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205. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, wird geändert

wie folgt

1. Im § 49 Abs. 3 Z 1 wird der zweite Satz durch

folgende Sätze ersetzt

„Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch

die auf Grund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung

(Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen

uä.) gezahlten Vergütungen für den mit Arbeiten

außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand

wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Zehrgelder,

Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen,

Stör- und Außerhauszulagen uä. Insoweit eine

kollektive Regelung im Sinne des vorigen Satzes

nicht vorliegt, fallen Vergütungen für den mit

Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen

Mehraufwand unter den Begriff ,Tages- und Nächtigungsgelder',

soweit sie nach § 26 und § 68 des

Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,

nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Pflicht

unterliegen;"

2. § 49 Abs. 3 Z 2 lautet

„2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund von

Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder auf

Grund von im § 68 Abs. 2 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes

1972 angeführten Regelungen

gezahlt werden, soweit sie nach § 68 Abs. 1

oder 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 nicht

der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Pflicht unterliegen;"

3. § 95 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90 a sind

die Renten (Pensionen) mit dem Hilflosenzuschuß

(§ 105 a), dem Zurechnungszuschlag (§ 261

Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261 a) und dem

Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne die

besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung

(§ 248) und die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen.

Bei der Anwendung des § 94 sind,

soweit dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen

mit dem Zurechnungszuschlag (§ 261

Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261 a) und dem

Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne den

Hilflosenzuschuß (§ 105 a), die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 248) und

die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen."

4. § 123 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen

der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten

ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."

Artikel II

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 485/1984, wird geändert

wie folgt

1. § 62 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Anwendung des § 60 sind, soweit

dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen

mit dem Zurechnungszuschlag (§ 139 Abs. 3) und

dem Kinderzuschlag (§ 140), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß

(§ 74), die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse

(§ 144) heranzuziehen. Bei der

Anwendung des § 61 a sind die Pensionen mit dem

Hilflosenzuschuß (§ 74), dem Zurechnungszuschlag

(§ 139 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag

(§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse

(§ 144) heranzuziehen. Bei der

Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die

Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen

Steigerungsbeträge für Höherversicherung

(§ 141) "

2. § 83 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen

der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten

ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."

Artikel III

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 486/1984, wird geändert wie

folgt

1. § 58 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Anwendung des § 56 sind, soweit

dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen

mit dem Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3) und

dem Kinderzuschlag (§ 131), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß

(§ 70), die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse

(§ 135) heranzuziehen. Bei der

Anwendung des § 57 a sind die Pensionen mit dem

Hilflosenzuschuß (§ 70), dem Zurechnungszuschlag

(§ 130 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag

(§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge

für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse

(§ 135) heranzuziehen. Bei der

Anwendung des § 57 erfaßt das Ruhen auch die

Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen

Steigerungsbeträge für Höherversicherung

(§ 132)"

2. § 78 Abs. 4 letzter Satz lautet

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen

der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten

ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."

Artikel IV

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 488/1984, wird

geändert wie folgt

§ 56 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen

der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten

ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juni 1985

in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 3,

Art. II Zl und Art. III Zl;

b) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juni

1985 Art. I Z 1 und 2.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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