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205. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 31 der Bundesforste-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 201/1969, in Verbindung mit den

§§ 15 Abs. 2 und 20 des Gehaltsgesetzes 1956,

BGBl. Nr. 54, wird mit Zustimmung des Bundesministers

im Bundeskanzleramt und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung, BGBl. Nr. 7/1977, über die

Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für

Bedienstete der Österreichischen Bundesforste in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 121/1981

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 lautet:.

„(2) Das Bekleidungspauschale beträgt

1. 380 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung,

eines Sägewerkes oder eines Bau-

und Maschinenhofes; für Forstwirte und

Forstassistenten, die einer Forstverwaltung,

einem Sägewerk oder einem Bau- und

Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster,

die auf Dauer mit einem Försterbezirk

betraut sind; für sonstige Förster, Forstadjunkten

und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung,

einem Bau- und Maschinenhof

oder einem Sägewerk zu mehr als zwei Drittel

der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst

verwendet werden; für Revierjäger und für

Fischmeister;

2. 190 S monatlich für Kanzleiförster sowie für

nicht unter Z 1 fallende sonstige Förster,

Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer

Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof

oder einem Sägewerk verwendet werden;

3. 19 S je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld

gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 1.33, oder auf eine Pauschalvergütung

nach § 73 Abs. 4 der Bundesforste-

Dienstordnung besteht, für Bedienstete der

Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste."

2. § 3 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt

1. 177 S monatlich für Revierförster, die in dem

Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut

sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen,

und für Revierjäger;

2. 145 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung

oder eines Bau- und Maschinenhofes;

für Forstwirte und Forstassistenten, die

einer Forstverwaltung oder einem Bau- und

Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster,

die auf Dauer mit einem Försterbezirk

betraut sind und nicht unter Z 1 fallen; für bei

einer Forstverwaltung oder einem Bau- und

Maschinenhof verwendete Kanzleiförster,

sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;

3. 54 S monatlich für Fischmeister;

4. 7 S je Tag für Bedienstete der Generaldirektion

der Österreichischen Bundesforste unter

den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.

(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen

Versehung des Dienstes Schier benützen muß

und die Benützung der Schier auch nachweist,

gebührt ein gesonderter Pauschbetrag von 30 S

monatlich."

3. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Das Hundepauschale beträgt für die Haltung

eines großen Jagdgebrauchshundes 340 S

monatlich, ansonsten 295 S monatlich."

4. § 6 Abs. 4 lautet

„(4) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende

Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales)

beträgt je Stück

1. für Rot- und Sikawild 57 S

2. für Gamswild 38 S

3. für Muffelwild 8 S

4. für Rehwild 38 S

5. für Schwarzwild 38 S

6. für Murmeltiere 3 S

7. für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen. 9 S

8. für Fasane, Rebhühner, Wildtauben,

Wildenten 9 S

9. für wildernde Hunde 57 S

10. für wildernde Katzen 19 S

11. für Krähen, Elstern 9 S"

5. Im § 6 Abs. 5 werden die Gliederungsbezeichnungen

lit. a bis k durch die Zahlen 1 bis 11 ersetzt.

6. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende

Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je

Stück

1. für Rot-, Sika- und Schwarzwild 38 S

2. für das übrige Schalenwild 19 S"

7. Im § 7 Abs. 3 werden die Gliederungsbezeichnungen

lit. a und b durch die Zahlen 1 und 2

ersetzt.

8. § 8 entfällt.

9. § 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt

1. bei 2 bis 6 Zusatzpunkten 860 S

2. bei 7 bis 12 Zusatzpunkten 1440 S

3. bei 13 bis 18 Zusatzpunkten 1730 S

4. bei 19 bis 24 Zusatzpunkten 2010 S

5. bei mehr als 24 Zusatzpunkten 2300 S"

10. § 10 Abs. 2 bis 4 werden als Abs. 3 bis 5

bezeichnet, als neuer Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Abs. 1 gilt auch für einen Bediensteten, der

kein Revierförster ist, wenn er mit dem Jagd- und

Jagdschutzdienst in einer Regiejagd betraut ist."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in

Kraft.

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