205_1987
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205. Verordnung: Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 205. Verordnung: Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
1987_205_0 205. Verordnung: Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
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Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes
1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Es ist verboten, die in der Anlage genannten
Stoffe bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
im Sinne des § 6 lit. b LMG 1975 zu
verwenden.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.
(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im Sinne des § 6 lit. b LMG 1975, die nicht
den Vorschriften dieser Verordnung, wohl aber
den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen,
dürfen bis 31. Dezember 1987 im Verkehr belassen
werden.