205_1983
AT
205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis
1983_205_0 205. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 125 Prager Straße im Bereich der Gemeinden Leopoldschlag und Rainbach im Mühlkreis
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 125 Prager Straße von
km 49,80 (alt) bis km 52,71 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
1. April 1975, BGBl. Nr. 209, bestimmten —
Abschnitt „Leopoldschlag" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.