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205_1988 AT

205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinde Mühlen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 92 Görtschitztal Straße im Bereich der Gemeinde Mühlen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 92 Görtschitztal Straße

von km 5,90 bis km 7,70 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

12. Dezember 1977, BGBl. Nr. 18, bestimmten —

Abschnitt „Umfahrung Mühlen" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Mühlen aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. BO-92-03 im

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

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