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205_1987 AT

205. Verordnung: Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Es ist verboten, die in der Anlage genannten

Stoffe bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

im Sinne des § 6 lit. b LMG 1975 zu

verwenden.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

(2) Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

im Sinne des § 6 lit. b LMG 1975, die nicht

den Vorschriften dieser Verordnung, wohl aber

den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen,

dürfen bis 31. Dezember 1987 im Verkehr belassen

werden.

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