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205_1984 AT

205. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern von 1740 l

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern von 1740 l

(Übersetzung)

Artikel 1

In Abweichung von den Bestimmungen der

Rn. 2550 und 52121 (2) können Dicumylperoxid

mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% (Stoff

der Klasse 5.2, Ziffer 16) und Dicumylperoxid mit

einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (in

Rn. 2551 nicht angeführter Stoff) in Tankcontainern

befördert werden.

Artikel 2

Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen

entsprechen

1. Werkstoff: rostfreier Stahl

304

2. Berechnungsdruck: 4 bar (Überdruck)

3. Prüfdruck: 4 bar (Überdruck)

4. Maximaler Fassungsraum: 1740 1.

5. Mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein,

die eine flammendurchschlagssichere Armatur

enthält, und der ein Sicherheitsventil

nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck

von mindestens 0,35 bar und höchstens

0,70 bar automatisch öffnet; das

Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt

von mindestens einem halben

Zoll haben.

6. Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei

einem Überdruck von mindestens 0,70 bar

und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet.

Der Durchmesser der mit diesem Deckel

verschlossenen Öffnung muß mindestens

65% des Tankdurchmessers betragen.

7. Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite

angebracht sein.

8. Alle Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz

zu versehen, der sie vollständig umgibt; sie

müssen aus einem Metall gefertigt sein, das

auf das Dicumylperoxid nicht als Katalysator

einwirken kann.

9. Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale

ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung

muß den Gebrauch der Spirale bei

geschlossenem Deckel unmöglich machen.

10. Die Tankcontainer müssen einem Baumuster

entsprechen, das von einer durch die zuständige

Behörde einer Vertragspartei dieser

Vereinbarung zugelassenen Stelle zugelassen

ist.

Artikel 3

Die Tankcontainer dürfen nur bis zu 80% ihres

Fassungsraumes mit flüssigem Dicumylperoxid

gefüllt sein.

Das Dicumylperoxid wird in festem Zustand zur

Beförderung gebracht.

Artikel 4

Die Beförderungen müssen in geschlossenen

Ladungen in ISO-Containern erfolgen.

Artikel 5

Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend

Tankcontainer und die Beförderung des Stoffes der

Ziffer 16 der Klasse 5.2 sind anzuwenden.

Artikel 6

Der Absender hat in das Beförderungspapier

zusätzlich zu den üblichen Angaben einzutragen

„Gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR vereinbarte

Beförderung".

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen

Belgien und Österreich.

Wien, 1984 03 23

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Berger

Brüssel, am 27. 6. 1983

Die für das ADR zuständige Behörde Belgiens

P. Nicolas

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