205. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 201/1969, in Verbindung mit den
§§ 15 Abs. 2 und 20 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, wird mit Zustimmung des Bundesministers
im Bundeskanzleramt und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung, BGBl. Nr. 7/1977, über die
Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für
Bedienstete der Österreichischen Bundesforste in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1981
wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet:.
„(2) Das Bekleidungspauschale beträgt
1. 380 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung,
eines Sägewerkes oder eines Bau-
und Maschinenhofes; für Forstwirte und
Forstassistenten, die einer Forstverwaltung,
einem Sägewerk oder einem Bau- und
Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster,
die auf Dauer mit einem Försterbezirk
betraut sind; für sonstige Förster, Forstadjunkten
und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung,
einem Bau- und Maschinenhof
oder einem Sägewerk zu mehr als zwei Drittel
der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst
verwendet werden; für Revierjäger und für
Fischmeister;
2. 190 S monatlich für Kanzleiförster sowie für
nicht unter Z 1 fallende sonstige Förster,
Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer
Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof
oder einem Sägewerk verwendet werden;
3. 19 S je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld
gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 1.33, oder auf eine Pauschalvergütung
nach § 73 Abs. 4 der Bundesforste-
Dienstordnung besteht, für Bedienstete der
Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste."
2. § 3 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt
1. 177 S monatlich für Revierförster, die in dem
Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut
sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen,
und für Revierjäger;
2. 145 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung
oder eines Bau- und Maschinenhofes;
für Forstwirte und Forstassistenten, die
einer Forstverwaltung oder einem Bau- und
Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster,
die auf Dauer mit einem Försterbezirk
betraut sind und nicht unter Z 1 fallen; für bei
einer Forstverwaltung oder einem Bau- und
Maschinenhof verwendete Kanzleiförster,
sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;
3. 54 S monatlich für Fischmeister;
4. 7 S je Tag für Bedienstete der Generaldirektion
der Österreichischen Bundesforste unter
den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.
(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes Schier benützen muß
und die Benützung der Schier auch nachweist,
gebührt ein gesonderter Pauschbetrag von 30 S
monatlich."
3. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Das Hundepauschale beträgt für die Haltung
eines großen Jagdgebrauchshundes 340 S
monatlich, ansonsten 295 S monatlich."
4. § 6 Abs. 4 lautet
„(4) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende
Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales)
beträgt je Stück
1. für Rot- und Sikawild 57 S
2. für Gamswild 38 S
3. für Muffelwild 8 S
4. für Rehwild 38 S
5. für Schwarzwild 38 S
6. für Murmeltiere 3 S
7. für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen. 9 S
8. für Fasane, Rebhühner, Wildtauben,
Wildenten 9 S
9. für wildernde Hunde 57 S
10. für wildernde Katzen 19 S
11. für Krähen, Elstern 9 S"
5. Im § 6 Abs. 5 werden die Gliederungsbezeichnungen
lit. a bis k durch die Zahlen 1 bis 11 ersetzt.
6. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende
Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je
Stück
1. für Rot-, Sika- und Schwarzwild 38 S
2. für das übrige Schalenwild 19 S"
7. Im § 7 Abs. 3 werden die Gliederungsbezeichnungen
lit. a und b durch die Zahlen 1 und 2
ersetzt.
8. § 8 entfällt.
9. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt
1. bei 2 bis 6 Zusatzpunkten 860 S
2. bei 7 bis 12 Zusatzpunkten 1440 S
3. bei 13 bis 18 Zusatzpunkten 1730 S
4. bei 19 bis 24 Zusatzpunkten 2010 S
5. bei mehr als 24 Zusatzpunkten 2300 S"
10. § 10 Abs. 2 bis 4 werden als Abs. 3 bis 5
bezeichnet, als neuer Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Abs. 1 gilt auch für einen Bediensteten, der
kein Revierförster ist, wenn er mit dem Jagd- und
Jagdschutzdienst in einer Regiejagd betraut ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in
Kraft.