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205_1983 AT

205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von

km 49,80 (alt) bis km 52,71 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

1. April 1975, BGBl. Nr. 209, bestimmten —

Abschnitt „Leopoldschlag" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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