AT

205. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1978

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/

1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 6 Abs. 5 lautet

„(5) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich

bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit

und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr.

Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

zusammen mit einer Stellungnahme

zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission

alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen."

Artikel II

(1) Art. I ist erstmals für die Berichte der

Beschwerdekommission für die Jahre 1988 und

1989 anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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