205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinde Mühlen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 92 Görtschitztal Straße
von km 5,90 bis km 7,70 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
12. Dezember 1977, BGBl. Nr. 18, bestimmten —
Abschnitt „Umfahrung Mühlen" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Mühlen aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. BO-92-03 im
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.