205_1989
AT
205. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1978
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 205. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 1978
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 342/
1988, wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 6 Abs. 5 lautet
„(5) Die Beschwerdekommission verfaßt jährlich
bis zum 1. März einen Bericht über ihre Tätigkeit
und ihre Empfehlungen im abgelaufenen Jahr.
Diese Berichte sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
zusammen mit einer Stellungnahme
zu den Empfehlungen der Beschwerdekommission
alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen."
Artikel II
(1) Art. I ist erstmals für die Berichte der
Beschwerdekommission für die Jahre 1988 und
1989 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.