205. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR betreffend die Beförderung von Dicumylperoxid in Tankcontainern von 1740 l
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
In Abweichung von den Bestimmungen der
Rn. 2550 und 52121 (2) können Dicumylperoxid
mit einem Peroxidgehalt von höchstens 95% (Stoff
der Klasse 5.2, Ziffer 16) und Dicumylperoxid mit
einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (in
Rn. 2551 nicht angeführter Stoff) in Tankcontainern
befördert werden.
Artikel 2
Die Tankcontainer müssen den folgenden Bedingungen
entsprechen
1. Werkstoff: rostfreier Stahl
304
2. Berechnungsdruck: 4 bar (Überdruck)
3. Prüfdruck: 4 bar (Überdruck)
4. Maximaler Fassungsraum: 1740 1.
5. Mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein,
die eine flammendurchschlagssichere Armatur
enthält, und der ein Sicherheitsventil
nachgeschaltet ist, das sich bei einem Überdruck
von mindestens 0,35 bar und höchstens
0,70 bar automatisch öffnet; das
Sicherheitsventil muß einen freien Durchgangsquerschnitt
von mindestens einem halben
Zoll haben.
6. Mit einem Deckel versehen sein, der sich bei
einem Überdruck von mindestens 0,70 bar
und höchstens 1,05 bar automatisch öffnet.
Der Durchmesser der mit diesem Deckel
verschlossenen Öffnung muß mindestens
65% des Tankdurchmessers betragen.
7. Alle Öffnungen müssen auf der Oberseite
angebracht sein.
8. Alle Ausrüstungsteile sind mit einem Schutz
zu versehen, der sie vollständig umgibt; sie
müssen aus einem Metall gefertigt sein, das
auf das Dicumylperoxid nicht als Katalysator
einwirken kann.
9. Die Tankcontainer können mit einer Heizspirale
ausgestattet sein; eine Sicherheitsvorrichtung
muß den Gebrauch der Spirale bei
geschlossenem Deckel unmöglich machen.
10. Die Tankcontainer müssen einem Baumuster
entsprechen, das von einer durch die zuständige
Behörde einer Vertragspartei dieser
Vereinbarung zugelassenen Stelle zugelassen
ist.
Artikel 3
Die Tankcontainer dürfen nur bis zu 80% ihres
Fassungsraumes mit flüssigem Dicumylperoxid
gefüllt sein.
Das Dicumylperoxid wird in festem Zustand zur
Beförderung gebracht.
Artikel 4
Die Beförderungen müssen in geschlossenen
Ladungen in ISO-Containern erfolgen.
Artikel 5
Alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend
Tankcontainer und die Beförderung des Stoffes der
Ziffer 16 der Klasse 5.2 sind anzuwenden.
Artikel 6
Der Absender hat in das Beförderungspapier
zusätzlich zu den üblichen Angaben einzutragen
„Gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR vereinbarte
Beförderung".
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen
Belgien und Österreich.
Wien, 1984 03 23
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Berger
Brüssel, am 27. 6. 1983
Die für das ADR zuständige Behörde Belgiens
P. Nicolas