205. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, wird geändert
wie folgt
1. Im § 49 Abs. 3 Z 1 wird der zweite Satz durch
folgende Sätze ersetzt
„Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch
die auf Grund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung
(Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen
uä.) gezahlten Vergütungen für den mit Arbeiten
außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand
wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Zehrgelder,
Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen,
Stör- und Außerhauszulagen uä. Insoweit eine
kollektive Regelung im Sinne des vorigen Satzes
nicht vorliegt, fallen Vergütungen für den mit
Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen
Mehraufwand unter den Begriff ,Tages- und Nächtigungsgelder',
soweit sie nach § 26 und § 68 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,
nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Pflicht
unterliegen;"
2. § 49 Abs. 3 Z 2 lautet
„2. Schmutzzulagen, wenn sie auf Grund von
Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder auf
Grund von im § 68 Abs. 2 zweiter Satz des Einkommensteuergesetzes
1972 angeführten Regelungen
gezahlt werden, soweit sie nach § 68 Abs. 1
oder 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 nicht
der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)Pflicht unterliegen;"
3. § 95 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90 a sind
die Renten (Pensionen) mit dem Hilflosenzuschuß
(§ 105 a), dem Zurechnungszuschlag (§ 261
Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261 a) und dem
Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne die
besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung
(§ 248) und die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen.
Bei der Anwendung des § 94 sind,
soweit dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen
mit dem Zurechnungszuschlag (§ 261
Abs. 3), dem Kinderzuschlag (§ 261 a) und dem
Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne den
Hilflosenzuschuß (§ 105 a), die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 248) und
die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen."
4. § 123 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen
der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten
ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."
Artikel II
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 485/1984, wird geändert
wie folgt
1. § 62 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Anwendung des § 60 sind, soweit
dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen
mit dem Zurechnungszuschlag (§ 139 Abs. 3) und
dem Kinderzuschlag (§ 140), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß
(§ 74), die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse
(§ 144) heranzuziehen. Bei der
Anwendung des § 61 a sind die Pensionen mit dem
Hilflosenzuschuß (§ 74), dem Zurechnungszuschlag
(§ 139 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag
(§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse
(§ 144) heranzuziehen. Bei der
Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die
Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen
Steigerungsbeträge für Höherversicherung
(§ 141) "
2. § 83 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen
der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten
ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."
Artikel III
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 486/1984, wird geändert wie
folgt
1. § 58 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Anwendung des § 56 sind, soweit
dort nichts anderes bestimmt wird, die Pensionen
mit dem Zurechnungszuschlag (§ 130 Abs. 3) und
dem Kinderzuschlag (§ 131), jedoch ohne den Hilflosenzuschuß
(§ 70), die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse
(§ 135) heranzuziehen. Bei der
Anwendung des § 57 a sind die Pensionen mit dem
Hilflosenzuschuß (§ 70), dem Zurechnungszuschlag
(§ 130 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag
(§ 131), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge
für Höherversicherung (§ 132) und die Kinderzuschüsse
(§ 135) heranzuziehen. Bei der
Anwendung des § 57 erfaßt das Ruhen auch die
Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen
Steigerungsbeträge für Höherversicherung
(§ 132)"
2. § 78 Abs. 4 letzter Satz lautet
„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen
der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten
ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."
Artikel IV
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 488/1984, wird
geändert wie folgt
§ 56 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen
der Z 2 lit. b längstens für die Dauer von 24 Monaten
ab den in Z 2 genannten Zeitpunkten gewahrt."
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juni 1985
in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 3,
Art. II Zl und Art. III Zl;
b) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Juni
1985 Art. I Z 1 und 2.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.